Jugendhilfeplanung
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
- Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe – Sozialgesetzbuch VIII § 1 –
Gemäß § 80 SGB VIII stellt Jugendhilfeplanung eine gesetzliche Pflichtaufgabe der öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe dar. Der Planungsträger hat zu gewährleisten, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen den verschiedenen Grundeinrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 79 SGB VIII).
