Seiteninhalt
13.04.2021

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX

Verordnung zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Einrichtungen, Angeboten, Diensten und Leistungen der Rechtskreise SGB IX, SGB XI und SGB XII (Pflege und Soziales Corona-VO M-V) Vom 11. Dezember 2020 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2021 bis 25.04.2021

Für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX gilt eine andere Landesverordnung und somit auch andere Regelungen als für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.

Im § 14  der Verordnung zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Einrichtungen, Angeboten, Diensten und Leistungen der Rechtskreise SGB IX, SGB XI und SGB XII (Pflege und Soziales Corona-VO M-V) Vom 11. Dezember 2020 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2021 bis 25.04.2021 heißt es konkret:

(1) Der Besuch und das Betreten der Einrichtungen und Außenstellen des Berufsförderungswerks sind nur zu Zwecken der Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, der Durchführung prüfungs- und maßnahmevorbereitender Betreuungsangebote, der Durchführung von in der Abschlussphase befindlichen berufsvorbereitenden Maßnahmen sowie der Durchführung von Konsultationen zur Vermeidung eines nach psychologischer und medizinischer Einschätzung unmittelbar zu befürchtenden Abbruches einer Maßnahme erlaubt.

Maßnahmen im Bereich Qualifizierung, Training und Integration können im Rahmen einer alternierenden Präsenz- sowie Distanzbetreuung (Wechselbetrieb) bis zu einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von 100 durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass in der Einrichtung kein aktives Coronavirus SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen besteht, Betretende keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen und Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung vor der ersten Inanspruchnahme der Leistungen über das Coronavirus SARS-CoV-2 und die mit der Inanspruchnahme verbundene Erhöhung der Infektionsgefahr belehrt und in den notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen unterwiesen werden.

(2) Der Besuch und das Betreten des Berufsbildungswerks ist zu Zwecken der Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, der Durchführung prüfungs- und maßnahmevorbereitender Betreuungsangebote, der Durchführung von in der Ab[1]schlussphase befindlichen berufsvorbereitenden Maßnahmen sowie der Durchführung von Konsultationen zur Vermeidung eines nach psychologischer und medizinischer Einschätzung unmittelbar zu befürchtenden Abbruches einer Maßnahme erlaubt. Dies setzt voraus, dass in der Einrichtung kein aktives Coronavirus SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen besteht, Betretende keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen und Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung vor der ersten Inanspruchnahme der Leistungen über das Coronavirus SARS-CoV-2 und die mit der Inanspruchnahme verbundene Erhöhung der Infektionsgefahr belehrt und in den notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen unterwiesen werden. Soweit Teilnehmende oder Auszubildende berufliche Schulen besuchen, finden die Regelungen für berufliche Schulen nach der jeweils geltenden Schul-Corona-Verordnung entsprechend Anwendung.

(3) Von der Zulassung sind der Internatsbetrieb und der kontaktfreie Rehabilitationssport im Außenbereich umfasst.

Siehe auch: Pflege und Soziales Corona VO MV.

Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter