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03.08.2022

Krankenbehandlung trotz fehlender Versicherung?

Der Landkreis Vorpommern-Rügen berät und unterstützt

Mit Einführung der allgemeinen Pflichtversicherung zum 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung (PKV) zum 1. Januar 2009 wurden die gesetzlichen Grundlagen in Deutschland verschärft. Dennoch ist gegenwärtig ein Teil der Bevölkerung nicht krankenversichert. Was tun, wenn in dieser Situation eine Krankenbehandlung notwendig wird? Der Landkreis Vorpommern-Rügen, Fachdienst Soziales, kann in dem Fall unterstützen. Es ist hierbei zu unterscheiden:

  1. Für Personen, die in der Krankenversicherung nicht pflicht-, familien- oder freiwillig versichert sein können, erfolgt die Krankenbehandlung gemäß § 264 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), sofern sie Sozialhilfe1, Eingliederungshilfe2, Asylbewerberleistungen3 oder Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe4 erhalten. Sozialhilfeempfänger werden durch die Mitarbeiter:innen des Fachdienst Soziales vom Landkreis Vorpommern-Rügen bei der Krankenkasse ihrer Wahl angemeldet und die Kosten durch den Sozialhilfeträger an die Krankenkasse erstattet. Die Leistungen sind identisch mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Aktuell erhalten im Landkreis Vorpommern-Rügen 78 Personen ihre Krankenbehandlung nach dieser Vorschrift.
    Für Flüchtlinge aus der Ukraine mit Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung besteht seit dem 1. Juni 2022 ebenso die Möglichkeit, über diese Vorschrift Leistungen für erforderliche Krankenbehandlungen zu erhalten. Dies trifft im Landkreis Vorpommern-Rügen aktuell auf 146 Personen aus der Ukraine zu.
    1  nach Drittem bis Neuntem Kapitel SBG XII
    2  nach Teil 2 SGB IX
    3  nach §2 AsylbLG
    4  Krankenhilfeleistungen nach SGB VII

  2. Für Personen, die keine laufenden Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beziehen und nicht krankenversichert sind, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bei Krankheit vorübergehend Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII zu erhalten. Im laufenden Kalenderjahr betraf dies eine Person im Landkreis Vorpommern-Rügen.
    Leistungen anderer Sozialleistungsträger sind jedoch vorrangig abzuprüfen.

Im Zuge des Aufkommens der Pflichtversicherung (GKV) bzw. Versicherungspflicht (PKV) wurden die gesetzlichen Grundlagen für Menschen, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben, neu geregelt:
Für Personen ohne gültigen Versicherungsschutz erfolgt die Zuweisung aufgrund der letzten Zugehörigkeit zu einem der beiden Krankenversicherungssysteme. Nach § 5 (1) Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch sind Personen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren.
Entsprechend § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben alle Personen eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen, die

  • nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder versicherungspflichtig sind
  • keinen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben bzw. nicht beihilfeberechtigt sind
  • keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. laufende Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapiteln des SGB XII erhalten.

Zudem besteht die Möglichkeit – sofern bestimmte Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - einer Familienversicherung oder auch freiwilligen Versicherung beizutreten.

Der Fachdienst Soziales des Landkreises Vorpommern-Rügen berät und unterstützt aktiv bei der Durchsetzung dieser vorrangigen Ansprüche. So wird bereits bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII vorsorglich eine Beitrittsanzeige für eine freiwillige Krankenversicherung mit ausgehändigt. Im Falle von Ablehnungen durch die Krankenkassen erfolgt Hilfe beim Einlegen von Widersprüchen sowie Verständigung und Abstimmung mit den betreffenden Kassen.

Der Fachdienst Soziales mit dem zuständigen Fachgebiet Hilfe zur Pflege und andere Hilfe ist an drei Standorten im Landkreis Vorpommern-Rügen vertreten:

Landkreis Vorpommern-Rügen
Der Landrat
Fachdienst Soziales

Marienstraße 1
18439 Stralsund

Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen

Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen

Anfragen zum o. a. Thema können telefonisch unter der Behördennummer 115 oder per Mail an fg21.80@lk-vr.de gestellt werden.

Autor/in: Landkreis Vorpommern-Rügen