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Biotopschutz

Der gesetzliche Biotopschutz (und Geotopschutz) ist eine der wichtigsten Aufgaben des Naturschutzrechts. Ob eine Fläche ein gesetzlich geschütztes Bio- oder Geotop ist, ergibt sich kraft Gesetzes unmittelbar aus der Definition des § 20 sowie den Beschreibungen in den Anlagen 2 und 3 zum Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V) und dem
BNatSchG § 30.        
Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopen führen können, sind unzulässig.

Biotope sind z.B.:

  • naturnahe Moore und Sümpfe, Sölle, Röhrichtbestände und Riede
  • Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
  • naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Quellbereiche 
  • Altwässer, Torfstiche und stehende Kleingewässer jeweils einschließlich der Ufervegetation
  • Verlandungsbereiche stehender Gewässer 
  • Trocken- und Magerrasen 
  • naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Gebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte 
  • Feldgehölze und Feldhecken
  • Magere Flachlandwiesen
  • Streuobstwiesen
  • Küstenbiotope

Zur Feststellung eines Biotoptyps wird die sog. „Anleitung für die Kartierung von Biotoptypen und FFH Lebensraumtypen M-V, LUNG“ in der jeweils aktuellen Fassung verwendet.
Der „Atlas der geschützten Biotope“, ein Verzeichnis in der Zuständigkeit des „Landesamt für Umwelt, Natur und Geologie M-V in Güstrow“, ist insoweit zwar nicht bindend für die Bewertung, jedoch Voraussetzung für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Ausnahmen und Befreiungen werden nur in begründeten Einzelfällen zugelassen und mit der Anordnung von Kompensationsmaßnahmen verbunden.


Hinweise zur Beantragung :

Der formlose Antrag für einen geplanten Eingriff in ein Biotop soll die genaue örtliche Lage (Adresse, Gemarkung-Flur-Flurstück), die Art der Maßnahme nebst Begründung mit Unterschrift, sowie eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz gemäß der aktuellen „Hinweise zur Eingriffsregelung M-V“ (HzE) enthalten. Der Antrag kann per E-Mail gestellt werden und muss alle erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Maßnahme und ihrer Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild enthalten. Wir empfehlen Ihnen eine frühzeitige Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.

In jedem Falle wird eine Ortbesichtigung vorgenommen. Stehen keine offensichtlichen Hinderungsgründe entgegen, hat die UNB die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Verfahren zu beteiligen, denen 4 Wochen zuzüglich Postweg für ihre Stellungnahme gesetzlich eingeräumt wurde. Für das gesamte Verfahren sollten Sie 2 Monate einplanen.

Rechtsgrundlage:

-§ 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
-§ 20 des Gesetzes des Landes M-V zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes  (NatSchAG M-V).   
-Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Naturschutzgesetzes
  (Naturschutzkostenverordnung; NatSchKostVO M-V).

Gebühren:

30 – 3.000 € nach Gebührennummer 303 der NatSchKostVO M-V, 2017.

Formulare:

-keine

Übersicht: Achtung - Biotope werden nur bei einem Maßstab < 1 : 10.000 angezeigt!




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