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Eingriffe

Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung. Soweit keine andere Behörde zuständig ist, trifft die Untere Naturschutzbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit und ggf. die Kompensation. Baurechtliche, bergrechtliche und forstwirtschaftliche Entscheidungen enthalten i.d.R. die naturschutzrechtliche Genehmigung. Eine nicht abschließende Auflistung von Eingriffen können Sie unter „Bauen aus der Sicht des Naturschutzes“ (Verlinkung mögl.?, oder detaillierter im § 12 NatSchAG M-V(Link siehe unten) nachlesen.

Hinweise zur Beantragung:

Der Antrag ist bei jener Behörde zu stellen, die für die Entscheidung zuständig ist (Siehe wie vor unter „Bauen aus der Sicht des Naturschutzes“). Ansonsten senden Sie bitte eine Anfrage per Mail an die UNB. Die Anträge können formlos gestellt werden und müssen vom Antragsteller unterschrieben sein. Sie müssen mindestens die Adresse (wenn mögl. mit Telefonnummer) des Antragstellers, des Flächeneigentümers (ggf. dessen Zustimmung), den Ort des Eingriffes, eine Vorhabenbeschreibung mit Plänen und Angaben zum gleichartigen Ersatz enthalten. Alles Weitere ist mit der UNB zu klären. Insofern empfehlen wir Ihnen den frühzeitigen Kontakt zur UNB, um die Details klären zu können. Das spart Zeit und Geld. Denn ca. 90 % der Probleme mit der UNB ergeben sich daraus, dass diese erst zum Schluss, wenn das Projekt fertig geplant ist, oder gar nicht beteiligt wird.

Rechtsgrundlage:

-§§ 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19 NatSchAG M-V

-Hinweise zur Eingriffsregelung (HzE)

-Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Naturschutzgesetzes
  (Naturschutzkostenverordnung; NatSchKostVO M-V).

Gebühren:

22 – 10.000 € gemäß der NatSchKostVO M-V, 2017