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Prostituiertenschutz

Der Landrat ist zuständig für die Aufgaben der §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG). Diese Aufgaben werden durch den Bereich Allgemeine Ordnung wahrgenommen. Diese Regelungen bezwecken den Schutz von Prostituierten und der Allgemeinheit. Dies geschieht durch Überwachung des Prostitutionsgewerbes hinsichtlich der im ProstSchG geregelten Voraussetzungen.

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Einzelheiten hierzu sind in den §§ 12 – 28 ProstSchG normiert. Dazu gehört auch die Vorlage eines Betriebskonzepts und die Gewährung von Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Für Prostituierte selbst besteht eine Anmeldepflicht, die in den §§ 3 – 11 ProstSchG geregelt ist. Diese Aufgaben werden durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales des Landes Mecklenburg- Vorpommern wahrgenommen.

Links

               Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Prostituiertenschutzgesetz

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit mit weiteren Informationen und Antragsformularen

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzzuständigkeitslandesverordnung- ProstZustLVO M-V)

ZORA - Fachberatungsstelle zur Beratung und Betreuung Betroffener von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung in Mecklenburg-Vorpommern

SeLA - Beratungsstelle für Menschen in der Sexarbeit

Hilfetelefon - Gewalt gegen Frauen - Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben 

BOSS - berufliche Orientierung - selbstbestimmt und selbstbewusst

Counselling and registration for sex workers

Doradztwo i rejestracja osób świadczących usługi seksualne

Консультації та реєстрація для секс-працівників

Консультации и регистрация для секс-работников