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18.07.2022

Überbaubare Grundstücksfläche - ein bisschen Rasen muss sein

Grundflächenzahl ist hilfreich bei Bebauung des Grundstücks

Ein Stellplatz hier, eine Terrasse da, die Zuwegung zum Haus darf keinesfalls fehlen und nicht zu vergessen der Gartenschuppen. Schon bleibt auf dem Grundstück für Rasen, Pflanzen und Bäume nicht mehr viel Platz. Fehlt dann noch die Zeit zum Rasenmähen, wird häufig ein Schottergarten in Erwägung gezogen. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes können diese baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Innenbereich zwar von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sein. Dennoch müssen weitere öffentlich-rechtliche Vorgaben beachtet werden, die im Falle der Nichteinhaltung eine Beseitigung der übermäßig versiegelten Grundstücksfläche rechtfertigen können. 

Kern des öffentlichen Baurechts ist eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen − auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen − miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleistet. Bei der Bebauung des eigenen Grundstücks soll nicht nur darauf geachtet werden, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln, sondern auch eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Der Versiegelung von Grundstücken wird daher auch eine wichtige Rolle beim Klimaschutz und der Klimaanpassung beigemessen.

Der Bebauung von Grundstücken werden insbesondere durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) Grenzen gesetzt – wichtigste Kennzahl ist hier die Grundflächenzahl (GRZ). Sie gibt an, wie groß der Anteil des Grundstücks ist, der durch Wohngebäude und zugehörige Nebenanlagen, wie Garage, Gehwege, Terrasse, Schuppen etc., bebaut werden darf. Auch Schottergärten gelten als versiegelte Flächen. Beispielsweise ist für allgemeine Wohngebiete eine GRZ von 0,4 typisch, also 40 Prozent. Je größer das Wohngebäude oder je kleiner das Grundstück, desto weniger Spielraum bleibt also für die weitere Bebauung des eigenen Grundstücks. 60 Prozent müssen begrünt oder bepflanzt sein!

Die Pflicht alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten, liegt beim Bauherrn. Welche Vorgaben durch Bebauungspläne oder die umgebende Bebauung einzuhalten sind, kann im Voraus in einem Gespräch mit dem Bauamt der Gemeinde oder der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde geklärt werden.

Autor/in: Landkreis Vorpommern-Rügen