Straßenaufsicht
Genehmigungen, bautechnische Sicherheit
Verfahrenshinweise zum Genehmigungsverfahren für Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen in Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsgrundlage:
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, 42) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V, S. 154, 184)
Genehmigungen nach § 10 StrWG - MV
Das Genehmigungserfordernis betrifft Bau-, Änderungs- oder Umbaumaßnahmen an allen Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen im Kreisgebiet.
Genehmigungsbehörde ist der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als Fachgenehmigungsbehörde, Fachdienst Bau und Planung, Fachgebiet Tiefbau, Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund.
Der Prüfumfang ergibt sich aus § 10 Abs. 2 StrWG - MV und beinhaltet u. a. die Prüfung der materiell-rechtlichen Anforderungen an die Herstellung und Unterhaltung von öffentlichen Straßen, um den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu genügen.
Unberührt bleiben Genehmigungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach dem einschlägigen Naturschutzrecht (vgl. § 12 Abs. 6 Naturschutzausführungsgesetz NatSchAG M-V).
Die straßenrechtliche Genehmigung nach § 10 StrWG - MV ersetzt nicht die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, wird aber auch nicht durch die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ersetzt.
1. Anwendungsbereich
Genehmigungspflichtige Bestandteile von Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Straßen umfassen nach § 2 Abs. 2 Nr.1 StrWG - MV den Straßenkörper mit folgenden bau- und verkehrstechnischen Bestandteilen:
Straßenoberbau
Der Straßenoberbau (kurz Oberbau) ist im Straßenbau Teil der Straßenbefestigung. Er wird direkt auf dem Straßenunterbau oder auf dem Straßengrund aufgebracht. Bei der Herstellung des Oberbaus wird auf verschiedene Baustoffe und auf verschiedene Schichtenfolgen zurückgegriffen. Grundsätzlich ist ein frostsicherer Oberbau (so genannte Frostschutzbauweise) auszuführen, um die befestigte Verkehrsfläche vor Frost- und Tauschäden zu bewahren.
Straßenunterbau
Ist ein künstlich hergestellter Erdkörper (Dammschüttung) zwischen Straßengrund und Straßenoberbau.
Straßengrund
Ist der natürlich anstehende Boden. Hier entsteht später mittels Aufschüttung oder Abtrag das zu notwendige Planum.
Grundlage bildet die Richtline für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) 2012, in der jeweils aktuellen Fassung.
Sommerwege
Das sind Wegeflächen, die neben der eigentlichen Straße nicht oder nur leicht befestigt und dazu bestimmt sind, den leichten landwirtschaftlichen Verkehr aufzunehmen.
Brücken und Durchlässe
Gemäß DIN 1076 sind Brücken und Durchlässe Bauwerke, die sich durch ihre Abmessungen unterscheiden. Als Durchlässe gelten Bauwerke mit einer Öffnung oder lichten Durchmesser von weniger als 2,00 m rechtwinklig zwischen den Widerlagern oder Wandungen gemessen.
Tunnel
Tunnelbauwerke sind Ingenieurbauwerke im Zuge von Verkehrswegen und dienen zur Unterführung von natürlichen oder künstlichen Hindernissen.
Entwässerungsanlagen
Oberirdische Entwässerung
Oberirdische Entwässerungsanlagen können Straßenmulden, Straßengräben, Straßenrinnen, Straßenabläufe, Bauwerke für die Rückhaltung von Oberflächenwasser sein (Regenrückhaltebecken).
Unterirdische Entwässerung
Unterirdische Entwässerungsanlagen können Rohrleitungen, Schächte und Sickeranlagen sein. Abwasserleitungen sowie Entwässerungsanlagen, die nicht auch der Straße dienen, gehören nicht zu den Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG - MV. Sie sind fremde Anlagen, die aufgrund von Gestattungsverträgen nach § 30 StrWG - MV geduldet werden können.
Dämme
Dämme sind aufgeschüttet und dienen dem Ausgleich von Unebenheiten im Gelände auf dem die Straße geführt wird.
Böschungen
Böschungen sind Neigungsflächen im Zuge eines Dammes oder Einschnitts (Aufschüttung oder Abtrag). Sie schließen in der Regel an die Bankette oder Straßengräben an.
Stützmauern
Stützmauern gehören zu den Kunstbauten. Sie dienen u. a. dazu Höhenunterschiede im Gelände auszugleichen. Sie stützen die Straße selbst oder aber verhindern ein Abrutschen des Geländes auf die Straße in den Bereichen mit Hanglage.
Lärmschutzanlagen
Lärmschutzanlagen werden im Rahmen der Straßenbaulast zum Schutz und zur Reduzierung von unzumutbaren Geräuschbelastungen der Umgebung seitens der Straße errichtet.
Trennstreifen
Der Trennstreifen ist der nicht befahrbare Teil der Straße der zur Sicherheit des Verkehrs und Gestaltung der Straße dient, in dem er die Fahrbahnen untereinander oder Fahrbahnen und Fahrstreifen voneinander trennt.
Randstreifen
Die Randstreifen befinden sich unmittelbar neben den Fahrstreifen und dienen als Teil der Fahrbahn zu dessen seitlicher Begrenzung. Sie sind optisch gekennzeichnet, in der Regel befestigt und für die Benutzung durch den Verkehr geeignet.
Seitenstreifen
Der Seitenstreifen ist in der Regel unbefestigt und befindet sich unmittelbar neben der Fahrbahn (Bankett). Bei Ausführungen mit befestigten Seitenstreifen (Standstreifen) schließt das Bankett unmittelbar an diesen an. Der befestigte Seitenstreifen dient nicht oder nur ausnahmsweise dem fließenden Verkehr.
Geh- und Radwege
Straßenbegleitende Geh- oder Radwege
Sind Rad- oder Gehwege, die mit der Straße im Zusammenhang stehen und dem Verlauf dieser folgen. Sie sind Bestandteile einer öffentlichen Straße und somit des einheitlichen Straßenköpers. Dies trifft auch dann zu, wenn der Geh- oder Radweg ohne räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichläuft. Hinsichtlich der Baulast in Ortsdurchfahrten gilt § 13 Abs. 2 StrWG - MV.
Selbständige Geh- oder Radwege
Sie sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG - MV nicht als Bestandteil des Straßenkörpers einer öffentlichen Straße definiert, sondern bilden somit eine eigenständige öffentliche Wegeanlage. Sie werden den sonstigen öffentlichen Straßen zugeordnet (vgl. § 3 Nr. 4 StrWG - MV).
Parkplätze
Unselbständige Parkplätze
Das sind Parkplätze, die Bestandteil der Verkehrsanlage / dem Straßenkörper sind und zusammen eine Einheit bilden. Sie fallen in die Baulast derjenigen Gebietskörperschaft, die insgesamt die Baulast trägt. Hinsichtlich der Baulast in Ortsdurchfahrten gilt § 13 Abs. 2 StrWG - MV.
Selbständige Parkplätze
Sie besitzen gegenüber der Straße, mit der sie durch eine Zufahrt verbunden sind, eine selbständige Bedeutung und haben den Charakter einer eigenen öffentlichen Verkehrsanlage. An selbständigen Parkflächen kann eine von dem Straßenzug, an den die Parkfläche angeschlossen ist, getrennte Baulast bestehen (z. B. gemeindliche öffentliche Parkplätze an Bundesstraßen vor dem Ortseingang).
Haltestellenbuchten für den Linienverkehr
Sind Fahrbahnaufweitungen neben einem durchgehenden Fahrstreifen und dienen als Stellplätze der öffentlichen Verkehrsmittel wie z. B. Bussen.
Nicht genehmigungspflichtig sind:
Maßnahmen der baulichen Straßenerhaltung, die der Substanzerhaltung, der Erhaltung des Gebrauchswertes, der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit der Straße dienen.
Erhaltung gliedert sich in:
Unterhaltung: Hier handelt es sich um Maßnahmen kleineren Umfangs zur Verkehrssicherung und bauliche Sofortmaßnahmen zur Substanzerhaltung von Straßen (z. B. kleinflächige Flickarbeiten, Vergießen von Rissen, Ausbessern von Korrosions- und Oberflächenschutzsystemen, kleinere Schäden an Bauwerken und Entwässerungsanlagen beseitigen).
Instandsetzung: Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, größeren Umfangs zur Substanzerhaltung, die über das Maß einer Unterhaltungsmaßnahme hinausgehen, aber keine Erneuerung von Bestandteilen der Straße darstellen (z. B. Arbeiten auf oder aber an der Deckschicht, Bankettschälarbeiten größeren Umfangs).
Erneuerung: Hierbei handelt es sich um die Bewahrung und Wiederherstellung des anforderungsgerechten Zustandes und der Substanz der Straße oder ihrer Bestandteile (z. B. Einbau eines neuen Straßenablaufes).
2. Planungsphase der Straßenbaumaßnahme
Im Zuge der Planungsphase der Straßenbaumaßnahme ist frühzeitig eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erforderlich.
Landkreis Vorpommern-Rügen
Der Landkreis Vorpommern-Rügen ist regelmäßig als Träger öffentlicher Belange (TöB) zu beteiligen. Er hat durch Gesetz Aufgaben und Planungen im öffentlichen Interesse zu vertreten oder wahrzunehmen bzw. sein Aufgabenbereich kann durch die gemeindliche Planung berührt werden.
Weitere Träger öffentlicher Belange
Sie sind zu beteiligen, wenn deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die Planung konkret betroffen ist oder eine Betroffenheit möglich erscheint. Zu den weiteren Trägern öffentlicher Belange gehören z. B. Wasserversorger, Energieversorgungsunternehmen und Stadtwerke, Wasser- und Bodenverbände, Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Deutsche Telekom, Verkehrsunternehmen, StALU VP, Straßenbauamt Stralsund.
3. Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt durch die Gemeinde formlos bei der Fachgenehmigungs-behörde. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- die bestätigte Genehmigungs- / Ausführungsplanung entsprechend der Richtlinie zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE) 2012
- Übersichtskarte
- Übersichtslageplan
- Lageplan
- Regelquerschnitt
- Längsschnitt / Höhenplan
- Schleppkurven
- Geotechnische Untersuchungen/ Gutachten
- Deckblatt mit gültigen Unterschriften von Planer und Antragsteller
- Erläuterungsbericht
- Planzeichnungen, davon:
- Übersichtskarte
- Übersichtslageplan
- Lageplan
- Regelquerschnitt
- Längsschnitt / Höhenplan
- Schleppkurven
- Berechnungen (z. B. hydraulische, statische)
- Geotechnische Untersuchungen/ Gutachten
- Stellungnahmen und Erlaubnisse der Träger öffentlicher Belange
- bei Durchlässen und Brücken vom anerkannten Prüfingenieur gemäß der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung (PPVO M-V) geprüfte Unterlagen der Standsicherheit
- öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Zustimmungen nach Fachrecht
(Wasserrechtliche Erlaubnis, Naturschutzgenehmigung oder ähnliches) - Besteht beim Neubau, Änderung oder Umbau einer Gemeindeverbindungsstraße keine UVP-Pflicht, ist eine Bestätigung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vorzulegen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 Nr. 23 LUVPG M-V ist durch die Gemeinde beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr zu beantragen.
Die Unterlagen sind einfach in Papierform und einfach in geeigneter digitaler Form (.pdf) an fg43.10@lk-vr.de zu senden.
Der Träger der Straßenbaulast hat dafür einzustehen, dass die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik eingehalten werden und ihre Bauten technisch allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an fg43.10@lk-vr.de und geben Sie das zum Vorhaben gehörende Aktenzeichen an.
Die Genehmigung erfolgt mit Bescheid der Fachgenehmigungsbehörde.
Stand: 03/2025