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FAQ

Nachfolgend finden Sie eine Sammlung häufig gestellter Fragen mit passenden Antworten.

Wie ist der Schulweg definiert?

Der Schulweg im Sinne der Schülerbeförderung ist der kürzest mögliche Fußweg zwischen der Wohnung einer Schülerin bzw. eines Schülers und der Schule.

Nicht als Schulweg gelten:

  • Wege im Zusammenhang mit Schulwanderungen, Schulfahrten oder sonstigen schulischen Veranstaltungen,
  • Wege zu einer Praktikumsstelle,
  • Wege zwischen der Schule und dem Hort.

Aber: durch die freiwillige Leistung "Schülernetzkarte" sind auch diese Strecken abgedeckt, solange sie innerhalb des Liniennetzes der Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Rügen (VVR) mbH liegen.

Haben alle Schülerinnen und Schüler Anspruch auf eine Schülerbeförderung?

Nach dem Schulgesetz haben nur diejenigen Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Schülerbeförderung, die eine örtlich zuständige Schule besuchen.

Auf Grundlage einer freiwilligen Leistung gemäß der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Vorpommern-Rügen erhalten jedoch auch Schülerinnen und Schüler, die eine nicht zuständige Schule besuchen, eine Schülerzeitfahrkarte für den Bus oder eine Kostenerstattung für die Bahn.

Haben Schülerinnen und Schüler Anspruch auf zwei Fahrkarten, wenn die Eltern getrennt leben (Wechselresidenzmodell)?

Nein, für die Schülerbeförderung ist ausschließlich der melderechtliche Hauptwohnsitz maßgeblich.

Aber: Durch die freiwillige Leistung (Schülernetzkarte) besteht die Möglichkeit, das gesamte Liniennetz der Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Rügen zu nutzen. Sofern eine Verbindung vorhanden ist, können Schülerinnen und Schüler somit auch Fahrten zu anderen Orten (z. B. zum Nebenwohnsitz, zu Großeltern oder Freunden) unternehmen.

Woher weiß ich, welche Schule für mein Kind die örtlich zuständige ist?

Die Einzugsbereiche der Schulen sind in der Einzugsbereichssatzung geregelt.

Die Einzugsbereichssatzung finden Sie in unter Rechtliches.

Besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen Bus und Bahn?

Ja. Wenn sowohl Bus- als auch Bahnverbindungen zwischen Ihrem Wohnort und dem Schulort bestehen, können Sie die für Sie günstigere Alternative wählen.

Welche Änderungen der persönlichen Umstände müssen dem Landkreis wann mitgeteilt werden?

Alle Änderungen der Verhältnisse der Schülerinnen und Schüler (z. B. Wohnungs-, Namens- oder Schulwechsel) sind dem Fachgebiet Schulverwaltung des Landkreises Vorpommern-Rügen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Wann besteht kein Anspruch auf Schülerbeförderung?

Kein Anspruch auf Beförderung besteht:

  • bei kurzfristig auftretenden Unterrichtsausfällen,
  • bei veränderten Beförderungszeiten aufgrund von Veranstaltungen, die nicht zum Unterricht gehören (Exkursionen, Jahresausflüge, Ferienaufenthalte, Freizeitaktivitäten etc.),
  • für Einzelbeförderungen,
  • für die Wahl oder Abwahl (Wechsel) eines bestimmten Beförderungsunternehmens,
  • für die Anpassung der Fahrtzeiten an familiäre Bedürfnisse,
  • für Fahrten zur Hortbetreuung.

Hinweis: Durch die freiwillige Leistung „Schülernetzkarte“ sind Fahrten zwischen Schule und Hort oder zu nachmittäglichen Freizeitaktivitäten abgedeckt, sofern eine entsprechende Verbindung mit dem öffentlichen Linienbusverkehr der VVR besteht.

Welche Mindestentfernungen zwischen Wohnung und Schule gelten?

Die Satzungsmäßig geregelte Mindestentfernung orientiert sich an der jeweiligen Klassenstufe.

  • Klassenstufen 1–4 an allgemeinbildenden Schulen: 2 km
  • Klassenstufen 5–12 an allgemeinbildenden Schulen sowie Klasse 13 am Fachgymnasium: 4 km
  • Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr und 1. Klassenstufe von Berufsfachschulen, die nicht die Mittlere Reife voraussetzen: 6 km

Hinweis: Aufgrund einer freiwilligen Leistung erhalten auch Schülerinnen und Schüler, die die Mindestentfernung nicht erreichen, auf Antrag eine Schülerzeitfahrkarte für den bestehenden Buslinienverkehr.

Erhalte ich für mein Kind eine Fahrkarte für die Bahn?

Nein. Für die Nutzung der Bahn erwerben Sie – wie im Bewilligungsbescheid erläutert – eine ermäßigte Schülerzeitfahrkarte. In vollen Monaten wählen Sie eine ermäßigte Schülermonatskarte, in Monaten mit einem hohen Ferienanteil, ermäßigte Schülerwochenkarten und eventuell Tageskarten - sofern dies insgesamt günstiger als die ermäßigte Schülermonatskarte ist.

Diese reichen Sie nach Ablauf der Gültigkeitsdauer beim Landkreis Vorpommern-Rügen zur Erstattung ein.

Eine Erstattung erfolgt nur, wenn für das betreffende Schuljahr bereits eine Bewilligung vorliegt.

Werden Auslagen erstattet, wenn mein Kind seine Bahnfahrkarte verliert?

Die Erstattung erfolgt nur gegen Vorlage der Fahrkarte. Die Fahrkarte kann im Original, als Kopie oder als PDF einer Onlinefahrkarte bzw. als Screenshot (auch per E-Mail) eingereicht werden. Wichtig hierbei ist, dass jeweils die Fahrstrecke, der Fahrpreis, der Gültigkeitszeitraum und der Name ersichtlich sind.

Sofern die Papierfahrkarte verloren geht uns Sie eine Kopie vorlegen können, erhalten Sie wie gewohnt die Erstattung. Können Sie keine Kopie vorlegen, kann keine Erstattung erfolgen.

Aber: Fahrkarten von Schülerinnen und Schülern einer örtlich nicht zuständigen Schule, sowie nicht personengebundene Fahrkarten sind im Original einzureichen.


Wird ein Deutschlandticket erstattet?

Nein, eine Erstattung für ein Deutschlandticket ist nicht möglich. Die Schülerbeförderung beschränkt sich auf den Schulweg. Darüber hinaus stellt der Landkreis Vorpommern-Rügen mit der Schülernetzkarte bereits ein freiwilliges Mobilitätsangebot bereit, dass Schülerinnen und Schülern eine vollumfängliche Nutzung des öffentlichen Liniennetzes der VVR an 365 Tagen im Jahr ermöglicht.

Welche Kosten entstehen für die Schülerbeförderung?

Für die Beantragung der Schülerbeförderung oder die Erstattung notwendiger Aufwendungen fallen keine Verwaltungsgebühren an.

Die Kosten der Beförderungsleistung trägt der Landkreis Vorpommern-Rügen.

Im Falle einer Kostenerstattung (z. B. für Bahnfahrkarten) müssen Sie die Kosten der Fahrkarten zunächst selbst übernehmen; diese werden nach Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Schülerzeitfahrkarten erstattet.

Erhalten auch individuell beförderte Kinder eine Schülernetzkarte?

Ja. Die Schülernetzkarte steht allen Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz im Landkreis Vorpommern-Rügen zu.

Individuell beförderte Schüler müssen einen gesonderten Antrag auf eine Schülernetzkarte stellen.

Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter Downloads.

Erhalten Kinder mit Kostenerstattung (Bahn oder PKW) ebenfalls eine Schülernetzkarte?

Ja. Auch in diesem Fall steht die Schülernetzkarte allen Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz im Landkreis Vorpommern-Rügen zu.

Sofern die Busfahrkarte der VVR im Antragsformular angekreuzt wurde, wird durch die Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Rügen (VVR) mbH eine Schülernetzkarte ausgestellt.

Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter Downloads.

Kann ich eine Erstattung erhalten, wenn ich mein Kind selbst mit dem PKW zur örtlich zuständigen Schule fahre?

Ja, sofern keine Möglichkeit besteht, den öffentlichen Personennahverkehr oder vom Landkreis angemietete Fahrzeuge zu nutzen. In diesem Fall kann eine Erstattung der PKW-Kosten auf Antrag erfolgen.

Ist eine Verbindung mit öffentlichem Personennahverkehr vorhanden, besteht keine Möglichkeit die Kosten für den privaten PKW geltend zu machen.

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?

Die Bearbeitungszeit für Anträge auf Ausstellung einer Schülerzeitfahrkarte für die VVR beträgt in der Regel ca. 2 Wochen.

Anträge auf Kostenerstattung (Bahnfahrkarten oder individuelle Beförderung) werden ebenfalls in den meisten Fällen innerhalb von ca. 2 Wochen bearbeitet, können aber je nach Sachverhalt variieren.

Ausnahme: Vorbereitung auf den Schuljahreswechsel. In diesem Zeitraum liegt die Bearbeitungszeit aufgrund der ausstehenden Antragsverfahren deutlich höher. Geplant ist jedoch, alle Anträge bis zum Beginn des neuen Schuljahres (in Abhängigkeit des Antragseingangs) bearbeitet zu haben.

Wie erhalte ich Ersatz, wenn mein Kind seine Busfahrkarte verliert?

Wenden Sie sich bitte direkt an die Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Rügen.

Dies können Sie sowohl telefonisch unter 038326/6000 als auch per E-Mail an info@vvr-bus.de.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit direkt in Grimmen auf dem Betriebshof als auch in den Infotheken in Stralsund oder in Bergen eine Ersatzkarte zu erhalten.

Für die Ersatzausstellung wird durch die VVR eine einmalige Gebühr erhoben, die direkt an die VVR zu entrichten ist.