Seiteninhalt

Geotope

Geotope (siehe auch Biotope), die selten oder typisch für Landschaften dieser Region sind, stehen unter einem besonderen Schutz.

Beispiele:

  • Sölle
  • Findlinge, Blockpackungen, Gesteinsschollen und Oser
  • Trockentäler und Kalktuffvorkommen
  • offene Binnendünen und Kliffranddünen
  • Kliffs, Haken und Strandwälle

Ob eine Fläche ein Geotop ist, ergibt sich kraft Gesetzes unmittelbar aus der Definition im § 20 sowie den Beschreibungen in den Anlagen 2 und 3 zum NatSchAG M-V.
Der „Atlas der geschützten Biotope“, ein Verzeichnis in der Zuständigkeit des Landesamt für Umwelt, Natur und Geologie M-V in Güstrow, ist insoweit zwar nicht binden für die Bewertung jedoch Voraussetzung für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Geotopen führen können, sind unzulässig.

Ausnahmen und Befreiungen werden nur in begründeten Einzelfällen zugelassen und mit der Anordnung von Kompensationsmaßnahmen verbunden.

Hinweise zur Beantragung:

Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Geotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist (§ 20 NatSchAG M-V). Vor einer Entscheidung sind die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen. Ihnen ist eine gesetzliche Bearbeitungszeit von 4 Wochen zuzgl. Postweg eingeräumt. Die untere Naturschutzbehörde trifft danach die aus fachlicher Sicht notwendige Entscheidung. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass Vorhaben in der geplanten Art und Weise nicht zulässig sind. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen alternative Lösungen finden. Planen Sie für ein Genehmigungsverfahren in der Regel zwei Monate Zeit ein.

Der formlose Antrag soll die genaue örtliche Lage (Adresse und oder Flurstückbezeichnung), die Art der Maßnahme nebst Begründung, sowie eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz enthalten. Der Antrag kann per E-Mail gestellt werden, muss die Adresse und Unterschrift des Antragstellers und alle Angaben zur Beurteilung der Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Naturhaushalt und des Landschaftsbilds enthalten.

Die untere Naturschutzbehörde wird in jedem Fall eine Ortbesichtigung durchführen.

Rechtsgrundlage:

-§ 30 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-  BNatSchG),
-§ 20 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des  Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz- NatSchAG M-V),

Gebühren:

30 – 3-000 € nach Gebührennummer 303 der NaturschutzkostenVO




Zur Karte im Atlas.VR