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27.09.2023

Unterstützung durch Eltern wichtig gegen Krankheitsausbreitung in Schulen und Kitas

Meldepflichten bei Krätze, Läusen, Windpocken und Co. in Gemeinschaftseinrichtungen

Infektionskrankheiten Läuse © Landkreis Vorpommern-Rügen
Infektionskrankheiten Läuse © Landkreis Vorpommern-Rügen

Zu Beginn des Schuljahres finden in Kindertageseinrichtungen und Schulen Elternversammlungen statt. Dabei wird auch zum Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 34, belehrt: Ob zum Beispiel Krätze, Kopfläuse oder Windpocken - für die Kinder besteht im Erkrankungsfall ein Betretungsverbot für Kita, Schule oder Hort. Eltern sind verpflichtet, die Gemeinschaftseinrichtung über die Erkrankung zu informieren. Für Mitarbeitende und das Betreuungspersonal gelten die gleichen Regelungen. 

Eine schnelle Unterbrechung der Infektionsketten ist bedeutsam bei leicht übertragbaren Erkrankungen. Deshalb müssen Erkrankte bei einigen Infektionen zu Hause bleiben, teils auch die Kontaktpersonen: Ist der Verlauf unkompliziert, bleiben mit Windpocken Infizierte ab dem ersten Erkrankungstag für eine Woche zu Hause. Haushaltsangehörige ohne (vollständigen) Impfschutz dürfen 16 Tage lang keine Gemeinschaftseinrichtung betreten.

Lautet die Diagnose Krätze, ist der Besuch der Einrichtung direkt möglich nach einer abgeschlossenen Behandlung. Auf der Internetseite des Landkreises gibt es umfangreiche Informationen zu Krätze (Skabies) für Erkrankte, enge Kontaktpersonen und Einrichtungen.

Werden Kopfläuse entdeckt, sollte wegen des hohen Übertragungsrisikos die Behandlung schnell erfolgen. Kinder dürfen schon nach der Erstbehandlung mit geeigneten Mitteln wieder in die Schule oder Kita. Diese gibt es für unter 12-Jährige auf Rezept, meist zahlen die Krankenkassen die Kosten. Wirksame Biozide und Medizinprodukte (PDF, Seite 6 f.) listet das Umweltbundesamt (UBA) auf. Um die Plagegeister sicher loszuwerden, sollte die Therapie nach 8 bis 10 Tagen wiederholt und alle Familienmitglieder untersucht bzw. bei Bedarf mitbehandelt werden. Körperliche Nähe fördert die Weitergabe von Läusen.

Viele Einrichtungen wünschen sich einen offeneren Umgang der Sorgeberechtigten bei den genannten und weiteren Erkrankungen: Die Kinder und Jugendlichen sowie das Lehr- und Betreuungspersonal sollen geschützt und weder einzelne Kinder noch Familien stigmatisiert werden. Die Aufklärung zu Erregern, Übertragungswegen und dem angemessenen Verhalten im Krankheitsfall bleibt notwendig, denn gewisse Mythen halten sich weiter hartnäckig: Mit Kopfläusen wird häufig Unsauberkeit verbunden. Das ist falsch. Kopfläuse interessieren sich als Blutsauger weder für die Shampoo-Marke noch für den Reinheitsgrad der Haare.

Der Paragraf 34 im Infektionsschutzgesetz benennt alle Infektionskrankheiten, die für Gemeinschaftseinrichtungen relevant sind. Das Gesetz dient dazu, Infektionskrankheiten vorzubeugen, zu verhindern und zu bekämpfen und dem Gesundheitsschutz Aller.

Liste des Umweltbundesamtes nach § 18 Infektionsschutzgesetz: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/362/dokumente/ss_18_liste_infektionsschutzgesetz.pdf

Infektionsschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/inhalts_bersicht.html

Informationen zu Krätze (Skabies) des Landkreises Vorpommern-Rügen:
https://www.lk-vr.de/Kreisverwaltung /Gesundheit/Hygiene-Infektionsschutz/Infektionsschutz/2-Informationen-zur-Kr%C3%A4tze.php?object=tx,3034.5&ModID=7&FID=3034.1833.1&NavID=3034.259&La=1

Autor/in: Landkreis Vorpommern-Rügen