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Häfen und Anlegestellen

Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen ist untere Wasserverkehrsbehörde und nimmt die Aufgaben nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (WVHaSiG M-V) wahr.

Hierzu gehören etwa die Entgegennahme von Anzeigen und die Erteilung von Genehmigungen über den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Häfen und Anlegestellen oder deren Errichtung.

Ob eine Genehmigungs- oder lediglich eine Anzeigepflicht besteht, ist eine Ermessensentscheidung und wird gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 WVHaSiG M-V danach beurteilt, ob durch die Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands des Gewässers, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des ordnungsgemäßen Zustands von landseitigen Anlagen und Einrichtungen im Uferbereich zu erwarten ist.

Entscheidend hierbei sind die Ausmaße der jeweiligen Anlage, Art, Zahl und Maße der verkehrenden Wasserfahrzeuge.

In jedem Falle besteht eine Pflicht zur Anzeige der in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 4 WVHaSiG M-V genannten Vorhaben.

Die Prüfung der Anzeige bzw. die Erteilung der Genehmigung sind kostenpflichtig für nicht von Verwaltungsgebühren befreite Institutionen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Anlage zu § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (WVHaSiKostVO M-V).

Um Ihren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Ihre Anzeige zu prüfen, benötigen wir die folgenden Unterlagen, die wir bevorzugt auf elektronischem Wege an ordnungsangelegenheiten@lk-vr.de entgegennehmen:

-          Kontaktdaten

-          Angaben über BetreiberIn/ BauherrIn

-          Lageplan

-          ggf. Satzung

-          Zahl der vorhandenen Liege-/ Gastliegeplätze

-          vom Staatlichen Amt für Umwelt und Landwirtschaft bestätigter Abfallbewirtschaftungsplan oder Befreiung hiervon

Wir behalten uns vor, gegebenenfalls weitere Unterlagen anzufordern oder eine Ortsbegehung nach vorheriger Terminabsprache durchzuführen.