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Ökokonten

Maßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung von Natur und Landschaft dienen, können einem später vorgenommenen Eingriff als Kompensation zugeordnet werden. Voraussetzung ist, dass der Maßnahme vor ihrer Durchführung von der Naturschutzbehörde zugestimmt wurde und die Maßnahme nach ihrer Durchführung die Anerkennung erhalten hat. Ökokontomaßnahmen sind nach ihrer Anerkennung, soweit der Inhaber dem zustimmt, frei handelbar.

Auf der Internetseite des Landes sind diese einsehbar.

Hinweise zur Beantragung:

Vor der Beantragung bedarf es unbedingt eines Gespräches mit Vertretern der Unteren Naturschutzbehörde. Dabei wird dem Interessierten der gesamte Vorgang im Detail erklärt. Das Genehmigungsverfahren, von der Zustimmung bis zur Abnahme, durchläuft verschiedene Schritte. Da diese im Regelfall von Unkundigen nicht erbracht werden können, sollte im weiteren Verlauf des Projektes ein fachkundiges Landschaftsplanungsbüro beauftragt werden.

Rechtsgrundlage:

-§ 16 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -  BNatSchG),
-§§ 12 Absatz 5 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des  Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz- NatSchAG M-V),
-Ökokontoverordnung M-V
-Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze

Gebühren:

30 – 1.800 € nach Gebührennummer 200 der NatSchKostVO M-V

Formulare:

Antragsformular des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz für die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zu Ökokonto-Maßnahmen.