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Finanzierung

Leistungsgeflecht
Leistungsgeflecht

Gesetzliche Grundlagen

Reichen die Leistungen der Pflegekassen zusammen mit dem eigenen Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Kosten zu decken, besteht die Möglichkeit, einen Sozialhilfeantrag zu stellen. Der Fachdienst Soziales kann erst helfen, wenn er Kenntnis über die Notsituation hat. Sozialhilfe für die Vergangenheit ist aus gesetzlichen Gründen nicht möglich. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII ist die Gewährung von Sozialhilfe einkommens- und vermögensabhängig.

Die Hilfe zur Pflege richtet sich nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII).

 

Grundsätzlich gilt:

Das verwertbare Vermögen ist, bis auf einen Freibetrag von 5.000 € bei Alleinstehenden und zusammen 10.000 € (jeweils 5.000 Euro) bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner/innen sowie Personen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft für den Pflegebedarf einzusetzen. Beachtung findet ggf. ein gesetzlich normierter Verwertungsausschluss. Für Kriegsbeschädigte gelten höhere Freibeträge.

Innerhalb der letzten 10 Jahre verschenktes Vermögen kann vom Beschenkten zurückgefordert werden.

Für Personen, die Hilfe zur Pflege erhalten, gilt gemäß § 66a SGB XII ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbstständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird.

 

Vor einer Heimaufnahme wird ein Beratungsgespräch bei einem Pflegestützpunkt oder im Fachdienst Soziales empfohlen!