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11.02.2022

Corona-Schutzmaßnahmen der Stufe Orange treten im Landkreis Vorpommern-Rügen in Kraft

Maßnahmen der Stufe 4 (orange) gelten ab dem 13. Februar 2022

Nach der risikogewichteten Einstufung des COVID-19-Infektionsgeschehen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern gelten ab übermorgen im Landkreis Vorpommern-Rügen die Maßnahmen der Stufe 3 (Orange), da der Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen einer niedrigeren Stufe zugeordnet war.

Infolge dieser Feststellung gelten ab dem 13. Februar 2022 nicht mehr die Einschränkungen der Stufe 4 (rot).

Es gelten laut Corona-LVO folgende Maßnahmen der Stufe 3 (Orange), Öffnungen von in Stufe 4 geschlossenen Bereichen sind in Rot hervorgehoben:

Kontaktbeschränkungen:

*        Private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, können nur mit dem eigenen Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt stattfinden. Maximal sind 10 Personen gestattet, Geimpfte und Genesene zählen mit.

*        Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, können mit maximal 10 Personen stattfinden.

*        Geschlossene Gesellschaften in Gaststätten und gewerblich organisierte private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, sind untersagt.

*        Zusammenkünfte in geschlossenen Gesellschaften, an denen nur Geimpfte und Genesene teilnehmen, können mit maximal 10 Personen stattfinden. Es gilt 2G-Plus.

*        Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre und notwendige Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet.

*        Kinder, Jugendliche und Schwangere zählen trotz fehlender Impfung als geimpfte Person. Kinder und Jugendliche benötigen in den Ferien einen tagesaktuellen negativen Coronatest, auch Schwangere müssen den vorweisen können. (Kinder unter 7 Jahre müssen keinen Coronatest vorweisen). In der Schulzeit reicht für Kinder und Jugendliche der Schülerweis.

An Schulen hat jede Person, die sich in einem Schulgebäude oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen

Im Freien besteht überall dort die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wo der 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden kann oder kein Sitzplatzkonzept vorliegt.

Es gilt in den folgenden Bereichen die 3G-Pflicht (Geimpfte, Genesene und Getestete haben Zugang):

*        öffentlicher Nah- und Fernverkehr (Taxis ausgenommen)

*        Friseure

*        Heilmittelbetriebe

*        nicht öffentliche Kantinen

*        religiöse Zusammenkünfte

Es gilt in folgenden Bereichen die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang):

*        Innen- und Außenbereiche von Volksfesten, Spezialmärkten, Jahrmärkten

*        Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, technische Prüfstellen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen

*        Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)

*        Innenbereiche von Veranstaltungen, die der Daseinsfür- und vorsorge dienen, Präsenzveranstaltungen, die der Berufsaus-, fort- oder weiterbildungen, Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)

*        Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien

*        vereinsbasierter Sport für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)

Es gilt in folgenden Bereichen 2G+ (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang und müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Coronatest vorlegen):

*        Innenbereiche in der Gastronomie (Restaurants, Bars, Cafés)

*        Innenbereiche körpernaher Dienstleistungen (außer Friseure und Heilmittelbetriebe)

*        Innenbereiche folgender Freizeitbereiche (Kinos, Theater, Konzerte, Opern, Museen, kulturelle Ausstellungen, Gedenkstätte, Bibliotheken, Archive, Chöre und Musikensembles, Zirkusse, Zoos, Tier- und Vogelparks)

*        Innen- und Außenbereiche von Freizeitparks

*        Innenbereiche in folgenden Bereichen des Sports (Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Tanzschulen, vereinsbasierter Sport ab 18 Jahren)

*        Innenbereiche von Unterkünften, sofern die Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingend sozialethischen Gründen erforderlich ist (bitte informieren Sie sich einrichtungsbezogen über die Testerfordernisse)

*        Innenbereiche gewerblich organisierter Zusammenkünfte (bspw. in Gaststätten)

*        Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit Publikumsverkehr (maximal 50 % Auslastung und maximal 200 Personen innen und maximal 1000 Personen außen)

*        Innen- und Außenbereiche von Messen

*        Innen- und Außenbereiche tourismusaffiner Dienstleistungen

*        Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeitaktivitäten, nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten

*        Innenbereiche von Jugend- und Musikkunstschulen ab 18 Jahren

*        Zuschauende in Innen- und Außenbereichen bei Sportevents (maximal 30 % Auslastung und maximal 1.500 Personen innen und maximal 10.000 Personen außen)

*        Innenbereiche von Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen

*        Innenbereiche soziokultureller Zentren

*        sexuelle Dienstleistungen

weitergehende Maßnahmen ab Stufe 3

*        Schließung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen

*        Verbot von Tanzveranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit Publikumsverkehr

Eine Übersicht zu den wichtigsten Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern sowie den Unterschieden der Stufen 4 (rot) und 3 (orange) gibt es hier.

Hinweise

Unabhängig vom Infektionsgeschehen fällt die 2G-Pflicht im Einzelhandel. Es besteht weiter eine Maskenpflicht mit OP-Maske in Geschäften der Grundversorgung, FFP2-Maskenpflicht für Geschäfte außerhalb der Grundversorgung. Für Kinder und Jugendliche reicht generell eine OP-Maske aus, wie auch für Beschäftigte im Einzelhandel.

Die 7-Tage-Hospitalisierungsrate im Land nimmt aktuell zu, daher sei an dieser Stelle auf die Dynamik der landesweiten Warnstufe hingewiesen. Ein Wechsel auf Landesebene in die Warnstufe rot würde unmittelbar die Rücknahme der obenstehenden Lockerungen nach sich ziehen. Insbesondere Betreiberinnen und Betreiber der von solch einem Wechsel betroffenen Einrichtungen sind daher gebeten, diese Dynamik im Auge zu behalten.

Link zur Öffentlichen Bekanntmachung: Bekanntmachungen / LK Vorpommern-Rügen Web

(Text: Landkreis Vorpommern-Rügen, Quelle: www.mv-corona.de)