Seiteninhalt
02.12.2013

Von den in Mecklenburg-Vorpommern vorkommenden wild lebenden Tieren suchen einige Arten die Nähe von Menschen und besiedeln als so genannte Kulturfolger nicht nur historische Gebäude, wie Kirchen und Gutshäuser, sondern auch moderne Wohn- oder Gewerbegebäude. Während geschützten Amphibien, wie Erdkröten, Kamm- und Teichmolche, oft feuchte Keller als Überwinterungsquartier benutzen, dann ab Anfang März zu ihren Laichgewässern abwandern und erst im November zurückkehren, sind andere Wirbeltierarten auch im Sommer in und an Gebäuden anzutreffen. Dazu gehören einige Vogelarten, wie Dohlen, Turmfalken, Mauersegler, Hausrotschwanz, Feld- und Haussperling, Rauch- und Mehlschwalben. Die Brutplätze dieser Vögel sind oft ganzjährig geschützt, da die Nester, z.B. der Schwalben, wieder im folgenden Jahr zur Brut verwendet werden.

Sollten Baumaßnahmen oder energetische Sanierungen an den Gebäuden erforderlich werden, sind die Bauzeiten möglichst auf die Monate September bis Anfang März zu legen, um das Brutgeschehen nicht zu beeinträchtigen. Als streng geschützte Säugetiergruppe besiedeln Fledermäuse im Sommer den Dachbereich von Warmdächern (Teerpappenschweißbahn oder -schindeln) und mit Isoliermaterial, wie Steinwolle, gedämmte Gebäudeteile. Die Überwinterung findet ab November bis März in Gebäudeteilen (Keller oder dicke Mauern mit Fugen oder Putzschäden oder gemauerte Schornsteine) statt, die eine hohe Luftfeuchtigkeit und konstante Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt aufweisen. Da diese Tiergruppe versteckt lebt und nachtaktiv ist, wird sie häufig bei Bau- oder Sanierungsmaßnahmen übersehen.

Der Gesetzgeber hat deshalb zur Erhaltung von Sommer- und Winterquartieren der o.g. seltenen Tierarten und aller europäischer Vogelarten an und in Gebäuden aktuell strengere Artenschutzregeln für Bauherren rechtlich festgelegt. Diese verbieten sowohl die beabsichtigte, aber auch versehentliche Tötung sowie die Störung der Tiere selbst, als auch die Schädigung der Nester oder Quartiere.

So bestimmt § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes unter anderem, dass es verboten ist, diesen Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Außerdem dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Als Natur gelten in diesem Sinne auch Gebäude.

Bei Bau- oder Abrissmaßnahmen an Gebäuden, die von einer oder mehreren der genannten Arten bewohnt werden, ist bereits in der Planungsphase zu prüfen, ob und wie der Schutz dieser Tiere sichergestellt werden kann. Die untere Naturschutzbehörde kann Auskunft geben, an welchen Gebäuden Vorkommen geschützter Arten bereits bekannt sind.

In Kellern und an bzw. in Gebäuden, deren Nutzung aufgegeben wurde, ist immer mit geschützten Tierarten zu rechnen und zunächst eine stichprobenartige Untersuchung notwendig. Oft sind die geschützten Tierarten bzw. ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten für den Laien nicht zu erkennen, z.B. Fledermäuse in Mauerwerksspalten.

Sollte ein Quartier auch unter Berücksichtigung aller technischer Möglichkeiten nicht zu erhalten sein, so ist ein Antrag auf Befreiung von den oben genannten Verboten zu stellen beim:

Landkreis Vorpommern-Rügen
FG Naturschutz
Dr. Osterland
Carl-Heydemann-Ring 67                                                            
18437 Stralsund
Telefon: 03831/357-3172
E-Mail: andreas.osterland@lk-vr.de

Die untere Naturschutzbehörde berät auch gern diejenigen Bauherren, die ohne gesetzliche Verpflichtung gewillt sind, Quartiere für Gebäude bewohnende Tierarten zu schaffen. Auf Wunsch werden Bauanleitungen oder Expertenrat vermittelt.

Durch die Erhaltung der Nist-, Brut- und Lebensstätten an Gebäuden wird neben dem Schutz der Nahrungsgebiete ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt und somit der Lebensqualität auch des Menschen geleistet. 

Quelle: Landkreis Vorpommern-Rügen