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Bauen aus Sicht des Naturschutzes

Der Gesetzgeber hat unterschiedlichen Behörden die Zuständigkeit für das jeweils erforderliche Genehmigungsverfahren zugewiesen. Die Genehmigungsbehörde für Ihren Antrag kann daher sowohl das Bauamt als auch die Naturschutzbehörde des Landkreises sein, aber auch das Staatliche Amt für Umwelt und Natur, das Bergamt, das Straßenbauamt, die Forstbehörde usw. sein.  
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist in jedem Fall Ansprechpartner für Ihr Vorhaben. Hier eine beispielhafte und nicht abschließende Liste von Vorhaben, bei denen im Regelfall Naturschutzbelange betroffen sind:

  • Bau eines Wohnhauses, Carport, einer Garage
  • Errichtung eines Verarbeitungsbetriebes
  • Bau einer Stallanlage
  • Bau einer Photovoltaikanlage
  • Errichtung von Windkraftanlagen
  • Aufstellung von Bauleitplanungen
  • Abbau von Bodenschätzen
  • Aufschüttungen/Abtragungen ab 300 qm
  • Maßnahmen nach dem Landeswaldgesetz
  • Gewässerausbau
  • Verlegung von Leitungen*
  • Errichtung von Wegen, bzw. Bodenversiegelungen ab 50 qm (auch Schotter- und Sandflächen*
  • Bau eines Bootssteges
  • Errichtung von Uferbefestigungen*
  • Baufeldberäumung
  • Abrissvorhaben und vieles andere mehr

Lesen Sie bitte weiter im § 12 Naturschutzausführungsgesetz M-V2016-07, NatSchAG_MV, aktuelle Lesefassung

Für Vorhaben oder Maßnahmen, die keiner Genehmigung einer anderen Behörde aber einer Naturschutzgenehmigung bedürfen (in der Beispielliste mit * gekennzeichnet), sind ein formloser schriftlicher Antrag mit Unterschrift und kompletter Adresse des Antragstellers, eine Vorhabenbeschreibung, ein Flurkartenauszug sowie ein Lageplan einzureichen. Weitergehende Unterlagen werden nach Prüfung des Einzelfalls nachgefordert. Auch bei diesen Vorhaben darf nicht ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gebaut, saniert oder abgerissen werden. Wir empfehlen Ihnen einen frühzeitigen Kontakt mit der UNB per Telefon oder Mail. Dadurch sparen Sie Zeit und Geld.

Rechtliche Grundlagen: 

-Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz- BNatSchG)

-Naturschutzausführungsgesetz M-V

-Hinweise zur Eingriffsregelung (HzE), Neufassung 2018,

-Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie,

-EU-Vogelschutzrichtlinie.

Gebühren:
Naturschutzgenehmigungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze (Naturschutzkostenverordnung – NatSchKostVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.

Formulare:

-keine