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28.02.2013
In den Monaten März und Oktober sind viele Bürger damit beschäftigt, in ihren Haus- und Schrebergärten Ordnung zu schaffen und dabei pflanzliche Abfälle zu entsorgen. Die einfachste und schnellste Entscheidung ist es mitunter, die pflanzlichen Abfälle zu verbrennen. Doch ist dies wirklich erlaubt?

Die in Mecklenburg-Vorpommern dafür maßgeblichen Vorschriften heben klar hervor: Pflanzliche Abfälle sind insbesondere durch Kompostierung auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, zu entsorgen oder dem Entsorgungssystem, das durch die jeweilige Abfallsatzung vorgegeben ist, zu übergeben. Nur wenn das nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dürfen im Ausnahmefall pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, verbrannt werden.

Dies ist nur werktags zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig und gesondert vom Bereitstellungsplatz der pflanzlichen Abfälle durchzuführen. Zu klären ist, ob weitergehende Einschränkungen der Städte und Gemeinden oder in der Gartensparte bestehen, die ein Verbrennen untersagen oder zeitlich beschränken. Darüber hinaus besteht an vielen Orten im Landkreis die Möglichkeit, pflanzliche Abfälle an Kompostierungsanlagen oder den örtlichen Entsorgungsbetrieb zu übergeben.

Der Fachdienst Umwelt beim Landkreis rät: Sie sollten sich nicht vorschnell für ein Verbrennen der pflanzlichen Abfälle entscheiden! Denken Sie an Ihre Nachbarschaft, die von Belästigungen durch Rauchgase verschont sein möchte. Denken Sie auch daran, dass mit jeder Verbrennung Schadstoffe in die Luft abgegeben werden. Die rechtlichen Vorschriften vertrauen auf Ihre Entscheidung als ökologisch verantwortungsvoll handelnde Person.

Für Anfragen stehen in Grimmen Dr. Bernd Liebelt, Telefon 03831- 357 3150 und in Bergen auf Rügen Ute Fährmann, Telefon 03831 – 357 3155, zur Verfügung.

Quelle: Landkreis Vorpommern-Rügen