Informationen zum Thema Corona
Aktuelle Informationen, FAQ, Rechtliches u.v.m.
Letzte Aktualisierung am 28. Februar 2023
Corona-Landesverordnung endete am 28. Februar 2023
Mit dem letzten Tag im Monat Februar 2023 wird auch der letzte Tag der aktuellen Corona-Landesverordnung MV eingeläutet. Ursprünglich sollte diese noch bis zum 7. April 2023 gelten. Aufgrund der entspannten Corona-Lage im Land wird die Verordnung vorzeitig aufgehoben. Am 17. März 2020 begann eine Serie von immer neuen Corona-Verordnungen in MV, die damit nach insgesamt 1.078 Tagen beendet wird. Die Isolations- und Quarantäneverpflichtung hatte die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern bereits zum 12. Februar 2023 aufgehoben.
Corona-Regeln bis 7. April 2023 – Das ist zu beachten
Letzte Aktualisierung am 1. März 2023
Maskenpflicht im Gesundheitswesen bleibt
Da mittlerweile ein guter Immunschutz innerhalb der Bevölkerung aufgrund durchgemachter Infektionen und Impfungen vorhanden ist, sind fast alle Maßnahmen beendet worden. Die letzte Schutzmaßnahme - die Maskenpflicht in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen endet spätestens am 7. April 2023.
Allen positiv auf Corona getesteten Personen und deren Kontaktpersonen wird dennoch weiterhin Vorsicht und Rücksichtnahme empfohlen, besonders bei Kontakt zu vulnerablen Personengruppen.
Aktuelle Informationen vom Bundesgesundheitsministerium zu SARS-CoV-2
Informationen und Daten des Landesgesundheitsamtes MV zur Corona-Pandemie
Wo muss noch Maske getragen werden?
Bestehen bleibt die Maskenpflicht (mit FFP2-Maske) für alle Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, medizinischen und pflegerischen Einrichtungen voraussichtlich bis zum 7. April 2023. In allen Einrichtungen gilt das Hausrecht, sodass vor Ort strengere Regeln gelten können. Das freiwillige Maske tragen wird nach wie vor empfohlen.
Wer ist von der Maskenpflicht befreit?
Angestellte und Patienten von Krankenhäusern bzw. Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen benötigen ab 1. März 2023 keine Maske mehr in den Einrichtungen. Die Maskenpflicht gilt ausschließlich für Besucherinnen der genannten Institutionen. Zum freiwilligen Maske tragen wird weiterhin geraten, besonders im Kontakt mit vulnerablen Gruppen.
Ausnahmen gelten weiter für diejenigen Personengruppen, für die es schon in der Vergangenheit Sonderregeln gab. Dazu zählen u.a.
-
- Kinder unter 6 Jahren und
- Menschen, die aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind
Wegfall der Testpflicht - Das sind die Folgen
Ab dem 1. März 2023 entfällt die Testpflicht komplett auch beim Besuch medizinischer oder pflegerischer Einrichtungen. Kostenlose Corona-Bürgertests wurden nur bis einschließlich 28. Februar 2023 für die laut Testverordnung zulässigen Personengruppen finanziert. Testzentren und Teststationen haben seit 1. März 2023 geschlossen. Danach können ausschließlich Ärzte im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung Abstriche und Corona-Tests durchführen.
Regeln zur Isolation und Quarantäne in MV
Seit dem 12. Februar ist in Mecklenburg-Vorpommern die Quarantäne- und Isolationspflicht abgeschafft. Seit dem 1. März 2023 gibt es auch keine Corona-Landesverordnung MV mehr, diese wurde aufgehoben.
Quellen:
Corona-Landesverordnung vom 1. Oktober 2022
Gesichtsmasken schützen effektiv vor Covid-19 | Max-Planck-Gesellschaft (mpg.de)
Schutz vor COVID-19: Wirksamkeit des Mund-Nasen-Schutzes (aerzteblatt.de)
Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zum neuen Infektionsschutzgesetz ab 1. Oktober 2022
FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zum neuen IfSG vom 1. Oktober 2022
Coronavirus: Aktuelles | FAQs | Infos (bundesgesundheitsministerium.de)
Chronik zum Coronavirus SARS-CoV-2 | Maßnahmen (bundesgesundheitsministerium.de)
Coronavirus-Testverordnung (TestV) (bundesgesundheitsministerium.de)
Bundesgesetzblatt Teil I - Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung - Bundesgesetzblatt
Erste Änderung der Corona-LVO M-V vom 23. Januar 2023
Zweite Änderung der Corona-LVO M-V vom 9. Februar 2023
Coronavirus: Aktuelles | FAQs | Infos (bundesgesundheitsministerium.de)
Benachrichtigung, Isolations- und Genesenennachweise
Letzte Aktualisierung am 23. Februar 2023
Informationswege und Nachweise
SMS-Benachrichtigung für Corona-Infizierte Personen entfällt
Eine persönliche Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt per SMS oder Telefon an Personen mit einem positiven PCR-Nachweis aufgrund einer COVID-19-Erkrankung findet nicht mehr statt. Dies ist im Einzelfall ausschließlich vulnerablen Personen vorbehalten.
Für Infizierte bedeutet das, sich wegen des Testergebnisses an die Hausärztin oder den Hausarzt zu wenden oder aber den Befund über die Labore selbst direkt abzurufen. In der Teststelle kann erfragt werden, an welches Labor der Abstrich geschickt wird. Die Labore ermöglichen über ihre Webseiten eine selbständige Abfrage anhand des QR-Codes oder über einen Barcode und die Auftragsnummer, den Getestete im Testzentrum erhalten.
Da die Testzentren spätestens zum 1. März 2023 schließen, können Abstriche bzw. Corona-Tests mit den entsprechenden Ergebnissen dann nur noch im Rahmen einer ärztlichen Diagnostik erstellt werden.
Ausstellen von Isolations- und Genesenennachweisen
Im Landkreis Vorpommern-Rügen stellt das Gesundheitsamt in der Regel keine Isolationsbescheinigungen und Genesenennachweise mehr aus. Seit mehreren Monaten ermöglichen die Labore auf den laboreigenen Webseiten die Abfrage der Coronabefunde: Meist lässt sich das Laborergebnis mit Hilfe einer Registriernummer mit Barcode oder eines QR-Codes abrufen. Alternativ kann der Laborbefund direkt über die Hausärztin oder den Hausarzt angefragt werden, sofern diese den Corona-Test beauftragt haben.
Die positiven PCR-Testergebnisse bzw. Laborbefunde sind offiziell anerkannt. In einer Apotheke oder über die Hausärztin/den Hausarzt kann der Genesenen-Nachweis auf Basis des positiven Laborbefundes ausgestellt werden.
Wer als vollständig geimpft oder genesenen gilt
Letzte Aktualisierung am 23. Januar 2023
Impf- und Genesenen-Status
Vollständig geimpft oder genesen – Das trifft jetzt zu
Im Laufe der Corona-Pandemie hat sich teilweise geändert, wer zu welchem Zeitpunkt als vollständig geimpft oder genesen gilt. Seit dem 1. Oktober 2022 sieht der Status für Geimpfte und Genesene laut § 22a des Infektionsschutzgesetzes so aus:
Als vollständig geimpft gilt, wer... | Als genesen gilt, wer... |
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Gültigkeit von Isolations- und Genesenen-Nachweisen
Der Gesetzgeber hat im § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bestimmt, wie die Geltungsfristen für die Genesenennachweise in Deutschland geregelt sind: Diese sind maximal 3 Monate (bzw. 90 Tage) gültig. Im Ausland können die Nachweise gegebenenfalls auch eine längere Gültigkeitsdauer haben.
Geltungsfrist der Genesenen-Nachweise
- das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen
- das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen
- in anderen EU-Ländern kann der Genesenennachweis nach dem positiven Test bis zu 180 Tage lang gültig sein
Wichtig zu wissen:
Bürgerinnen und Bürger, die beim Landkreis Vorpommern-Rügen Widerspruch gegen die Gültigkeitsdauer einlegen wollen, sollten wissen, dass es dafür keine Grundlage gibt: Denn beim Genesenen-Nachweis handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Stattdessen beruht der Nachweis auf einem bundesweit gültigen Gesetz (§22a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz IfSG).
Wie lange ist das Impfzertifikat gültig?
Die Grundimmunisierung und damit der Impfnachweis über 2 Impfungen ohne Booster ist in ganz Europa 270 Tage lang gültig. Bislang gibt es für das Impfzertifikat mit der 3-fachen Impfung – also die Grundimmunisierung plus Auffrischungsimpfung – europaweit keine Beschränkung. Es ist möglich, dass sich das in der Zukunft ändert, abhängig von Änderungen beim Stand der Wissenschaft.
Reisen: Anerkennung von digitalen Zertifikaten in der EU
Das digitale Impfzertifikat der EU wird für grundimmunisierte Geimpfte 270 Tage lang bei grenzüberschreitenden Reisen anerkannt. Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, bekommt damit, nach derzeitigem Stand (13.06.2022), sogar ein unbegrenzt gültiges Impfzertifikat. Auch Getestete oder Genesene können sich ein digitales COVID-Zertifikat nach EU-Verordnung 2021/953 ausstellen lassen. Inwieweit die entsprechenden Zertifikate auch in anderen Ländern Gültigkeit haben, muss individuell für das Reiseland geprüft werden. Dies ist z.B. möglich auf der Webseite des Auswärtigen Amtes unter Reise- und Sicherheitshinweisen.
Das digitale Impfzertifikat ist aus technischen Gründen nur 365 Tage lang gültig und muss dann erneuert werden.
Das digitale Zertifikat erneuern
Was ist zu tun, wenn das digitale Zertifikat abzulaufen droht? Die technische Ablauffrist des digitalen Zertifikats nach 365 Tagen, z.B. in der Corona-App, erfolgt bei allen digitalen Covid-Zertifikaten. Ganz unkompliziert kann es aber erneuert werden, in dem einfach die App aktualisiert wird. In den meisten Fällen erhalten die Nutzer etwa 28 Tage vor Ablauf der Zertifizierung eine Mitteilung auf ihren digitalen Geräten wie den Smartphones.
Mehr dazu: Informationen der Bundesregierung
Wer stellt Genesenennachweise aus?
Das Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Rügen stellt keine Genesenennachweise mehr aus. Seit dem Frühjahr ist der Laborbericht, der den positiven Corona-Test belegt, als Isolationsbescheinigung gültig und anerkannt. Mit dem Laborbescheid kann bei der Hausärztin bzw. dem Hausarzt oder in einer Apotheke ein digitales Genesenen Zertifikat ausgestellt werden. Das Gesundheitsamt kann die Iso-Bescheinigung nur noch in Notfällen ausstellen, Genesenen Zertifikate werden gar nicht mehr in der Behörde erstellt.
Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ab 18. März 2022
IfSG - Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Impfangebote an den Impfstützpunkten
Letzte Aktualisierung vom 23. Januar 2023
Fragen zum Impfen bitte an folgende E-Mail-Adresse richten: iz-auskunft@lk-vr.de
Ihr Hausarzt ist Ihr erster Ansprechpartner für Ihre Corona-Schutzimpfung. Sie können auch dort einen Termin vereinbaren.
Alternativ stehen bis Ende April 2023 die staatlichen Impf-Strukturen mit den Impfzentren und mobilen Teams zur Verfügung. Ab Mai 2023 werden die Impfmöglichkeiten nur noch in den (haus-)ärztlichen Praxen verfügbar sein bzw. in die Strukturen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes überführt (Beispiel Grippeschutzimpfung).
Das sind die voraussichtlichen Impftermine für die kommenden Wochen. Es kann zu kurzfristigen Änderungen kommen.
Das Impfen ist an allen festen Standorten in Stralsund, Bergen auf Rügen und Ribnitz-Damgarten zu den Öffnungszeiten ohne Termin möglich:
Es stehen jeweils die Omikron-Impfstoffe BA.4/5 zur Verfügung! Sie wurden von der STIKO für Auffrischimpfungen empfohlen.
Detaillierte Hinweise zu allen
- Erst- und den Folgeimpfungen der einzelnen Impfstoffe sowie
- die jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) nach
- Impfstoff und/oder
- Altersgruppe
sind auf den Seiten des RKI zu finden: Aktuelle COVID-19-Impfempfehlung
- Eine tabellarische Übersicht zu den Empfehlungen der STIKO im Detail ist unter Alles zum Impfen: Impfstoffe und Impfschema – Was für wen empfohlen wird nachzulesen.
More about Corona in English and other languages
Letzte Aktualisierung am 23. Januar 2023
What do you currently need to know about Corona?
Die Bundesregierung informiert über den aktuellen Stand zum Coronavirus in verschiedenen Sprachen
The German government: Information on the coronavirus in English and other languages
Aktuelles zum Reisen im In- und Ausland
Letzte Aktualisierung am 23. Januar 2023
Hinweise zu Einreisen nach Deutschland
Am 7. Januar 2023 trat die Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft. Diese soll am 7. April 2023 auslaufen. Mit der neuesten Verordnung wurde die Einreise nach Deutschland für Reisende bzw. Reiserückkehrer neu geregelt:
Was müssen Reiserückkehrer beachten?
Zusätzlich zu der bereits bestehenden Kategorie
- der Virusvariantengebiete wurde die Kategorie
- "Virusvariantengebiet, in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht", neu eingeführt.
Seit dem 9. Januar 2023 sind China und die chinesische Sonderverwaltungszone Macau in diese neue Kategorie eingestuft, nicht aber Hongkong.
Für Rückkehrer, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet mit drohendem Risiko für besorgniserregende Varianten aufgehalten haben, gilt daher
- grundsätzlich eine Testnachweispflicht vor der Einreise nach Deutschland, mindestens durch
- einen höchstens 48 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest, ausgehend von der (geplanten) Einreise
- für alle Personen ab 12 Jahren.
Ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis reichen nicht aus. Demnach müssen auch
- Geimpfte und Genesene mindestens einen negativen Antigen-Test bei der Einreise nachweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
- Ein Nachweis mittels eines PCR-Tests oder eines PoC-NAT-Tests wird ebenso anerkannt, dieser darf maximal 48 Stunden alt sein.
Zu beachten ist jedoch, dass in diesem Fall der Zeitpunkt des (geplanten) Starts der Beförderung zählt und nicht der Einreise. Kann der entsprechende Nachweis auf Nachfrage nicht erbracht werden, kann keine Beförderung erfolgen.
Bezeichnung bzw. Methode des Testnachweises | geforderter Zeitpunkt des Testnachweises |
Antigen-Test bzw. PoC-Antigen- oder Schnelltest) |
≤ 48 Stunden vor der Einreise |
PCR-Test, PoC-NAT (bzw. Nachweise mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik) |
≤ 48 Stunden vor der Beförderung |
Nach der Einreise dürfen Behörden, wie z.B. die Bundespolizei, stichprobenartige Antigen-Tests bei allen Einreisenden ab 12 Jahren aus einem Gebiet mit drohendem Risiko für besorgniserregende Varianten durchführen. Bei einem positiven Ergebnis wird ein PCR-Test vorgenommen. Alternativ kann auch direkt ein Test mittels Nukleinsäurenachweis erfolgen.
Innerhalb Deutschlands bestehen seit Juni 2022 keine regionalen Beschränkungen beim Reisen mehr.
Einreisebedingungen nach Deutschland in vereinfachter Darstellung (Stand 01/23):
Was ist ein Virusvariantengebiet?
Als Virusvariantengebiete gelten Länder oder Gebiete, in denen
- eine bisher nicht in Deutschland verbreitete Virusvariante bzw. Mutation bereits aufgetreten ist,
- die besonders risikoreich erscheint.
Das kann der Fall sein, wenn eine Virusvariante z.B.
- schwerere Krankheitsverläufe oder eine
- hohe Hospitalisierungsrate zur Folge hat oder
- sich die Impfstoffe als weniger wirksam herausstellen.
Diese Kategorie existiert auch mit der achten Corona-Einreiseverordnung weiter, da die Experten davon ausgehen, dass es immer wieder neue Varianten des SARS-CoV-2-Virus geben wird. Seit Mai 2022 ist jedoch kein Land weltweit als Virusvariantengebiet eingestuft.
Wird ein Land oder eine Region jedoch als Virusvariantengebiet eingestuft, tritt ein Beförderungsverbot sowie eine Nachweis- und Quarantänepflicht in Kraft.
Was ist ein drohendes Virusvariantengebiet?
Mit der neuen Kategorie als drohende Virusvariantengebiete gelten Länder oder Gebiete, in denen eine besorgniserregende Variante aufzutreten droht angesichts gewisser Anzeichen, wie beispielsweise
- eine belegte oder sehr wahrscheinliche Ausbreitungsgeschwindigkeit oder Inzidenz (verglichen mit Deutschland) oder
- wenn keine ausreichenden bzw. verlässlichen Sequenzdaten zum Variantenaufkommen
- und epidemiologische Daten, die Schlussfolgerungen auf die Krankheitsschwere ermöglichen, vorliegen.
Wer legt die Zuordnung als (drohendes) Virusvariantengebiet fest?
Die entsprechende Einordnung der Länder und/oder der Regionen erfolgt in gemeinsamer Absprache und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt sowie das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Gut zu wissen:
Auf der Seite des Robert-Koch-Institut (RKI) sind dazu die neuesten Informationen und Änderungen abrufbar:
Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI
Was ist vor Reisen zu beachten?
Jeder sollte sich vor der Reise ins Ausland informieren, welche Regeln zur Einreise in das jeweilige Reiseland gelten. Das gleiche gilt auch für die Wiedereinreise nach Deutschland. Vor dem Reiseantritt bzw. vor der Heimreise sollte stets geprüft werden, ob und welche Nachweise zu erbringen sind.
Als Testnachweise waren meist folgende Testarten zugelassen:
- ein hochwertiger Antigen-Schnelltest
- ein regulärer PCR-Test
- ein PCR-Schnelltest (PoC-NAT)
Der Testzeitpunkt des Testnachweises durfte bei einem PCR-Test nicht länger als 48 Stunden her sein.
ACHTUNG:
Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet werden für alle Personen ab 12 Jahren nur Tests auf Basis eines Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) als Nachweis anerkannt. Antigentests, auch hochwertige, zählen in diesem Fall nicht dazu.
Gut zu wissen:
Transitreisende sind nicht betroffen. Wer gilt als Transitreisende(r)? Jeder, der auf einem Flughafen oder einem Bahnhof innerhalb Deutschlands umsteigt, zählt zu dieser Personengruppe.
Quarantänepflicht – Für wen gilt sie?
Die Pflicht zur Quarantäne gilt nur noch für diejenigen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Dabei ist die Isolationsanordnung grundsätzlich für
- alle Einreisenden aus Virusvariantengebieten altersunabhängig für 14 Tage einzuhalten.
Übersicht der Risikogebiete vor der Einreise prüfen
Es wird dringend empfohlen, sich vor der Abreise aus dem Reiseort bzw. vor der Einreise nach Deutschland danach zu erkundigen, ob das Reiseland des Aufenthalts als Virusvariantengebiet benannt ist. Die Bewertung und Einteilung kann sich sehr schnell ändern. Führt die Reise durch mehrere Länder, zählen die letzten 10 Tage vor der (Wieder-)Einreise in die Bundesrepublik.
Regelungen für nach Deutschland Einreisende in mehreren Sprachen
- Information for travellers - SARS-CoV-2 pandemic
- Informations destinées aux voyageurs - pandémie de SRAS-CoV-2
- Información para pasajeros - pandemia SARS-CoV-2
- Informazioni per i viaggiatori; pandemia SARS-CoV-2
- Informații pentru călători - pandemia SARS-CoV-2
- Информация для въезжающих - в условиях пандемии SARS-CoV-2
- اللوائح الخاصة بالأشخاص الذين يدخلون ألمانيا فيما يتعلق بفيروس كورونا SARS-CoV-2
- Almanya'ya giriş yapan yolculara yönelik Koronavirüs SARS-CoV-2 / COVID-19 düzenlemeleri
- Website des RKI
Was gilt für Reisen im Inland?
Die konkreten Vorgaben können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, derzeit werden jedoch überall die ehemals strengen Corona-Maßnahmen nach und nach zurückgefahren:
- Die Maskenpflicht entfällt bundesweit ab 2. Februar 2023 im Nah- und Fernverkehr und auch die Testpflicht fällt Ende Februar weg. Bestehen bleibt sie nur noch in medizinischen Einrichtungen
-
- vor der Einreise bzw. Beförderung aus (drohenden) Virusvariantengebieten
Auf der Seite der Bundesregierung zu den Regeln in den Bundesländern können die Informationen aller 16 Bundesländer abgerufen werden.
Quellen:
Bundesministerium des Innern - FAQ zum Coronavirus
Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI
Bundesgesundheitsministerium - Aktuelle Informationen für Reisende
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-einreiseverordnung-2027946
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/Corona/corona-einreise-verordnung.pdf?__blob=publicationFilehttps://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/5._EinreiseVAEndV_Kabinettvorlage.pdf
https://www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreise/2371468
RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Information für Einreisende bezüglich COVID-19
Bürgertelefone und Hotlines
Bürgertelefon der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern:
> Tel.: 0385 – 588 11 311
> Montag bis Freitag von 08 - 17 Uhr / Samstag bis Sonntag von 10 - 14 Uhr
Regierungsportal M-V (regierung-mv.de)
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit:
> Tel.: 030 – 346 465 100 / Montag bis Freitag von 08 - 18 Uhr
Bürgertelefon des Landkreises:
> Tel.: 03831 - 357 4950 / Montag bis Donnerstag von 08 - 15 Uhr / Freitag von 08 - 14 Uhr
>Tel.: 03831 - 357 1000 / Montag bis Freitag von 08 - 18 Uhr
Hotline des Sozialministeriums für Fragen rund um Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagespflegestellen:
> Tel.: 0385 - 588 19999 / Montag bis Freitag von 08 - 17 Uhr
Hotline des Landkreises VR zu Fragen rund um die Kita-Notfallbetreuung:
> Tel. 03831 - 3571849 / Montag bis Freitag von 08 - 16 Uhr
Fragen, die explizit unseren Landkreis Vorpommern-Rügen betreffen, können Sie uns gerne auch per Email senden an corona-fragen@lk-vr.de .