Baulasten
Eine Baulast beinhaltet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Der § 83 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) regelt die Eintragung und Löschung von Baulasten in das Baulastenverzeichnis sowie die Auskunft daraus.
Baulasteneintragung
Zweck der Baulast ist es, baurechtliche Verpflichtungen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Gesetzen ergeben, durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu sichern.
Eine Baulast wird allein durch Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde begründet. Hat ein Grundstück mehrere Eigentümer, so muss die Verpflichtungserklärung von allen Miteigentümern abgegeben werden. Ist ein Grundstück bereits veräußert und hat der Käufer bereits die Verfügungsgewalt über das Grundstück (Auflassungsvormerkung), so muss auch dieser die Verpflichtungserklärung abgeben. Für Erbbauberechtigte gilt dies ebenso.
Die Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung muss vor der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde geleistet bzw. von einem Notar beglaubigt und insoweit anerkannt werden. Die Baulastübernahme kann auch durch einen Notar beurkundet werden.
Eine Baulast wird unbeschadet Rechte Dritter in das Baulastenverzeichnis wirksam eingetragen und wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Grundstücks.
Vor Abgabe der Verpflichtungserklärung sind (auch bei Beurkundung durch den Notar) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Eintragung einer Baulast(ausgefülltes Antragsformular, einfach)
- Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks (einfache Ausfertigung)
- amtlicher Flurkartenauszug (einfache Ausfertigung)
- bemaßter Lageplan M 1:500 mit Darstellung des belasteten und begünstigten Baugrundstückes sowie Darstellung der Baulastfläche in braun (vierfache Ausfertigung)
Der Lageplan muss den Anforderungen des § 7 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlageverordnung –BauVorlVO M-V) vom 10.07.2006 genügen.
Bei Abgabe der Verpflichtungserklärung ist zur Legitimation der Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen, bei Firmen ist ein Handelsregisterauszug beizubringen.
Baulastenlöschung
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Formulare
Antrag auf Eintragung einer Baulast
Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Gebühren
- Für die Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung 50 Euro bis 1000 Euro
- Für die Löschung einer Baulast 50 Euro bis 250 Euro
- Für einen Auszug aus dem Baulastverzeichnis 15 bis 100 Euro
Ansprechpartner
Behördenauskunft 115