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18.03.2015

Bauen ohne Baugenehmigung

Ein Bauherr erwirbt im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes ein Grundstück. Darf er hier ohne Baugenehmigung ein Gebäude errichten?

Im Rahmen der Genehmigungsfreistellung darf baugenehmigungsfrei gebaut werden, wenn das geplante Wohn- oder Nebengebäude sowie die Nebenanlage zu diesem Wohngebäude im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen. Die Erschließung muss gesichert sein und das Vorhaben muss den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes entsprechen.

Erst dann reicht der Bauherr die erforderlichen Unterlagen (die gleichen wie im Baugenehmigungsverfahren) bei der Gemeinde bzw. der zuständigen Amtsverwaltung ein. Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangen oder die vorläufige Untersagung des beabsichtigten Vorhabens bei der Baugenehmigungsbehörde beantragen. Läuft die Monatsfrist ohne eine solche Erklärung und einen Antrag ab, darf mit der Bauausführung begonnen werden.

Die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und damit auch für die Haftung der Bauausführung obliegt den am Bau Beteiligten, insbesondere dem Bauherrn und seinen beauftragten Planern, Architekten und Ingenieuren. Jede Abweichung von den planerischen Festsetzungen einschließlich der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes führt zur Genehmigungspflicht.

Bei Verstoß des Bauvorhabens gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften kann durch die Bauaufsichtsbehörde gegen das Vorhaben mittels Baustopp oder Nutzungsuntersagung eingeschritten werden. Leider musste in den letzten Jahren davon öfter Gebrauch gemacht werden. Dies ist in der Auslegung der einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes durch den Planer bzw. Entwurfsverfasser und der fehlenden Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde begründet. Zur Vermeidung von rechtlichen Verfahren ist an die Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplanes ein hoher Anspruch an Genauigkeit zu stellen und nicht entsprechend des Mottos „Das prüft sowieso keiner“ zu verfahren.

Die Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde sind gerne bereit, detaillierte Auskünfte zum Verfahren und zur Auslegung der Festsetzungen zu geben.