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Lageplan als Bauvorlage (Bescheinigung für festgestellte Grenzpunkte): Erstellung beantragen

Nr. 99123036012000

Volltext

Für einen Bauantrag sind Lagepläne von der zuständigen Stelle zu erstellen, wenn

  • Gebäude näher als 0,5 m an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen oder
  • Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5 m an die Grundstücksgrenze heranreicht und es sich bei der Grundstücksgrenze nicht um eine festgestellte Flurstücksgrenze handelt.

Die Prüfung, ob es sich um eine festgestellte Flurstücksgrenze handelt, wird durch die zuständige Stelle durchgeführt und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Aktenzeichen vom Baugenehmigungsverfahren, wenn vorhanden

Kosten

Gebühr nach Zeitaufwand: Für die Erledigung örtlicher und häuslicher Arbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde

  • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher höherer vermessungstechnischer Dienst) oder vergleichbare Angestellte: 58 EUR
  • Messtruppführer, Beamte der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Angestellte: 49 EUR
  • vermessungstechnische Fachkräfte, Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Angestellte: 40 EUR
  • sonstige technische Kräfte, Messgehilfen oder andere entsprechend eingesetzte Hilfskräfte: 30,50 EUR

 Anmerkungen:

  • Mit der Gebühr sind Fahrkosten, Reisekosten sowie Kosten für den Einsatz geodätischer Instrumente und Arbeitsgeräte abgegolten.
  • Reisezeiten zum Messungsobjekt sind wie Arbeitszeiten zu werten.

Verfahrensablauf

Antragstellung (persönlich oder über Formular per E-Mail, Post), Erstellen der Bescheinigung, Versand der Bescheinigung und Gebührenbescheid

Frist

ergeben sich aus dem Antragsverfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung

Formulare

Antragsformular

Teaser

Für einen Bauantrag sind Lagepläne zu erstellen, wenn Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5 m an die Grundstücksgrenze heranreicht und es sich bei der Grundstücksgrenze nicht um eine festgestellte Flurstücksgrenze handelt.

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Urheber

Zuständige Stelle

  • Untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
  • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 22.05.2019
Fachlich freigegeben durch:

Landesamt für innere Verwaltung, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen