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Untere Immissionsschutzbehörde

Emissionen und Immissionen

Als Emissionen werden die von einer festen oder beweglichen Anlage oder Produkten an die Umwelt abgegeben Luftverunreinigungen (Gase, Stäube), Geräusche, Strahlen, Erschütterungen oder ähnliche Erscheinungen bezeichnet. Emissionen lassen sich durch technische Maßnahmen (z.B. Abgasreinigung) verringern oder verhindern.

Immissionen sind Einwirkungen von Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Strahlen u.a. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachgüter.

Immissionsschutzbehörden

Werden Immissionen unmittelbar durch das Verhalten von Personen, also nicht durch den Betrieb von Anlagen, verursacht, spricht man von verhaltensbezogenem Immissionsschutz. Es  handelt sich dabei oft um Probleme im nachbarschaftlichen Verhältnis, wie z.B. das laute Abspielen von Musik. Abhilfe ist in der Regel durch ein privatrechtliches Vorgehen zu erreichen. Ist ein öffentliches Interesse verletzt, können auch die örtlichen Ämter (Ordnungsbehörden) oder die Polizei handeln.

Werden Immissionen von Maschinen, Geräten oder Anlagen verursacht, handelt es sich um anlagenbezogenen Immissionsschutz. In der Regel ist dann die untere Immissionsschutzbehörde in der Kreisverwaltung ihr Ansprechpartner.
Ausnahmen bilden folgende Maschinen und Geräte nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, deren Betrieb durch die örtlichen Ämter überwacht wird: Altglassammelbehälter, Grastrimmer/Graskantenschneider, Heckenscheren, Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, rollbare Müllbehälter, Motorhacken, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer und Schneefräsen. Die örtlichen Ämter kümmern sich auch um Konzerte, Schauspiele und ähnliche Veranstaltungen sowie Messen und Märkte.
Auf dem Territorium der Hansestadt Stralsund werden Probleme des anlagenbezogenen Immissionsschutzes durch die Stadtverwaltung der Hansestadt Stralsund bearbeitet.
Unterliegen die Anlagen dem Genehmigungserfordernis nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern die bearbeitende untere Immissionsschutzbehörde.
Daneben können auch den Arbeitsschutz betreffende Auflagen des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz, die dem Arbeitnehmerschutz dienen, eine Verminderung von Emissionen bewirken.

Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Immissionsschutzbehörde

Die Aufgaben der unteren Immissionsschutzbehörde sind im Landkreis Vorpommern-Rügen dem Fachgebiet Umweltschutz im Fachdienst Umwelt zugeordnet.
Es handelt sich dabei um:

  • die fachliche Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange von Vorhaben im Genehmigungsverfahren unterschiedlicher Rechtsgebiete als Träger öffentlicher Belange (TöB),
  • Überwachung der Errichtung und des Betriebes nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen unterschiedlichster Art, die Emissionen Verursachen,
  • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (1. BImSchV), in enger Zusammenarbeit mit den Schornsteinfegern,
  • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Anlagen die leichtflüchtige halogenierte organischen Verbindungen verwenden (2. BImSchV), wie z.B. Anlagen zur chemischen Reinigung,
  • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs holzverarbeitender Betriebe (7. BImSchV), wie z.B. Sägewerke und Tischlereien,
  • Verkehrslärmschutz im Rahmen des Baus und von wesentlichen Änderungen öffentlicher Straßen und Schienenwege (16. Und 24. BImSchV), als TöB,
  • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Sportanlagen (18. BImSchV), die nicht dem Erfordernis einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegen,
  • Überwachung der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Anlagen zum Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV), wie z.B. Tankstellen,
  • Überwachung der Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (21. BImSchV),
  • Aufgaben nach der 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder
  • Überwachung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen, die organische Lösemittel verwenden (31.BImSchV), wie z.B. Lackieranlagen,
  • Überwachung des Betriebs von Geräten und Maschinen die umweltbelastende Geräuschemissionen verursachen können (32. BImSchV), für Geräte und Maschinen, die nicht der Überwachung durch Ämter, Gemeinden und Städte unterliegen,
  • Überwachung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern (42. BImSchV) in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt des Landkreises, 
  • Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV),
  • Bearbeitung von Beschwerden über den Betrieb von Anlagen, die Emissionen verursachen durch:
    • die Durchführung und Anordnung von Messungen an Emissionsquellen in Einzelfällen,
    • den Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des ordnungsgemäßen Betriebs von Anlagen,
    • die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Immissionsschutz
  • Vollzugsaufgaben zur Gefahrenabwehr nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern,
  • die Beratung von Bürgern, Anlagenbetreibern und Institutionen zum Immissionsschutz,
  • die Erteilung von Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz,
  • Beurteilung von Anträgen zur Eintragung in das EMAS-Register gemäß dem Umweltauditgesetz,
  • Fachaufsicht über die Kreisangehörigen Ämter, amtsfreien Gemeinden und Städte.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Umrüsttermine gelten für den Betrieb von Feststoffheizungsanlagen?

In § 25 Abs. 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) ist dazu folgende Übergangsregelung zu finden:

Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für feste Brennstoffe dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden:

Zeitpunkt der Errichtung Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1des § 5 Absatz 1
bis einschließlich 31. Dezember 1994 1. Januar 2015
vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004 1. Januar 2019
vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 21. März 2010 1. Januar 2025


§ 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) enthält für Einzelraumfeuerungsanlagen folgende Übergangsregelung:

Abs. 1)
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder
2. durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden.

Abs. 2)
Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:

Datum auf dem Typschild Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar 31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 31. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 31. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 31. Dezember 2024

Darf ich Altholz aus dem Abbruch von Gebäuden für meine Kleinfeuerungsanlage nutzen?

Neben den Herstellerangaben für die jeweilige Heizanlage gilt es hier die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu beachten. Danach darf in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 30 kW nur naturbelassenes Holz eingesetzt werden. Dies entspricht den Althölzern der Kategorie A I, gemäß der Altholzverordnung.

Die Altholzverordnung ordnet in ihrem Anhang 3 gängige Altholzsortimente den Kategorien als Regelfall zu. So kann Altholz aus dem Abbruch und Rückbau baulicher Anlagen, wenn es keine schädlichen Verunreinigungen enthält, maximal der Kategorie A II zugeordnet werden. Diese Hölzer sind damit nicht in Kleinfeuerungsanlagen einsetzbar.

Für welche Geräte und Maschinen gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung?

Der Anwendungsbereich der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) umfasst folgende Geräte und Maschinen:
01 Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor
02 Freischneider
03 Bauaufzug für den Materialtransport mit
03.1 Verbrennungsmotor
03.2 Elektromotor
04 Baustellenbandsägemaschine
05 Baustellenkreissägemaschine
06 Tragbare Motorkettensäge
07 Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug
08 Verdichtungsmaschine in der Bauart von
08.1 Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer
08.2 Explosionsstampfer
09 Kompressor (< 350 kW)
10 Handgeführter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer
11 Beton- und Mörtelmischer
12 Bauwinde mit
12.1 Verbrennungsmotor
12.2 Elektromotor
13 Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel
14 Förderband
15 Fahrzeugkühlaggregat
16 Planiermaschine (< 500 kW)
17 Bohrgerät
18 Muldenfahrzeug (< 500 kW)
19 Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen
20 Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)
21 Baggerlader (< 500 kW)
22 Altglassammelbehälter
23 Grader (< 500 kW)
24 Grastrimmer/Graskantenschneider
25 Heckenschere
26 Hochdruckspülfahrzeug
27 Hochdruckwasserstrahlmaschine
28 Hydraulikhammer
29 Hydraulikaggregat
30 Fugenschneider
31 Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kW)
32 Rasenmäher (mit Ausnahme von
    • land- und forstwirtschaftlichen Geräten
    • Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist)
33 Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
34 Laubbläser
35 Laubsammler
36 Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor
36.1 geländegängiger Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, der in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z.B. auf Baustellen, bestimmt ist)
36.2 sonstiger Gegengewichtsstapler mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind
37 Lader (< 500 kW)
38 Mobilkran
39 Rollbarer Müllbehälter
40 Motorhacke (< 3 kW)
41 Straßenfertiger
41.1 ohne Hochverdichtungsbohle
41.2 mit Hochverdichtungsbohle
42 Rammausrüstung
43 Rohrleger
44 Pistenraupe
45 Kraftstromerzeuger
45.1 < 400 kW
45.2 >= 400 kW
46 Kehrmaschine
47 Müllsammelfahrzeug
48 Straßenfräse
49 Vertikutierer
50 Schredder/Zerkleinerer
51 Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)
52 Saugfahrzeug
53 Turmdrehkran
54 Grabenfräse
55 Transportbetonmischer
56 Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb)
57 Schweißstromerzeuger

Darf ich am Wochenende Rasen mähen?

Dazu findet man eine grundsätzliche Regelung in § 7 der        Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Danach ist an Sonn- und Feiertagen das mähen ganztägig verboten sowie an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 20:00 – 07:00 Uhr verboten.

An Samstagen von 07:00 bis 20:00 Uhr ist das Rasenmähen gestattet.

Achten Sie auch auf besondere Regelungen, die Sie in Ihrer Hausordnung oder der Satzungen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden können.

Welche Regeln gelten für Lärm im privaten Umfeld?

Grundsätze des privaten Miteinanderlebens sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden. Oft sind sie Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Gerichte nehmen dabei gern auf öffentlich-rechtliche Regeln Bezug, siehe § 906 BGB. So wird durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) z.B. der Nachtzeitraum zwischen 22.00 – 6.00 Uhr definiert. Tageszeiten erhöhter Empfindlichkeit sind an Werktagen die Zeiten zwischen 6.00 – 7.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen die Zeiten zwischen 6.00 – 9.00 Uhr, 13.00 – 15.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr.


Ein Landes-Immissionsschutzgesetz das speziellere Regelungen trifft, besteht in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Zu Beachten sind darüber hinaus das Ortsrecht in Form von Regelungen der Gemeinden oder auch Hausordnungen in Mietobjekten.

Wie schädlich sind Funkwellen?

Es werden diverse Einflüsse elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf den menschlichen Organismus zum Teil sehr kontrovers diskutiert.
Die untere Immissionsschutzbehörde überwacht die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen nach den Vorschriften der 26. BImSchV – Verordnung über elektromagnetische Felder. Die 26. BImSchV legt einzuhaltende Grenzwerte für die elektrische und magnetische Feldstärke als auch die magnetische Flussdichte fest.