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Geschützte Landschaftsbestandteile und Flächennaturdenkmale

GLB und FND werden durch die Gemeinde bzw. den zuständigen Landkreis festgesetzt.

Sie haben eine ähnliche Schutzqualität wie Naturschutzgebiete (NSG) und gesetzlich geschützte Biotope. Flächennaturdenkmale, die aufgrund des Landeskulturgesetzes der DDR festgesetzt wurden, sind in das aktuell geltende Recht übergeleitet worden.

Hinweise zur Beantragung:

Alle Handlungen die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe der Unterschutzstellung verboten.

Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Untere Naturschutzbehörde. Der formlose Antrag soll das GLB/FND nennen, die genaue Lage des Vorhabens darin und eine Begründung enthalten. Der geplante Eingriff ist zu bilanzieren und Kompensationsflächen und
-maßnahmen vorzusehen.

Der formlose Antrag soll die genaue örtliche Lage (Adresse und oder Flurstückbezeichnung), die Art der Maßnahme nebst Begründung, sowie eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz enthalten. Der Antrag kann per E-Mail gestellt werden, muss die Adresse und Unterschrift des Antragstellers und alle Angaben zur Beurteilung der Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Naturhaushalt und des Landschaftsbilds enthalten.

Rechtsgrundlage:

-§ 29Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -  BNatSchG),
-§§ 14, 15 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des  Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz- NatSchAG M-V),
-Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze

Gebühren:

22 – 3.000 € nach Gebührennummer 201 bzw. 304 der NatSchKostVO M-V

Übersicht Flächennaturdenkmale:



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Übersicht geschützte Landschaftsbestandteile:



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