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02.06.2023

Informationen zum Härtefallfond

Härtefallfond © pixabay
Härtefallfond © pixabay

Als Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises Vorpommern-Rügen möchte ich Sie über die Einrichtung des Härtefallfonds für bestimmte Berufs- und Personengruppen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, an Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie an jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion informieren.

Die Bundesregierung hat Mitte November 2022 die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Stiftung des Bundes zur Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Renten­­über­leitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler (Härtefallfonds) geschaffen. 

Die Betroffenen können unter bestimmten Voraussetzungen zur Abmilderung ihrer empfundenen Härten eine pauschale Einmalzahlung von 2.500 Euro erhalten, wenn sie mit ihren gesetzlichen Renten in der Nähe der Grundsicherung liegen. Die Länder können dem Härtefallfonds bis zum 31. März 2023 beitreten.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich am Härtefallfonds des Bundes für Rentnerinnen und Rentner, deren Rentenansprüche bei der Überleitung aus dem DDR-Rentenrecht nicht berücksichtigt worden sind. In diesem Fall ist eine pauschale Einmalzahlung von 5.000 Euro möglich.

Voraussetzungen für die Pauschale aus dem Härtefallfond:

  • seit 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen. Auch ausländische Renten zählen dazu.

  • am 1. Januar 1992 das 40. Lebensjahr bereits vollendet.

  • Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente) hat nach dem 31. Dezember 1996 begonnen und Sie haben in der ehemaligen DDR (längstens bis zum 31. Dezember 1991)

    • mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Post oder im Gesundheits- und Sozialwesen gearbeitet oder

    • mindestens 4 Jahre lang Familienangehörige gepflegt und deshalb Ihre Beschäftigung vollständig aufgegeben oder

    • mindestens 5 Jahre lang in einer „bergmännischen Tätigkeit“ im Sinne des DDR Rechts in der Carbochemie/Braunkohleveredelung gearbeitet oder

    • Ihre Beschäftigung aufgegeben, weil Sie für insgesamt mindestens 10 Jahre mit Ihrem Ehegatten für einen dienstlichen Aufenthalt in das Ausland gereist sind oder

    • nach Beendigung Ihrer aktiven Laufbahn als Balletttänzerin oder Balletttänzer am 31. Dezember 1991 eine berufsbezogene Zuwendung bezogen oder

oder

  • Sie wurden nach mindestens 10-jähriger Ehe nach DDR-Recht geschieden und haben in der Ehe mindestens ein Kind erzogen.


Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag ist bis zum 30. September 2023 bei der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds, 44781 Bochum (gst@stiftung-haertefallfonds.de) zu stellen.

Über folgenden Link vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales: BMAS - Härtefallfonds: Antragsformulare liegen vor und sind online verfügbar können Sie den Antrag herunterladen und ausfüllen und weitere Informationen erhalten.