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Untere Abfallbehörde

Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dienen dem Zweck, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

Die unteren Abfallbehörden überwachen die Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Abfallwirtschaftsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern. Überwachungsaufgaben ergeben sich auch aus den zugehörigen Verordnungen, die z.B. den Bau von Abfallentsorgungsanlagen und den Umgang mit verschiedenen Abfallfraktionen (wie Altöl, Altfahrzeuge, Altholz, Batterien, Bioabfall, Elektrogeräte, Gewerbeabfall, Klärschlamm, Verpackungen) beinhalten.

Verfahren zu rechtswidrig abgelagerten Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die Abfall sind, werden durch die Amtsverwaltungen, Gemeinden und Städte bearbeitet. Diese bringen auch Aufforderungen an die Fahrzeuge an, die den Eigentümer auffordern, das Fahrzeug innerhalb eines Monats zu entfernen.
Der Landkreis Vorpommern-Rügen bearbeitet als untere Abfallbehörde Sachverhalte von wilden Müllverkippungen bis hin zu unsachgemäßem Umgang mit Abfällen im privaten und gewerblichen Umfeld unter Anwendung der verschiedensten abfallrechtlichen Grundlagen. Daneben werden die Verfahren zur landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm  sowie die gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen von Verwertungsabfällen bearbeitet.
Geht es um Abfallerzeugernummern, Transportgenehmigungen oder Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen oder gefährlichen Abfällen ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern der richtige Ansprechpartner. Diese Behörde Überwacht neben weiteren Aufgaben auch Abfallbehandlungsanlagen.
Eine besondere Aufgabe nimmt der Eigenbetrieb für Abfallwirtschaft wahr. Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kümmert er sich um die Organisation der Abfallentsorgung im Landkreis. Er ist Ansprechpartner für alle Fragen, die sich um die Bestellung von Mülltonnen, Entsorgung von Sperrmüll oder die Betriebshöfe und das Schadstoffmobil ranken. Die speziellen Regeln werden dazu vom Kreistag in Form einer Satzung beschlossen.
Sehr spezielle Aufgaben zur Wahrnehmung des Abfallrechtes sind darüber hinaus beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, der LMS Agrarberatung GmbH und der Industrie und Handelskammer Rostock angesiedelt.

Verfolgung und Ahndung von wilden Müllverkippungen

Regelmäßig wird der Landkreis über Müllablagerungen im Kreisgebiet informiert. Die untere Abfallbehörde beginnt nun mit der Aufarbeitung des Sachverhaltes und versucht Verantwortliche zu ermitteln. Dies ist einerseits die Person, die den Abfall unsachgemäß entsorgt hat als sogenannter Verhaltensstörer (Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen) und andererseits der Grundstückseigentümer als sogenannter Zustandsstörer (Verantwortlichkeit für den Zustand einer Sache – hier des Grundstücks, das zur illegalen Müllablagerung genutzt wurde).
Im Verwaltungsverfahren erfolgt nun die Anhörung, d.h. der Verantwortliche wird über den Sachverhalt und die sich ergebenden Konsequenzen informiert. Gleichzeitig erhält er die Möglichkeit sich zum Sachverhalt zu äußern. Werden darauf hin die Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt, wird die Entsorgung und Nachweisführung gegenüber dem Verantwortlichen durch die untere Abfallbehörde angeordnet. Diese hat auch die Möglichkeit Zwangsverfahren einzuleiten und die Beräumung der illegal entsorgten Abfälle und die Nachweisführung in einem Zwangsverfahren, z.B. durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes, durchzusetzen.
Neben diesem Verfahren wird die Einleitung eines Bußgeldverfahrens geprüft, bei schweren Verstößen kann es zur Anzeige als Straftat (umweltgefährdende Abfallbeseitigung) kommen.
Je konkreter die Angaben bei der Anzeige einer wilden Müllverkippung sind –Tatzeit und Tatort, beobachtete Personen, Art der verbrachten Abfälle –, desto besser können die Kollegen der Abfallüberwachung im Landkreis den vorgebrachten Fall bearbeiten.

Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm

Der Landkreis Vorpommern-Rügen entscheidet als untere Abfallbehörde nicht über das Für und Wieder der Verwertung von Klärschlamm im Rahmen der landwirtschaftlichen Düngung. Vielmehr ist dem Landkreis die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Klärschlammverordnung übertragen worden. Schwerpunkt bildet die Bearbeitung von Anzeigen der beabsichtigten landwirtschaftlichen Verwertung des Klärschlamms, die durch den Kläranlagenbetreiber spätestens 3 Wochen vor dem Aufbringungsvorgang zu erfolgen hat.
Die untere Abfallbehörde prüft die eingereichten Unterlagen auf die Einhaltung von Grenzwerten an Schadstoffen im Boden und im Klärschlamm, auf Ausbringungsverbote in Bezug auf Trinkwasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete, spezielle Ackerkulturen und Ausbringungshöchstmengen sowie den Düngemittelbedarf der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf Grundlage einer Stellungnahme der LMS Agrarberatung GmbH als landwirtschaftlicher Fachbehörde.
Einer vergleichbaren Kontrolle unterliegt auch die Verwertung von Klärschlamm bei landbaulichen Maßnahmen.
Daneben ist der Landkreis die zuständige Stelle für die Zusammenfassung der Daten zur Klärschlammerzeugung und Verwertung des im Landkreis Vorpommern-Rügen angefallenen oder verwerteten Klärschlamms auf Grundlage der durch die Kläranlagenbetreiber übermittelten Daten. Diese werden an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet.

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlung von Verwertungsabfällen

Eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Verwertungsabfällen ist dem Landkreis Vorpommern-Rügen als unterer Abfallbehörde spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger anzuzeigen. Rechtsgrundlage hierfür bildet der § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Eine gemeinnützige Abfallsammlung liegt nur dann vor, wenn

  • der Sammler ein steuerbefreiter Träger ist,
  • die Mittel der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke dienen oder,
  • wenn durch den gemeinnützigen Träger ein Dritter mit der Sammlung beauftragt wird und der Veräußerungserlös nach Abzug der Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an den gemeinnützigen Träger ausgekehrt wird.

Eine gewerbliche Abfallsammlung erfolgt zum Zweck der Einnahmeerzielung.

Der Anzeige einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung sind beizufügen:

  • Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird.
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.

Einer gewerblichen Sammlung sind darüber hinaus beizufügen:

  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle.
  • Eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten  sowie
  • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird.

Die eingereichten Unterlagen werden dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft in dessen Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für zwei Monate zur Stellungnahme übermittelt. Dies dient insbesondere der Prüfung, ob überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung der Verwertungsabfälle entgegenstehen.

Die untere Abfallbehörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, eine Mindestdauer vorschreiben und Sicherheitsleistungen auferlegen. Werden Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergeben, hat die untere Abfallbehörde die Sammlung zu untersagen.

Eine fehlende, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Seit die Regelung im Jahr 2012 in Kraft trat, wurden im Landkreis Vorpommern-Rügen mit Stand Ende 2018 76 Sammlungen angezeigt. Diese beinhalten überwiegend die Sammlung von Alttextilien und Schuhen, Altpapier und Altmetallen.

Umgang mit pflanzlichen Abfällen und Verbrennung von Holz

Wir wollen im Landkreis Vorpommern-Rügen den Schadstoffausstoß verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:

Häufig gestellte Fragen

Wo erhalte ich Informationen zum Umgang mit Haushaltsabfällen?

Auf der Internetseite der Abfallwirtschaft Vorpommern- Rügen:

Wo erhalte ich gelbe Säcke?

Alle Informationen zur Entsorgung von Verpackungsabfällen über den „gelben Sack“ erhalten Sie auf der Internetseite der Abfallwirtschaft Vorpommern- Rügen, dort finden Sie unter der Rubrik - Was Wie Wo – und dem Thema – Gelbe Säcke - auch einen Link
zu den Verteilstellen.

Wo kann ich wilde Müllverkippungen melden?

Gerne helfen Ihnen in derartigen Fällen die Kollegen des Fachgebietes Umweltschutz der Kreisverwaltung Vorpommern-Rügen weiter.                      

Für den Festlandsbereich: 03831 357-3153
Für die Hansestadt Stralsund und die Ämter Altenpleen und Sundhagen: 03831 357-3154
Für die Insel Rügen: 03831 357-3155



Je konkreter die Angaben bei der Anzeige einer wilden Müllverkippung sind –Tatzeit und Tatort, beobachtete Personen, Art der verbrachten Abfälle – desto besser können die Kollegen der Abfallüberwachung im Landkreis den vorgebrachten Fall bearbeiten.

Was ist unter pflanzlichen Abfällen aus privaten Haushalten zu verstehen?

Alle auf Ihrem häuslichen Grundstück oder einem separaten Gartengrundstück (Schrebergarten)  gewachsenen Pflanzen und Pflanzenteile fallen unter den Begriff der pflanzlichen Abfälle. Diese können auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden. Erfolgt keine Kompostierung sind diese Abfälle im Rahmen der Satzungsregelungen dem Landkreis zu übergeben. Um diese Abfälle zusammen mit anderen in privaten Haushalten anfallenden biologisch abbaubaren Abfällen getrennt zu sammeln,  wurde vom Landkreis Vorpommern-Rügen die Biotonne (braune Tonne) eingeführt.

Darf ich Altholz aus dem Abbruch von Gebäuden für meine Kleinfeuerungsanlage nutzen?

Neben den Herstellerangaben für die jeweilige Heizanlage gilt es hier die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu beachten. Danach darf in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 30 kW nur naturbelassenes Holz eingesetzt werden. Dies entspricht den Althölzern der Kategorie A I, gemäß der Altholzverordnung.

Die Altholzverordnung ordnet in ihrem Anhang 3 gängige Altholzsortimente den Kategorien als Regelfall zu. So kann Altholz aus dem Abbruch und Rückbau baulicher Anlagen, wenn es keine schädlichen Verunreinigungen enthält, maximal der Kategorie A II zugeordnet werden. Diese Hölzer sind damit nicht in Kleinfeuerungsanlagen einsetzbar.

Wie ist mit Asbestabfällen umzugehen?

Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass bei Rückbaumaßnahmen unter Vorhandensein von Asbest gefährlicher Staub entsteht. Daher ist es immer ratsam, sich an einen Fachbetrieb zu wenden. Dieser führt den Rückbau und die Entsorgung asbesthaltiger Materialien gemäß den Bestimmungen der technischen Regeln zum Umgang mit Gefahrstoffen und den abfallrechtlichen Vorschriften durch.

Es ist nicht erlaubt asbesthaltige Baustoffe zu bearbeiten (z.B. Bohren, Schleifen, Trennen), zu zerkleinern oder als Baumaterial zu verwerten. Untersagt sind alle Arbeiten, bei denen durch mechanische Beanspruchung Asbeststaub in die Umwelt gelangen kann. Für die Entsorgung sind asbestzementhaltige Baustoffe getrennt von anderen Baustoffen zu halten und an die Wertstoffhöfe, Stralsund oder Samtens, des Eigenbetriebes für Abfallwirtschaft des Landkreises Vorpommern-Rügen zu übergeben.

Ist die Entsorgung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig?

Die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm als Düngemittel ist weiterhin zulässig. Die gesetzliche Basis ist die Klärschlammverordnung, neben der auch düngemittelrechtliche Vorschriften zu beachten sind. In Zukunft wird die landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamms nur noch für kleinere Anlagen zulässig sein. Mit einer Übergangsfrist ab 2029 bzw. 2032 haben Kläranlagen mit über 100.000 bzw. 50.000 Einwohnerwerten dann den im Klärschlamm enthaltenen Phosphor zurückzugewinnen und den Rest thermisch zu behandeln.