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Öffentliche Zustellung

Wenn ein Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zugestellt werden kann (weil zum Beispiel der aktuelle Aufenthaltsort nicht bekannt ist), kann der Eigenbetrieb Jobcenter Vorpommern-Rügen eine Benachrichtigung auch öffentlich bekannt geben.

Die "öffentliche Zustellung" kann angeordnet werden, wenn ein wichtiges Schreiben oder ein Bescheid des Jobcenters nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift eines Antragstellers, eines Bevollmächtigten oder Vertreters zugestellt werden kann.

Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich. Der Eigenbetrieb Jobcenter Vorpommern-Rügen hat daher seine Homepage als Stelle für öffentliche Zustellungen seiner Bescheide im Sinne des § 10 VwZG bestimmt. Rechtsgrundlage dafür ist § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II, §§ 37 Absatz 3, 65 SGB X in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).

Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Aktuelle öffentliche Zustellungen finden Sie in den Schaukästen an unseren Standorten.


05.05.2021 
Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter