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Untere Bodenschutzbehörde

Bodenschutz, Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

Durch das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten, kurz Bundes-Bodenschutzgesetz,  wurde der Boden als letztes der großen Umweltmedien erst 1998 mit speziellen gesetzlichen Schutzgrundlagen versehen. Auch wenn der Anlass war, Regelungen zum Umgang mit ökologischen Altlasten zu schaffen, wurde durch die Aufnahme des vorsorgenden Bodenschutzes ein umfangreicher Schutz des Umweltmediums Boden erreicht. „Zweck des Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden“. So ist es im § 1 Bundes-Bodenschutzgesetzes nachzulesen.

Als untere Bodenschutzbehörde überwacht der Landkreis Vorpommern-Rügen die Einhaltung bodenschutzrechtlicher Gesetze, Verordnungen und weitergehender Regelungen, in Ausnahmefällen ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft, Umwelt und Natur Vorpommern als untere Bodenschutzbehörde für Überwachungsaufgaben benannt, es übt auch die Funktion der landwirtschaftlichen Fachbehörde aus. Landwirtschaftliche Beratungsstelle ist die LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH. Bei Flächen die der Bergaufsicht unterliegen, ist untere Bodenschutzbehörde das Bergamt Stralsund. Katasterführende Stelle für das Kataster altlastenverdächtiger Flächen und Altlasten sowie schädlicher Bodenveränderungen ist das Landesamt für Umwelt und Geologie, als obere Bodenschutzbehörde ist es zugleich technische Fachbehörde.

Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Bodenschutzbehörde

Als Träger öffentlicher Belange ist der Landkreis Vorpommern-Rügen als untere Bodenschutzbehörde in sämtliche Bauverfahren, die in den Boden eingreifen, beteiligt. Dies können Raumordnungsverfahren, Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren auf Grundlage spezieller Gesetze, Bauleitpläne der Städte und Gemeinden, Baugenehmigungsverfahren, Wegebauvorhaben etc. sein. Vorranging wird geprüft ob altlastenverdächtige Flächen oder Altlasten betroffen sind und im Verfahren Festlegungen zum Umgang mit derartigen Flächen getroffen. Daneben werden im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes Hinweise und Auflagen zum Umgang mit Böden gegeben, was insbesondere bei Aufschüttungen und Abgrabungen der Fall ist.

Eine Aufgabe der unteren Bodenschutzbehörde ist es, Daten zu Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen zu erfassen und in das Kataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzupflegen. Beantwortet werden Anträge auf Übermittlung der erfassten Daten.

Werden der unteren Bodenschutzbehörde Anhaltspunkte zu Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen bekannt, kann diese durch Untersuchungen des Bodens und Auswertung historischer Quellen Feststellungen zum Umfang vorhandener Belastungen des Bodens treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz bietet dabei auch die Grundlage Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchzuführen oder anzuordnen.

Eine Besonderheit in Mecklenburg-Vorpommern ist, dass Eigentümer und  Besitzer als auch frühere Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet sind, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, der unteren Bodenschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen haben. Das Landesbodenschutzgesetz erweitert diese Pflicht bei Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Einwirkungen auf den Boden und den Untergrund zusätzlich auf die Bauherren und die von ihnen mit der Durchführung dieser Tätigkeiten Beauftragten, Schadensgutachter, Sachverständige und Untersuchungsstellen.

Häufig gestellte Fragen

Was sind Altlasten im Sinne von Umweltvorschriften?

Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden (§ 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz). Sie entstehen durch die unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen und durch unsachgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen.

Was bedeutet der Begriff einer schädlichen Bodenveränderung?

Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz).

Was ist bei der Aufbringung von Boden auf durchwurzelbare Bodenschichten zu beachten?

Anforderungen  an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sind in § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu finden.

Werden Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht auf- oder eingebracht, hat dies nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien so zu erfolgen, dass das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung nicht zu besorgen ist. Dabei muss mindestens eine Bodenfunktion nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Bodenfunktionen sind in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes definiert. Der § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung stellt dabei konkrete Anforderungen an die Untersuchung der Materialien und einzuhaltende Vorsorgewerte, daneben sind Ausschlusskriterien festgelegt.

Wo erhalte ich Auskünfte zu Altlasten und Verdachtsflächen?

Auskunft aus dem Altlastenkataster erhalten Sie im Fachgebiet Umweltschutz des Landkreises Vorpommern-Rügen als unterer Bodenschutzbehörde oder beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG). Das LUNG bietet eine automatische und kostenfreie Selbstauskunft an, die Ihnen sofort Informationen liefert. Wenn sich auf oder in der Nähe des angefragten Grundstücks eine Altlast oder eine Verdachtsfläche befindet, werden Sie an die untere Bodenschutzbehörde verwiesen, die Ihnen dann nähere Auskünfte erteilen kann.

Auskunft von der unteren Bodenschutzbehörde erhalten Sie auf Antrag. Grundlage hierfür ist das Umweltinformationsgesetz. Der Antrag kann formlos per E-Mail an die Adressepoststelle@lk-vr.de gestellt werden. Geben Sie dafür Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundstücks sowie den Grund Ihres Interesses an. Die Auskunft, ob ein Eintrag im Altlastenkataster vorliegt, ergeht gebührenfrei. Liegt ein Eintrag vor und besteht durch Sie der Wunsch weitergehende Daten zu erhalten, erfolgt eine individuelle Auswertung und Zusammenstellung dieser Daten. Durch den damit verbundenen Aufwand kann für Sie eine Gebührenpflicht entstehen.