Besuchskommission
Im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten (Psychischkrankengesetz- PsychKG M-V) vom 14. Juli 2016 ist in § 46 geregelt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte Besuchskommissionen für die sonstigen Einrichtungen zu bilden haben.
Für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges ist die zuständige Geschäftsstelle der Besuchskommission das Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V (LAGuS.)
Aufgaben
Aufgabe der Besuchskommission ist es, mindestens einmal jährlich Einrichtungen aufzusuchen, in denen Menschen mit psychischen Krankheiten nach diesem Gesetz untergebracht sind und überprüft, ob die mit der Unterbringung verbundenen Aufgaben erfüllt und die Rechte der Menschen mit psychischen Krankheiten gewahrt werden, § 46 Abs.1 PsychKG M-V.
Die Besuchskommission überprüft u. a.:
- Behandlungsplan sowie deren Fortschreibung
- Belegungssituation am Tag der Begehung
- Personalsituation am Tag der Begehung
- Einhaltung der gesetzlichen Belehrungs-, Dokumentations- und Untersuchungspflichten
- Religions- und Besuchsrecht, Recht auf Telefongespräche und Urlaub
- Beschwerde- und Entlassungsmanagement
- Besondere Vorkommnisse
- Zusammenarbeit der Klinik mit Angehörigen, gesetzlichen BetreuerInnen und Behörden
- Baulichen Zustand des Gebäudes, der Patientenzimmer, der Sanitär-, Aufenthalts- und Therapieräume
- Ausstattung der Patientenzimmer, Sanitär-, Aufenthalts- und Therapieräume
- Sauberkeit und Hygiene in den Patientenzimmern, Sanitärräum-, Aufenthalts- und Therapieräumen
- Behandlungs-, Beschäftigungs- und Therapieangebote
Die Besuchskommission führt Gespräche mit:
- Patient/innen zu deren Unterbringung, Anregungen, Wünsche und Beschwerden
- Vertreter/innen der Klinik
Nach Begehung fertigt die Besuchskommission einen Bericht, der zu den festgestellten Mängeln sowie Wünschen und Beschwerden untergebrachten Menschen Stellung nimmt. Der Bericht wird dem Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V (LAGuS) übersandt.
Berufung
Die Mitglieder und Ihre Vertreter werden für die Dauer von zwei Jahren berufen, gem. § 46 Abs. 5 PsychKG M-V. Am 1. November 2017 erfolgte erstmals die Berufung der Mitglieder durch den Landkreis Vorpommern-Rügen.
Zusammensetzung
Die Zusammensetzung der Mitglieder regelt § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 PsychKG M-V. Der Besuchskommission gehören an:
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- eine Richterin oder ein Richter,
- eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter vom Sozialpsychiatrischen Dienst,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Interessenverbandes von Menschen mit psychischen Krankheiten,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Interessenverbandes der Freunde oder Angehörigen von Menschen mit psychischen Krankheiten
- eine Bürgerin oder ein Bürger Mecklenburg-Vorpommerns ohne Fachkunde, die oder der von dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss des Landtages beziehungsweise der Stadtvertretung oder der Bürgerschaft oder des Kreistages, benannt wird.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
- Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, § 46 Abs. 6 PsychKG M-V
- Mitglieder unterliegen keinen Weisungen, § 46 Abs. 6 PsychKG M-V
- Mitglieder haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (JVEG), § 46 Abs. 6 PsychKG M-V
- Bei der Besuchskommission handelt es sich um ein feststellendes Gremium, dass nur gegenüber dem LAGuS und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern zur Berichtspflicht berechtigt und verpflichtet ist.
Wer kann sich an die Besuchskommission wenden
Patient/innen, die nach PsychKG M-V unterbracht sind, können sich am Tag der Begehung persönlich oder während und nach ihres stationären Aufenthaltes schriftlich mit ihren Anregungen, Wünschen und Beschwerden an die Mitglieder der Besuchskommission wenden.