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Belehrungen nach Infektionsschutzgesetz

Wer im Lebensmittelbereich arbeitet, benötigt eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgsesetz (früher auch Gesundheitszeugnis genannt).

Dazu gehören alle Personen, die zum Beispiel in Küchen von Gaststätten oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind.

Bevor die Tätigkeit das erste Mal ausgeübt wird, muss die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt sein. Diese darf zu Beginn der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.

Ziel der Belehrung ist es, Symptome von Infektionskrankheiten bei sich selbst oder den Mitarbeitern zu erkennen. So kann eine Weiterverbreitung von Keimen und Verunreinigung von Lebensmitteln verhindert werden.

Die Belehrung können Sie jederzeit online durchführen. 

Voraussetzungen

  • Erstmalige, gewerbsmäßige Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln
  • Keine Anhaltspunkte für eine akute Infektionskrankheit

Zusätzlich Online

  • Digitales Gerät wie Handy, Tablet oder Laptop mit Webcam
  • E-Mail-Adresse 

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten bei minderjährigen Schulungsteilnehmern 

Zusätzlich Online

  • E-Mail-Adresse eines Sorgeberechtigten bei minderjährigen Schulungsteilnehmern für Einverständniserklärung

Kosten

  • Pro Person 30 Euro
  • Gruppenbelehrungen (ab drei oder mehr Personen eines Arbeitgebers) kann eine Sammelrechnung erstellt werden
  • Kostenbefreiung für Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten für den Zeitraum des Praktikums (nicht online)

Terminvergabe

  • Termine vor Ort am Standort Stralsund können telefonisch unter 03831 357 2387 vereinbart werden

Online

  • Keine Terminvergabe notwendig
  • Kann zeitunabhängig durchgeführt werden

Gesetzliche Grundlagen