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Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete (LSG) werden durch Rechtsverordnung der Unteren Naturschutzbehörde (Landrat) festgesetzt. Der Landrat ist für den Vollzug der Verordnung zuständig. Das betrifft auch und insbesondere die Ausnahmen und Befreiungen nach den Vorschriften der jeweiligen Verordnungen bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes.

Ihre Ausweisung kann gemäß § 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aus folgenden Gründen vorgenommen werden:

  1. zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Es handelt sich dabei im Vergleich zur Kategorie des Naturschutzgebietes um ein „mildes“ Schutzregime mit moderaten Einschränkungen. Vorrangig betreffen die Genehmigungspflichten und Verbote diejenigen Handlungen, die den schutzwürdigen Charakter des Gebietes verändern können. Weiterhin sind jedoch auch alle Handlungen erfasst, die dem jeweils besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insofern kann das naturschutzrechtliche Instrument des Landschaftsschutzgebietes sehr flexibel auf den vorsorgenden Schutz der jeweiligen Besonderheiten des Landschaftsraumes „zugeschnitten“ werden.

Weiterführende Informationen zu den bestehenden Landschaftsschutzgebieten

Hinweise zur Beantragung:

Sofern von den Verboten oder Geboten einer Rechtsverordnung mit der ein LSG festgesetzt wurde, abgewichen werden soll, ist ein formloser Antrag mit Unterschrift an die Naturschutzbehörde zu richten. Der Antrag soll das LSG, die genaue Lage des Vorhabens darin und das Vorhaben selbst nennen und dieses begründen. Der geplante Eingriff ist zu bilanzieren und Kompensationsflächen und/oder -maßnahmen vorzusehen.
Vor Antragstellung sollte der Kontakt zur UNB gesucht werden.

Rechtsgrundlage:

-§ 26 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -  BNatSchG),
-§ 14 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des  Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz- NatSchAG M-V),
-Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze

Gebühren:

22 – 3.000 € nach Gebührennummer 201 und 304 der NatSchKostVO M-V

Formulare:

keine

Übersicht:



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