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24.11.2021

Zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen im Landkreis Vorpommern-Rügen

Seit Donnerstag, 25. November 2021 

Aufgrund steigender Corona-Zahlen und einer zunehmenden Auslastung der Krankenhäuser und Intensivstationen hat die Landesregierung die Corona-Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern ausgeweitet.

Daher gelten im Landkreis Vorpommern-Rügen, der sich momentan in der Warnstufe „orange“ befindet, gemäß Corona-Landesverordnung ab dem 25. November 2021 folgende Maßnahmen:

Überall, wo bisher die 2G-Regel galt, gilt dann 2G plus. Das bedeutet: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Test vorlegen, um die Einrichtung nutzen zu können.

Ausgenommen von der 2G-Regel sind:

  • Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind
  • Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen.
  • für eine Übergangszeit bei zum 31.12.2021 auch für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren. Auch sie müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen können.
  • für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2021 auch Schwangere. Auch sie müssen negativ getestet sein.

Also gilt die 2G plus-Regel vor allem in Innenbereichen (Gastronomie, Veranstaltungen und Feiern, Messen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Erwachsenensport, touristische Betriebe, körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme Friseur) mit den schon genannten Ausnahmeregelungen.

Auch bei Sport- und anderen Außenveranstaltungen gilt ab Stufe „orange“ die 2G-plus-Regel. Das bedeutet zum Beispiel: Besucherinnen und Besucher können ins Stadion, wenn Sie geimpft oder genesen sind und einen tagesaktuellen Test mitbringen. Auch hier gelten die bekannten Ausnahmen.

Aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahren können ab Stufe „orange“ keine Tanzveranstaltungen in Clubs, Discos und anderen Orten stattfinden.

Auf Weihnachtsmärkten gilt ab Stufe „orange“ die „2G-Regel“. Das bedeutet: Weihnachtsmärkte dürfen dann nur noch von Geimpften und Genesenen besucht werden. Dabei gelten die bereits geschilderten Ausnahmen, zum Beispiel für Kinder, Schwangere oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Die Maßnahmen in Stufen „grün“ und „gelb“ gelten zusätzlich zu denen in der Stufe „orange“.

Grundlegenden Änderungen der Stufe „gelb“ sind folgende:

Erreicht ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land drei Tage hintereinander die Warnstufe „gelb“ auf der Corona-Ampel des Landes, gilt künftig ab dem übernächsten Tag in Innenbereichen die 2G-Regel. Das heißt: Nur Geimpfte und Genese können diese Angebote nutzen.  

Das gilt in folgenden Bereichen:

  • in den Innenbereichen der Gastronomie
  • bei Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb der eigenen Häuslichkeit)
  • auf Messen
  • in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (im Theater, im Kino, bei Konzerten, in kulturellen Ausstellungen und Museen, bei Zusammentreffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, auf Innenspielplätzen und bei anderen Freizeitaktivitäten im Innenbereich, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios, in Tanzschulen, in Spielbanken und Spielhallen, in soziokulturellen Zentren)
  • im Erwachsenensport: im Amateursport (für Zuschauerinnen und Zuschauer und Sportlerinnen und Sportler) und Profisport (Zuschauerinnen und Zuschauer),
  • in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und anderen touristischen Betrieben. Ausnahmen gibt es für berufliche bedingte, medizinisch oder sozialethisch zwingend erforderliche Aufenthalte. In diesen Ausnahmefällen reicht weiterhin ein Test bei Anreise sowie nach jeweils drei weiteren Tagen während des Aufenthalts aus.
  • bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleitungen (z.B. Kosmetik- oder Tattoostudio). Ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen.

Ab Stufe „gelb“ gilt bei Veranstaltungen in Innenbereichen die Maskenpflicht. Sie darf also auch am Platz nicht abgenommen werden.

Außerdem dürfen Veranstaltungen in Innenbereichen nur noch mit 50% der Sitzplatzkapazität und maximal 1.250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.

Besonders große Ansteckungsgefahren bestehen dort, wo Abstände nicht eingehalten werden. Deshalb gilt in Clubs, Discos und bei anderen Tanzveranstaltungen die 2G-Plus-Regel. Das heißt: Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen am Eingang einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Bei Veranstaltungen im Außenbereich, also zum Beispiel in Fußballstadien, gilt ab Stufe „gelb“ künftig die 2G-Regel. Außerdem müssen die Kapazitäten auf 50% der zu vergebenden Plätze beschränkt werden.

Diese Maßnahmen und folgende Informationen sowie weitere aktuelle Informationen sind auch im Corona Infoportal MV unter dem Link: www.mv-corona.de veröffentlicht.

(Text: Landkreis Vorpommern-Rügen, Quelle: www.regierung-mv.de/Aktuell)