Abgeschlossenheitsbescheinigung
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt, um Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu bilden, dies trifft z.B. für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu.
Diese Bescheinigung wird auf Antrag von der unteren Bauaufsichtsbehörde ausgestellt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung dient als Grundlage zur Eintragung in das Grundbuch (§ 7 WEG).
Die Abgeschlossenheit kann für...
- Wohnungen (Wohnungseigentum)
- oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, z.B. Gewerbeeinheiten (Teileigentum) bescheinigt werden.
Grundlage zur Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung bildet der Aufteilungsplan. Zweck des Aufteilungsplans ist es, die Grenzen des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums klar darzustellen.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt die baulich hinreichend von anderen Wohnungen oder Räumen abgeschlossene Ausführung. Abgeschlossen sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, wenn sie
- Baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen getrennt sind (zum Beispiel durch Wände und Decken) und
- Einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einen Vorraum haben; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dinglich gesicherte Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
Die Küche/Kochgelegenheit und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen.
Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume (z.B. Kellerräume) außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören.
Antragsberechtigt sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung glaubhaft macht (zum Beispiel Erwerber).
Einzureichende Unterlagen
- Antragsformular -einfach
- aktueller Grundbuchauszug oder Kaufvertrag -einfach
- Lageplan -zweifach
- Aufteilungspläne (Grundrisse mit Flächenermittlungen, ggf. Schnitt, Ansichten) -zweifach
- Format der Pläne: A3
Die Wohn- bzw. Nutzungseinheiten sind zu nummerieren (arabische Ziffer in einem Kreis). Jeder Raum der Einheit erhält die gleiche Nummer, ebenso die zur Einheit gehörenden Abstell-, Kellerräume oder Stellplätze. Schnitte und Ansichten sind in gleicher Form zu kennzeichnen.
Alle nicht zu den Wohn- und Nutzungseinheiten gehörenden Räume sind als Gemeinschaftseigentum (Treppenräume, Heizungsraum, Flure vor den Einheiten etc.) zu kennzeichnen.
Stellplätze sowie die außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstückes, an denen Sondereigentum begründet werden soll, muss durch Maßangaben bestimmt sein. Die Maßangaben zu Stellplätzen und Teilen des Grundstücks müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen. Das Sondereigentum an einem Stellplatz kann zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen gehören. Wenn der Stellplatz über das gemeinschaftliche Eigentum zugänglich ist, kann er auch alleiniger Gegenstand einer Teileigentumseinheit sein. Dieses gilt auch für einen Stellplatz in einer Mehrfachparkanlage. In der Bauzeichnung muss jeder Stellplatz in einer Mehrfachparkanlage, an dem Sondereigentum begründet werden soll, eindeutig bezeichnet werden (zum Beispiel „Nr. 5 (oben)“, „Nr. 6 (unten)“). Zulässig ist es auch, jede Ebene einer Mehrfachparkanlage wie ein eigenständiges Stockwerk darzustellen (zum Beispiel „obere Stellplätze in den Mehrfachparkanlagen“, „untere Stellplätze in den Mehrfachparkanlagen“).
Die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen ist gebührenpflichtig (Baugebührenordnung – BauGebVO M-V).
Formulare
Antragsformular auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Ansprechpartner
Behördenauskunft 115