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11.03.2022

Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Landkreis Vorpommern-Rügen

Testlauf der landesweiten Software startet

Das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" beinhaltet die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die ab dem 16. März 2022 auch im Landkreis Vorpommern-Rügen umgesetzt wird.

Die Gesundheitsämter aller Landkreise und kreisfreien Städte haben in den vergangenen Monaten gemeinsam mit der Landesregierung intensiv an der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gearbeitet. Im Zuge dessen hatte sich das Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Rügen für eine landeseinheitliche Software stark gemacht: Diese nimmt die Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und Pflegebereichs webbasiert entgegen und soll dadurch den Personalaufwand für den gesamten Prozess reduzieren.

Das Gesundheitsamt des Landkreises verschickte etwa 1.800 Informationsschreiben an alle Einrichtungen aus dem Gesundheits- und Pflegebereich mit der Bitte, Meldungen erst nach dem 15. März 2022 vorzunehmen. Die Daten sollen direkt durch die einheitliche technische Lösung erfasst und so eine starke Ressourcenbindung vermieden werden.

Das angekündigte, landesweit einheitliche Programm, wird aktuell in den Gesundheitsämtern des Landes Mecklenburg-Vorpommern getestet. Mit der Impfnachweis-Meldeplattform wurde die Dateneingabe standardisiert: Damit ist ein automatisiertes Verwaltungsverfahren verbunden, welches - je nach Rückmeldung der Einrichtungen - Standardschreiben erstellt.

Die weitere Verfahrensweise ist durch die sogenannte „Fachaufsichtliche Weisung zur Umsetzung des § 20a Infektionsschutzgesetz in Mecklenburg-Vorpommern“ klar geregelt. Sie gewährleistet ein analoges Vorgehen in allen Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Ermessensentscheidungen des Gesundheitsamtes im Landkreis Vorpommern-Rügen unterliegen im Falle der Nichtvorlage eines Impf-, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweises den Richtlinien der obersten Landesbehörde.

Bezüglich der Ermessensausübung sind sich Landrat Dr. Stefan Kerth und Jörg Heusler, Leiter des Gesundheitsamtes einig: „Die Versorgungssicherheit in den Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und Pflegebereichs steht im Vordergrund. Es kann nicht von Nutzen sein das System lahmzulegen.“

Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat zur Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen eine Allgemeinverfügung erlassen und veröffentlicht. (Allgemeinverfügung zur Umsetzung des § 20a IfSG vom 10. März 2022)

Das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ war am 10. Dezember 2021 vom Deutschen Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung soll mit dem Gesetz insbesondere der Schutz der vulnerablen Gruppen verbessert und gesichert werden. Dies soll vorrangig über das Schließen vorhandener Impflücken bei den Personen erreicht werden, mit der Pflege, Betreuung und Versorgung dieser Gruppen betraut sind und die im § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) benannt sind.

(Text: Landkreis Vorpommern-Rügen)