Prostituiertenschutz
Der Landrat ist zuständig für die Aufgaben der §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG). Diese Aufgaben werden durch den Bereich Allgemeine Ordnung wahrgenommen. Diese Regelungen bezwecken den Schutz von Prostituierten und der Allgemeinheit. Dies geschieht durch Überwachung des Prostitutionsgewerbes hinsichtlich der im ProstSchG geregelten Voraussetzungen.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Einzelheiten hierzu sind in den §§ 12 – 28 ProstSchG normiert. Dazu gehört auch die Vorlage eines Betriebskonzepts und die Gewährung von Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Für Prostituierte selbst besteht eine Anmeldepflicht, die in den §§ 3 – 11 ProstSchG geregelt ist. Diese Aufgaben werden durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales des Landes Mecklenburg- Vorpommern wahrgenommen.
Links
Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Prostituiertenschutzgesetz
SeLA - Beratungsstelle für Menschen in der Sexarbeit
Hilfetelefon - Gewalt gegen Frauen - Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
BOSS - berufliche Orientierung - selbstbestimmt und selbstbewusst
Counselling and registration for sex workers
Doradztwo i rejestracja osób świadczących usługi seksualne