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Informationen für Träger/Partner

Bildungsträger, Unternehmen, Kommunen und andere Einrichtungen, deren Ziel die Unterstützung arbeitsloser Bürger unseres Landkreises auf dem Weg in die Erwerbstätigkeit ist, sind willkommene Partner des Eigenbetriebes Jobcenter. 

Für viele Langzeitarbeitslose bedarf es spezifischer Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, weil allgemeine Vermittlungsangebote des Jobcenters (noch) nicht greifen.

Dabei unterstützen uns die genannten Partner umfangreich, insbesondere bei der Durchführung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II und der Bereitstellung von Angeboten zur Aktivierung und Vermittlung nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 (1) SGB III sowie Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 SGB II i.V.m. § 81 ff SGB III.


Aktuelle Hinweise

Hier finden Träger von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW), von Maßnahmen bei einem Träger (MAT) und von Arbeitsgelegenheiten (AGH) aktuelle Hinweise für die Betreuung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II. 

Haushaltssperre des Bundes wurde für Bürgergeld zurückgenommen (27.11.2023)

Jobcenter können die aktiven Leistungen des SGB II erbringen 

Die am 22. November 2023 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales verfügte sofortige Haushaltssperre für Eingliederungsleistungen nach dem SGB II wurde am Nachmittag des 24. November wieder aufgehoben. Das bedeutet, dass die Jobcenter die aktiven Leistungen des SGB II erbringen und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen auch Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingehen können.

Jobcenter von Haushaltssperre des Bundes betroffen (24.11.2023)

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Bundeshaushalt hat das Bundesfinanzministerium eine sofortige hauswirtschaftliche Sperre für die aktivierenden Eingliederungs- und Förderleistungen aller Jobcenter erlassen. Neue Angebote, mit denen arbeitslose Menschen dabei unterstützt werden, ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zu beenden, können daher ab sofort durch das Jobcenter Vorpommern-Rügen nicht mehr bewilligt werden. Davon betroffen sind insbesondere Qualifizierungsmaßnahmen, neue Arbeitsgelegenheiten und Aktivierungsmaßnahmen. Bisher ausgegebene Gutscheine und bewilligte Maßnahmen bleiben von der Haushaltssperre unberührt. 

Die Leistungen an die Bürgerinnen und Bürger zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wie z.B. die Regelleistungen, Leistungen für Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und Heizung, sind von der Haushaltssperre nicht betroffen.

Weitere Informationen enthält das Schreiben Jobcenter von Haushaltssperre des Bundes betroffen

Informationen zum Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 01.01.2023

Arbeitgeber sind ab Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch beim Arbeitgeber „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Eine elektronische Datenübermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für den Rechtskreis SGB II weiterhin nicht vorgesehen.

Die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Eigenbetrieb Jobcenter bzw. beim Maßnahmeträger bleibt damit weiterhin erforderlich. Beziehende von Bürgergeld müssen das Arbeitgeberexemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall vorlegen.

Der Eigenbetrieb Jobcenter weist darauf hin, diese AUB aktiv beim Arzt einzufordern ist, weil diese nicht mehr automatisch dem Versicherten mitgegeben wird.

Auch Teilnehmende an Maßnahmen und Qualifizierungen müssen weiterhin eine AUB im Krankheitsfalle dem Jobcenter bzw. ihrem Maßnahme-/Bildungsträger vorlegen.

Somit gibt es keinen veränderten Umgang mit Krankenscheinen.

Gemeinsame Informationsveranstaltung des Landkreises Vorpommern-Rügen, der Hochschule Stralsund und der Agentur für Arbeit Stralsund zu Fördermaßnahmen der EU und des Landes für Vereine, Verbände, Kommunen und andere potentielle Träger

Neben den Instrumenten des Regionalbeirats (Strukturentwicklungsmaßnahmen, Integrationsprojekte, Kleinprojekte) wurde am 15. November 2022 ein Überblick über die Fördermöglichkeiten des Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg, LEADER, Integrierte Ländliche Entwicklung (ILE) und ausgewählte Bundesmittel gegeben. Neben den Fördermodalitäten wurden jeweils ein Best-Practice-Beispiel vorgestellt und die Möglichkeit zum Austausch gegeben.

Einen kleinen Eindruck von der Veranstaltung erhalten Sie hier

Hier können Sie die Vorträge nachverfolgen.

Unsere Ansprechpartner*innen für Sie als Träger/Partner sind:

Als Eigenbetrieb Jobcenter des Landkreises Vorpommern-Rügen arbeiten wir eng mit Ihnen zusammen. Da wir derzeit die Vertraulichkeit während der E-Mailkommunikation nicht in vollem Umfang gewährleisten können, bitten wir Sie, Nachrichten mit vertraulichem und sensiblem Inhalt postalisch an uns zu richten bzw. persönlich abzugeben. Sie können diese aber auch über das Kontaktformular per E-Mail an uns senden.

Dies sind Ihre jeweiligen Ansprechpersonen:

Bildungskoordination

Eigenbetrieb Jobcenter

Carl-Heydemann-Ring 98
18437 Stralsund

+49 (3831) 357-3406
kjc-bildungskoordination@lk-vr.de
www.lk-vr.de

AGH-Koordination

Eigenbetrieb Jobcenter

Carl-Heydemann-Ring 98
18437 Stralsund

+49 (3831) 357-3405
kjc-agh-koordinator@lk-vr.de
www.lk-vr.de

Bewilligung und Auszahlung aller Eingliederungsleistungen

Team Eingliederungsleistungen 

E-Mail: kjc-EGL@lk-vr.de

Qualifizierungsplanung

Mit der jährlichen Qualifizierungsplanung legt der Eigenbetrieb Jobcenter Vorpommern-Rügen mit Blick auf den regionalen Arbeitsmarkt die grundsätzliche inhaltliche Ausrichtung geförderter beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen und die Schwerpunkte bei der Qualifizierung von Leistungsempfängern und Leistungsempfängerinnen nach dem SGB II fest.

Mit der Qualifizierungsplanung werden die Bildungsträger vor Ort rechtzeitig über die bevorstehende Ausrichtung der Förderung informiert und sind so in der Lage, die notwendigen Qualifizierungsangebote und -kapazitäten im Zuständigkeitsbereich des Eigenbetriebes Jobcenters anzubieten und vorzuhalten.


Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH/MAE)

Eine AGH/MAE ist eine Eingliederungsmaßnahme, in der die Teilnehmenden zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Tätigkeiten verrichten.

Sie sind ein wichtiges Instrument zur Wiedererlangung und zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit von nicht arbeitsmarktnahen Bürger*innen. Die vorrangigen Ziele von Arbeitsgelegenheiten sind:

  • einer Arbeitsentwöhnung vorzubeugen,
  • der sozialen Ausgliederung entgegenzuwirken und
  • Gelegenheit zur Selbstbestätigung zu geben..

Als Zielgruppe kommen alle erwerbsfähigen Leistungsbezieher*innen in Frage, für die eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich erscheint und die einer besonderen Unterstützung sowie Begleitung bedürfen.

Flyer 

Rahmenbedingungen

Die maßgebliche gesetzliche Grundlage ist der § 16d SGB II.

Arbeitsgelegenheiten sind unter Berücksichtigung des § 3 (1) Satz 3 SGB II immer nachrangig gegenüber einer Vermittlung in Arbeit und Ausbildung sowie Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung anzuwenden.

Durch Arbeitsgelegenheiten sollen keine dauerhaften „Ersatzbeschäftigungen“ geschaffen werden. Daher ist die individuelle Zuweisung im Regelfall auf 3 bis 12 Monate befristet, die gesamte Förderdauer darf innerhalb von 5 Jahren nicht länger als 24 Monate andauern.

AGH-MAE können ab dem 01.01.2022 auch an Rehabilitant*innen erbracht werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung von AGH-MAE oder die Zuweisung von bestimmten Personen.

Arbeitsgelegenheiten sind keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse. Die Teilnehmer*innen erhalten zusätzlich zum Bürgergeld eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von z.B. 1,50 Euro je geleistete Stunde. Abweichungen je nach den entstandenen Mehraufwendungen sind möglich.

Die Kranken-und Pflegeversicherung der Teilnehmenden sind im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährleistet. Für den Teilnehmer*in besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 (1) Nr. 14b SGB VII.

Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften AGH-Teilnehmende gem. § 16d (7) Satz 3 SGB II wie Arbeitnehmer (Haftung z.B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit).

Ansprechperson

AGH-Koordination

Eigenbetrieb Jobcenter

Carl-Heydemann-Ring 98
18437 Stralsund

+49 (3831) 357-3405
kjc-agh-koordinator@lk-vr.de
www.lk-vr.de

Voraussetzungen

Im Rahmen der Beantragung einer AGH erfolgt eine Prüfung des Träger sowie der beantragten Maßnahme hinsichtlich der folgenden Voraussetzungen.

Anforderungen an den Träger einer AGH

Als Träger zur Durchführung einer AGH kommen geeignete, natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften in Betracht. Die notwendige Eignung des durchführenden Trägers liegt insbesondere dann vor, wenn der Träger

  • eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Arbeitsgelegenheit gewährleisten kann,
  • über eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung (personelle, sachliche, räumliche Infrastruktur) verfügt,
  • die Betreuung und Anleitung der Teilnehmer*innen sicherstellen kann (persönliche und fachliche Eignung),
  • die Anzahl der Teilnahmeplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Trägers und vor allem zur Größe der Einsatzstelle beim Träger und zur Zahl der dort eingesetzten Stammkräfte steht sowie
  • zuverlässig und ausreichend finanziell leistungsfähig ist.

Weiterführende Informationen zum Anleiter*innen finden Sie hier:

Die Eignung aktiver Maßnahmeträger ist jährlich im Rahmen der Antragstellung AGH durch die AGH-Koordination des Eigenbetriebs Jobcenters zu prüfen und sicherzustellen.

Es liegt im Ermessen des Eigenbetriebs Jobcenters des Landkreises Vorpommern-Rügen, die Eignung eines Trägers zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten zu beurteilen. Der Eigenbetrieb Jobcenter behält sich daher vor, mit Trägern bei mangelnder Eignung oder nach Leistungsstörungen nicht mehr zusammenzuarbeiten.

Merkmal: Öffentliches Interesse

Tätigkeiten, die der Allgemeinheit zu Gute kommen.

Der Maßnahmeträger hat in seinem Antrag nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, wodurch das konkrete Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Die Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten allein reicht nicht aus, um das öffentliche Interesse zu begründen. Auch die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit (§§51ff.Abgabenordnung) eines Maßnahmeträgers rechtfertigt nicht von vornherein die Annahme, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen.

Einnahmen infolge der ausgeübten Arbeiten in einer AGH schließen alleine noch kein öffentliches Interesse und damit eine Förderung aus. Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich überwiegend um erwerbswirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Arbeiten handelt. Soweit Einnahmen lediglich zur Reduzierung der Maßnahmekosten dienen, ist dies ein Indiz für ein nicht überwiegend erwerbswirtschaftliches Interesse.

Das öffentliche Interesse wird allein durch das Produkt der Arbeiten bzw. das Ergebnis der Maßnahme bestimmt.

Sofern Arbeiten den freien Wettbewerb stören oder der Bereicherung Einzelner dienen, kann nicht von einem öffentlichen Interesse ausgegangen werden.

Die Arbeiten dürfen nicht privaten und erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen.

Merkmal: Wettbewerbsneutralität

Eine AGH darf keine Konkurrenz zum 1. Arbeitsmarkt darstellen.

Dies gilt sowohl für die Durchführung der Maßnahme selbst als auch für das Ergebnis der Maßnahme.

Durch die AGH-MAE und den Einsatz der Teilnehmenden dürfen keine sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigungen abgebaut bzw. Fachkräftestunden reduziert werden. Dies gilt für den Zeitraum von zwei Jahren vor Beginn der AGH-MAE und während des gesamten Bewilligungszeitraumes. Gleiches gilt für Honorartätigkeiten und auch für Vertretungen jeglicher Art. 

Eine Wiederbesetzung von vorübergehend oder dauerhaft freiwerdenden Arbeitsplätzen sowie die Wahrnehmung von Mutterschutz-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen oder auch als Streikersatz durch Teilnehmer von AGH sind unzulässig.

Auch die Schaffung neuer Arbeitsplätze soll weder behindert noch in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.

Grundsätzlich unkritisch sind AGH-Stellen, dessen angebotene Dienstleistungs- und Warenangebote auf sozial benachteiligte Personen begrenzt ist.

Merkmal: Zusätzlichkeit

Kennzeichnend für AGH-MAE ist die Zusätzlichkeit abseits des ersten Arbeitsmarktes.

Jede AGH-Stelle stellt eine zusätzliche zum regulären Betrieb laufende Stelle dar. Zusätzlich sind die Stellen, die ohne Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

Für Arbeiten, die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, gelten spezielle Fristen.

Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten nicht zusätzlich, die in Folge von rechtlichen oder satzungsgebundenen Bestimmungen erfolgen oder die unter „laufenden Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten“ fallen sowie Tätigkeiten, die von der Natur der Sache her unaufschiebbar sind oder nach den allgemeinen Grundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind.

Soweit die zusätzliche Arbeit lediglich den Umfang bisheriger regulärer Arbeiten ändert, muss eine klare Abgrenzung zum bisherigen Umfang der Arbeiten, auch zur regulären Tätigkeit, erfolgen.

Arbeiten, die keinen zeitlichen Aufschub dulden, erfüllen nicht das Kriterium der Zusätzlichkeit.

Sofern Maßnahmeträger für einen Dritten (z.B. Kommune, Schule) tätig sind, ist die Zusätzlichkeit danach zu beurteilen, ob die Arbeiten für den Dritten zusätzlich sind.

Zur Prüfung der Zusätzlichkeit der Arbeiten sind Stellenpläne und Aufgabenbe-schreibungen der letzten Jahre dem Antrag beizufügen.

Antragsverfahren

Der Antragstellung eines Trägers geht i.d.R. ein Planungsgespräch mit dem Eigenbetrieb Jobcenter Vorpommern-Rügen voraus. Hier erfolgt eine, am regionalen Bedarf orientierte, Abstimmung zu Einsatzorten, Maßnahmeinhalten, Anzahl der Teilnehmer*innen, Maßnahmezeiträumen und Tätigkeiten. Für eine Antragstellung sind ausschließlich die bereitgestellten Formulare auf der Homepage des Landkreises Vorpommern-Rügen zu verwenden.

Maßnahmeträger können ganzjährig eine AGH beantragen. Die Antragsunterlagen sowie die entsprechenden Anlagen sind beim AGH-Koordinator einzureichen. Die Bewilligung richtet sich neben den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere nach den verfügbaren Haushaltsmitteln und den aktuellen Bedarfen. Es besteht somit kein Anrecht auf die Bewilligung einer AGH-MAE. Grundsätzlich ist für jede Maßnahme ein eigener Förderantrag einzureichen. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate.

Erforderliche Maßnahmekosten werden nach § 16d Abs. 8 SGB II nur auf Antrag gewährt. Maßnahmekosten werden dem Maßnahmeträger als MKP bewilligt. Über die bewilligten Maßnahmekosten hinaus werden an den Maßnahmeträger keine weiteren Leistungen zur Durchführung der AGH-MAE erbracht.

In den Maßnahmekosten sind u.a. enthalten:

  • Betreuungspersonal/Vorarbeiter (inkl. Anteile Berufsgenossenschaft)
  • Arbeitsmaterial für Teilnehmende
  • Miete und Leasing für Geräte
  • Leasing für PKW
  • Mieten und Mietnebenkosten für Werkstätten
  • Projektbezogene Versicherungen (Haftpflicht/Unfall)
  • Fahrkosten für Betreuung
  • Kosten f. Arbeitssicherheit/Arbeitsschutzbelehrung
  • Kosten für Arbeitsbekleidung u. Arbeitsschutzbekleidung (z.B. Kittel, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Werkzeuge)
  • Büromaterial inkl. Telefon-, Internet- und Portokosten
  • Weitere Sachausgaben

Folgende Kosten sind nicht förderfähig:

  • Kauf bzw. Abschreibung von Ausstattungsgegenständen
  • Miete und Mietnebenkosten für Räumlichkeiten, die nicht ausschließlich durch die Arbeitsgelegenheiten genutzt werden
  • Rückstellungen, Abschreibungen und Zinsaufwendungen
  • Kommunale Eingliederungsleistungen (Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychologische Betreuung, Suchtberatung) gem. § 16a Nr. 1-4 SGB II
  • Kosten für Profiling, Bewerbungstraining, Erarbeitung von beruflichen Alternativen und Anschlussperspektiven, Ausgleich schulischer Defizite sowie Qualifizierungen im niederschwelligen Bereich wie Computerkurse, Basispflegekurse 

Die o.g. Aufstellung möglicher förderfähiger Kosten ist nicht abschließend. Es erfolgt bei jedem Antrag zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten eine individuelle Überprüfung, ob die angegebenen Kosten im Zusammenhang mit der Arbeitsgelegenheit förderfähig sind und die Kriterien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen.

Zuschüsse Dritter und im Zusammenhang mit der Maßnahme erzielte Einnahmen reduzieren im entsprechenden Umfang die Maßnahmekosten.

Die Prüfung der Antragsunterlagen jeder einzelnen Maßnahme erfolgt durch den Eigenbetrieb Jobcenter nach den Fördervoraussetzungen Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität sowie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Erforderlichkeit. Förderfähige Maßnahmen werden mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bewilligt.

Die Bewilligung der AGH-MAE beinhaltet lediglich das Recht, die Maßnahme anzubieten. Dem Maßnahmeträger kann keinerlei Garantie für die Besetzung der verfügbaren Maßnahmeplätze gegeben werden. Die tatsächliche Besetzung der Maßnahmeplätze ist eine Ermes-sensentscheidung der jeweiligen Integrationsfachkräfte.

Die Besetzung erfolgt mittels Zuweisungsbescheid durch den Eigenbetrieb Jobcenter unter Beachtung der Nachrangigkeit gegenüber Vermittlungen in Arbeit/Ausbildung, Qualifizierung oder anderen Eingliederungsinstrumenten.

Um die hohe Anzahl aller potentiellen AGH-Maßnahmen finanzieren zu können, wird mithilfe der Anzahl der Maßnahmeplätze und des festgelegten AGH-Budgets, für jedes Kalenderjahr, eine Förderhöchstgrenze für die Maßnahmekostenpauschale (MKP) festgelegt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um einen Förderhöchstsatz handelt. Das heißt, dass die Förderleistung nur insoweit erbracht wird, wie dem Träger der AGH aufgrund der Durchführung der Maßnahme- ggf. auch unter Beachtung von Zuschüssen durch Dritte und/oder Einnahmen vorhanden sind – tatsächlich auch Aufwendungen entstehen. Sind bei der Beantragung der Maßnahme die vom Träger der AGH nachzuweisenden Aufwendungen geringer als der Förderhöchstsatz, reduziert sich auch die an den Träger der AGH auszahlbare Förderleistung.

Antragsfristen

Für die Einreichung von Anträgen für Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II gelten folgende Einreichungsfristen, damit ein rechtzeitiger Maßnahmebeginn sichergestellt werden kann.

Beginn der Maßnahme

Einzureichen bis

01.01.

31.10. des Vorjahres

01.02.

30.11. des Vorjahres

01.03.

31.12. des Vorjahres

01.04.

31.01. des laufenden Jahres

01.05.

28.02. des laufenden Jahres

01.06.

31.03. des laufenden Jahres

01.07.

30.04. des laufenden Jahres

01.08.

31.05. des laufenden Jahres

01.09.

30.06. des laufenden Jahres

01.10.

31.07. des laufenden Jahres

01.11.

31.08. des laufenden Jahres

01.12.

30.09. des laufenden Jahres

Antragsunterlagen inkl. Anlagen

Für Antragsstellungen von Trägern für eine Arbeitsgelegenheiten § 16d SGB II sind ab sofort ausschließlich diese Formulare zu wenden. 


Die Formulare sind so konzipiert, dass sie nach dem Download auf dem Rechner ausgefüllt werden können. Danach sollten Sie ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die im Briefkopf hinterlegte Anschrift gesandt werden.

Hinweis: Jede Arbeitsgelegenheit bedarf eines neuen, eigenen und vollständig ausgefüllten Antrages.

Anlagen zum Bewilligungsbescheid

Im Rahmen des Berichtswesen als Bestandteil des Bewilligungsbescheides zur Förderung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 d SGB II sind bindend diese Vorlagen ab sofort zu verwenden.