Allgemeine Anforderungen an die Antragsunterlagen
Allgemeine Anforderungen an die Antragsunterlagen in bauaufsichtlichen Verfahren
Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung- BauVorlVO M-V) einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen elektronisch in Textform bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Abweichend davon soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrages oder der Anzeige in Papierform zulassen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für den Bauherrn unzumutbar ist.
Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 68 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Abs. 3 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) erforderlich sind.
Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-2) übermittelt werden.
Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig.
Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten (Beispiele: 20230210 Bauantrag; 20230210 Baubeschreibung; 20230210 Grundriss; 20230210 Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte).
Abweichende Regelung für den Landkreis Vorpommern Rügen
Aus technischen Gründen wird zur Zeit die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verlangt (siehe § 2 Abs. 7 Satz 2 BauVorlVO M-V). Die Bauvorlagen sind in Papierform in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Abweichend davon sind die Bauvorlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zweifach bei der Gemeinde einzureichen. Zur Verfahrensbeschleunigung sind zusätzlich die Bauvorlagen elektronisch entsprechend der Eingangsbestätigung nachzureichen.
Im Baugenehmigungsverfahren sind folgende Bauvorlagen einzureichen:
- Bauantragsformular
- Baubeschreibung
- der aktuelle Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte (nicht älter als 3 Monate)
- Der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 Metern darstellen.
- Das Baugrundstück ist auf dem Auszug zu kennzeichnen.
- Der Auszug ist mit dem Namen des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags/Vorlage Genehmigungsfreistellung zu beschriften.
- Lageplan M 1:500
- Der Lageplan muss von einer Stelle im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes erstellt werden, wenn
- Gebäude näher als 0,5 Meter an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen oder
- Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5 Meter an die Grundstücksgrenze heranreicht und
- der Verlauf der Grundstücksgrenze nicht durch festgestellte Grenzpunkte im Sinne von § 29 Absatz 1 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes beschrieben ist.
- Es sei denn, eine Bestätigung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem Fachdienst Kataster- und Vermessung des Landkreises Vorpommern-Rügen, dass die Grundstückgrenze festgestellt wurde, liegt vor.
- Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.
- Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über den Entwurfsverfasser enthalten.
- Bauzeichnungen M 1:100
- eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, – bei Werbeanlagen nur, wenn eine entsprechende Grundfläche versiegelt wird
- Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit – nur bei baulichen Anlagen, die (gem. § 50 LBauO M-V) barrierefrei errichtet werden müssen (siehe auch DIN 18040)
- Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften (wie oben bereits erwähnt).
- der Nachweis der Standsicherheit (§ 10 BauVorlVO M-V), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, einschließlich der Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2
- der Nachweis des Brandschutzes (§ 11 BauVorlVO M-V), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird
- die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt
- Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über den Entwurfsverfasser enthalten (wie oben bereits erwähnt).
Zusätzlich bei gewerblichen Bauvorhaben
- Ergänzende Beschreibung zu einem gewerblichen Bauvorhaben
Zusätzlich bei landwirtschaftlichen Bauvorhaben
- Ergänzende Beschreibung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Bauvorhaben
Bei Werbeanlagen
- die Zeichnung
- die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten und
- Beschreibung
- in der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben oder
- eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,
Bei einem Antrag auf Vorbescheid
Die einzureichenden Unterlagen hängen von der Fragestellung ab. Die eingereichten Unterlagen müssen eine Beantwortung der Frage möglich machen.
Bei einem Antrag auf Beseitigung von baulichen Anlagen
- der Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung
- des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie
- Straße und Hausnummer
darstellt.
Erkennung von des PDF/A Standards
Der PDF/A Standard lässt sich beim Öffnen eines PDF Dokuments an der unten gekennzeichneten Zeile erkennen
Um die Zeile sich anzeigen zu lassen ist folgende Einstellung unter Bearbeiten“ > „Einstellungen“ > „Dokumente“ > Abschnitt „PDF/A-Anzeigemodus“ notwendig:
Eine PDF/ A verliert durch Bearbeitung seine ISO Konformität