Seiteninhalt

Allgemeine Anforderungen an die Antragsunterlagen


Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung hat mit der Bekanntmachung von Abweichungen von der Anwendung landesrechtlicher Standards gemäß § 17a Absatz 3 Satz 1
E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2022 – VIII-515-00000- 2020/086-004 – folgendes bekannt gegeben:

Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung befreit in Form einer Abweichung auf der Grundlage des § 17a Absatz 3 Satz 1 des E-Government-Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198), das zuletzt durch Gesetz vom 21. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1138) geändert worden ist, allgemein zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen von der Anwendung des § 57 Absatz 4 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1033). § 72 Absatz 3 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1033) und § 2 Absatz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung vom 30. November 2022 (GVOBl. M-V S. 581) bleiben unberührt. Die Erprobungsphase beginnt am 13. Dezember 2022 und endet spätestens am 14. Dezember 2026.


Dieses Informationsblatt soll Ihnen dabei helfen, die zukünftigen Formvorschriften für Bauvorlagen zu berücksichtigen. Gleichzeitig stellt dieses Informationsblatt immer wieder kehrende Unsicherheiten bei den Bauvorlagen klar.

Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die

  • für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 68 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V)
  • für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V) oder
  • für die Genehmigungsfreistellung (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LBauO M-V)

erforderlich sind.

Allgemein

  • Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-2) übermittelt werden. Das PDF/A – Format wird in diesem Informationsblatt am Ende erklärt.
  • Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig.
  • Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjj.mm.tt) enthalten.
  • Beispiele: 20230210 Bauantrag; 20230210 Baubeschreibung; 20230210 Grundriss; 20230210 Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 Metern darstellen.
  • Das Baugrundstück ist auf dem Auszug zu kennzeichnen.
  • Der Auszug ist
  • mit dem Namen des Bauherrn
  • der Bezeichnung des Bauvorhabens und
  • dem Datum des dazugehörigen Bauantrags/Vorlage Genehmigungsfreistellung zu beschriften.
  • Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.
  • Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über den Entwurfsverfasser enthalten.

Vorzulegen sind folgende Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren:

  • Bauantragsformular
  • Baubeschreibung
  • der aktuelle Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte (nicht älter als 3 Monate)
  • Lageplan M 1:500

Der Lageplan muss von einer Stelle im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes erstellt werden, wenn

 

  • Gebäude näher als 0,5 Meter an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen oder
  • Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5 Meter an die Grundstücksgrenze heranreicht und
  • der Verlauf der Grundstücksgrenze nicht durch festgestellte Grenzpunkte im Sinne von § 29 Absatz 1 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes beschrieben ist.

 

Es sei denn, eine Bestätigung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem Fachdienst Kataster- und Vermessung des Landkreises Vorpommern-Rügen, dass die Grundstückgrenze festgestellt wurde, liegt vor.

  • Bauzeichnungen M 1:100
  • eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, – bei Werbeanlagen nur, wenn eine entsprechende Grundfläche versiegelt wird
  • Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit – nur bei baulichen Anlagen, die (gem. § 50 LBauO M-V) barrierefrei errichtet werden müssen (siehe auch DIN 18040)
  • Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften (wie oben bereits erwähnt).
  • der Nachweis der Standsicherheit (§ 10 BauVorlVO M-V), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, einschließlich der Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2
  • der Nachweis des Brandschutzes (§ 11 BauVorlVO M-V), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird
  • die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt
  • Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über den Entwurfsverfasser enthalten (wie oben bereits erwähnt).

 

Zusätzlich bei gewerblichen Bauvorhaben

  • Ergänzende Beschreibung zu einem gewerblichen Bauvorhaben

Zusätzlich bei landwirtschaftlichen Bauvorhaben

  • Ergänzende Beschreibung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Bauvorhaben

Bei Werbeanlagen

  • die Zeichnung
  • die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten und
  • Beschreibung
  • in der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben oder
  • eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,

Bei einem Antrag auf Vorbescheid

Die einzureichenden Unterlagen hängen von der Fragestellung ab. Die eingereichten Unterlagen müssen eine Beantwortung der Frage möglich machen.

Bei einem Antrag auf Beseitigung von baulichen Anlagen

  • der Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung
  • des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie
  • Straße und Hausnummer

darstellt.


Erkennung von des PDF/A Standards

Der PDF/A Standard lässt sich beim Öffnen eines PDF Dokuments an der unten gekennzeichneten Zeile erkennen

1
1

Um die Zeile sich anzeigen zu lassen ist folgende Einstellung unter Bearbeiten“ > „Einstellungen“ > „Dokumente“ > Abschnitt „PDF/A-Anzeigemodus“ notwendig:

2
2

Eine PDF/ A verliert durch Bearbeitung seine ISO Konformität