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Unterhaltsvorschuss


Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem UVG?

Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn das Kind:

1. das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

2. im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der:

  • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  • von seinem Ehegatten/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes  (gleichgeschlechtliche Lebenspartner/in) dauernd getrennt lebt,
  • oder dessen Ehegatte/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes für voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.

3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder, wenn dieser Elternteil verstorben ist, Waisenbezüge mindestens in der im Punkt 3 genannten Höhe erhält. Ein ausländisches Kind hat nur einen Anspruch, wenn es oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist (Ausnahme: freizügigkeitsberechtigte Ausländer: EU – Bürger, Staatsangehörige oder Schweiz, Islands, Lichtensteins, Norwegens).

4. durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden
werden kann (gilt für Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres)

5. der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw.
nach den Vorgaben des Einkommenssteuergesetzes in Höhe von mindestens 600 Euro (Brutto)bezieht

Wann besteht KEIN Anspruch auf Leistungen nach dem UVG?

Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist ausgeschlossen, wenn:

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist, oder heiratet (Eheschließung mit dem anderen Elternteil oder auch mit einer anderen Person) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes führt oder eingeht, oder
  • bei zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt, oder
  • wenn das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei der anderen Familie befindet, oder
  • wenn der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen, oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
  • wenn das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Abschnitt 3) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält, oder wenn der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist oder
  • das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat und durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden kann und/oder
  • der alleinerziehende Elternteil selbst auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist und über kein eigenes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. nach den Vorgaben des Einkommenssteuergesetzes in Höhe von mindestens 600,00 € (Brutto) verfügt

Wie hoch sind die Leistungen nach dem UVG?

Die Unterhaltsleistung wird in Höhe des monatlichen Mindestunterhalts* (§ 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB) gezahlt, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 393 Euro für ein Kind, dass das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, in Höhe von 451 Euro für ein Kind, dass das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Höhe von 528 Euro für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende (ganze) Kindergeld abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil das Kindergeld erhält.

Es ergeben sich hieraus ab dem 01. Januar 2021 die folgenden Leistungsbeträge:

  • Kinder im Alter vom Beginn des 1.Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
    ( 0-5 Jahre) à monatlich         393,00 €       abzüglich 219,00 €    =        174,00 €*,
  • Kinder im Alter vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
    (6 –11 Jahre) à monatlich       451,00 €       abzüglich 219,00 €    =        232,00 €*,
  • Kinder im Alter vom Beginn des 13. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    (12-17 Jahre) à monatlich      528,00 €       abzüglich 219,00 €    =        309,00 €*.

Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o. g. Leistung nach dem UVG abgezogen. Das gleiche gilt für sonstige Leistungen des anderen Elternteils, wenn sie als aktuelle Unterhaltszahlungen an das Kind zu werten sind, dies sind z.B. Beiträge für die Musikschule, für den Schwimmunterricht, für Kindergarten, oder Kindertagesstätten, o. ä.) sowie Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz bei Grundwehrdienst oder Zivildienst des Vaters des Kindes.

Berücksichtigt wird das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Erhält der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil ein Einkommen gemäß Einkommenssteuergesetz von mehr als 600,00 € (Brutto) monatlich, ist die Zuständigkeit der Unterhaltsvorschusskasse gegeben. Erhält der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil kein Einkommen und bezieht Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch, ist die Zuständigkeit für Kinder ab dem 12. Lebensjahr beim zuständigen Kommunalen Jobcenter gegeben. Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das Einkommen nicht berücksichtigt.

Unterhaltsleistungen unter monatlich 5,00 € werden nicht gezahlt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur anteilig gezahlt.

(*) vorbehaltlich gesetzlicher Veränderungen und gesetzlichen Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes

Welche Unterlagen müssen Sie bei der Antragsstellung mitbringen?

  • Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Haushaltsbescheinigung (Die Haushaltsbescheinigung bescheinigt, wer mit wem in einem Haushalt zusammenwohnt).
  • Diese Bescheinigung stellt das Einwohnermeldeamt aus.
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • bei Ausländern: gegenwärtiger Aufenthaltstitel
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil),
  • vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Beschluss, Vergleich, notarieller Vertrag) im Original der ersten vollstreckbaren Ausfertigung
  • Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben und/oder Nachweis Steuerklassenwechsel (Finanzamt)
  • Scheidungsurteil/ Scheidungsbeschluss (Aufhebungsbeschluss)
  • gerichtliche Anordnung über die Unterbringung des Ehepartners für längere Zeit in einer Anstalt,
  • Sterbeurkunde des anderen Elternteils,
  • Nachweise über den Bezug Halbwaisenrente (Rentenbescheid).
  • Nachweise über laufende Unterhaltszahlungen; über die letztmalig geleisteten Unterhaltszahlungen
  • Nachweise über frühere Bewilligungszeiträume von UVG-Leistungen
  • Vollständiger SGB-II-Bescheid für den Monat der Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes
  • Verdienstbescheinigung des/der Antragstellers/in aus dem Vormonat
  • ggf. Arbeitsvertrag bei befristetem Arbeitsverhältnis des/der Antragstellers/in
  • Schulbescheinigung für ein Kind über dem 15. Lebensjahr oder
  • Nachweise über das Einkommen des Kindes, wenn dieses sich in Berufsausbildung befindet (Ausbildungsentgelt, Berufsausbildungsbeihilfe o. ä.)

Welche Pflichten haben der allein erziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das Kind beantragt haben oder erhalten?

Nach der Antragstellung müssen unverzüglich alle Änderungen, die für die Leistung nach dem UVG von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle mitgeteilt werden und zwar insbesondere:

  • wenn das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem allein erziehenden Elternteil lebt (z. B. wegen des Aufenthalts in einem Heim, bei Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil),
  • wenn der allein erziehende Elternteil heiratet (auch dann, wenn es sich bei dem Ehepartner nicht um den anderen Elternteil handelt) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (gleichgeschlechtliche Lebenspartner) eingeht,
  • wenn der allein erziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder dem Stiefelternteil zusammen zieht
  • wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
  • wenn Ihnen der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
  • wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt,
  • wenn sich die bisherigen Unterhaltszahlungen ändern,
  • wenn sich die Anschrift oder die Bankverbindung des allein erziehenden Elternteils ändert,
  • wenn der andere Elternteil oder das Kind gestorben ist,
  • wenn für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird,
  • wenn Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintritt
  • wenn Sie nicht genau wissen, ob eine Änderung relevant ist oder nicht.

Bitte teilen Sie die (Wieder-) Heirat bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sowie den Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen Elternteil vorab mit.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden. Die Verletzung der Pflicht führt weiterhin zur Ersatzpflicht bzgl. gezahlter Leistungen.

In welchen Fällen muss die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ersetzt oder zurückgezahlt werden?

Die Leistungen nach dem UVG müssen ersetzt oder zurückgezahlt werden:

  • wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind,
  • wenn nach Antragstellung die Mitteilungspflichten verletzt worden sind (siehe Punkt 7),
  • der allein erziehende Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren,
  • wenn das Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (siehe Punkt 3).
    Die Ersatzpflicht beginnt nach Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse.

Wie wirken sich die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf andere Sozialleistungen aus?

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb, als vorrangige Sozialleistung, auf die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII als Einkommen des Kindes angerechnet.

Übergang der Unterhaltsansprüche

Werden einem Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt, gehen in Höhe dieser Leistungen seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil auf das Land über. Das Land fordert den unterhaltspflichtigen Elternteil – bei Vorliegen unterhaltsrechtlicher Voraussetzungen - zur Rückzahlung der gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf.

gesetzlicher Vertreter des Kindes

Gesetzlicher Vertreter des Kindes kann ein Amtsvormund des Jugendamtes sein, der gesetzlich oder gerichtlich als Vormund die gesetzliche Vertretung des Kindes sicherstellt. Großeltern, Verwandte des Kindes oder Pflegeeltern, die zum gesetzlichen Vertreter bestimmt worden sind, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.