Die neue Fahrzeugzulassungsverordnung
Zum 1. September 2023 trat die neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) in Kraft.
Neben dem Neuerlass der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ändert sich auch die für entsprechende Amtshandlungen maßgebliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Der vollständige Gesetzestext kann unter www.gesetzte-im-internet .de abgerufen werden.
Wesentliche Änderungen der Fahrzeugzulassungsverordnung:
- Verwertungsnachweis bei Fahrzeugverschrottung Ab 1. September 2023 sind bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung mit Verwertungsnacheis die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZBI) und Teil II (ZBII) vorzulegen. Diese werden dann von der Zulassungsbehörde eingezogen.
- Vorlage eines Gutachtens Die Zulassungsbehörde kann bei fehlenden Fahrzeugdaten die Vorlage eines Gutachtens anfordern, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Unterschriftsberechtigten eines zur Prüfung benannten technischen Dienstes erstellt worden ist und aus dem sich die fehlenden Fahrzeugdaten ergeben.
- Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) dürfen nicht mehr freiwillig zugelassen werden
- Erweiterung der Online – Zulassung Auf Grundlage der neuen FZV erweitern sich außerdem die Möglichkeiten der Online-Zulassung (i-Kfz Stufe 4). So können dann neben natürlichen Personen künftig auch juristische Personen über die zentrale Großkundenschnittstelle des KBA die Online-Zulassung nutzen. Dies gilt sowohl für die Zulassung auf Unternehmen als auch für die Beantragung besonderer Kennzeichen wie Oldtimer, Saisonkennzeichen oder E-Kennzeichen.
- Gebührenänderungen Die Bundesregierung hat im gleichen Zug auch eine Änderung der Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr beschlossen. Die einzelnen Amtshandlungen in den Zulassungsstellen vor Ort werden bundesweit zum großen Teil mit höheren Gebühren belegt, während Online-Zulassungen (i-Kfz) günstiger werden. Diese Gebührenerhöhungen sind gesetzlich vorgeschrieben, betreffen alle Zulassungsstellen und liegen nicht im Ermessen der jeweiligen Behörde.