Freiwillige Leistungen
Der Landkreis Vorpommern-Rügen erbringt über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus verschiedene freiwillige Leistungen im Rahmen der Schülerbeförderung:
1. Schülerinnen und Schüler einer örtlich nicht zuständigen oder freien Schule
Schülerinnen und Schüler, die eine örtlich nicht zuständige oder freie Schule besuchen, haben nach dem Schulgesetz M-V keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.
Aufgrund einer freiwilligen Leistung erhalten sie auf Antrag:
- eine Schülerzeitfahrkarte für den bestehenden Buslinienverkehr oder
- eine Kostenerstattung für die Bahn.
Diese Leistung ist ausschließlich auf öffentliche Verkehrsmittel innerhalb des Landkreises Vorpommern-Rügen beschränkt. Beim Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule außerhalb des Landkreises Vorpommern-Rügen, wird die Leistung anteilig bis zur Kreisgrenze gewährt.
2. Mindestentfernung
Nach dem Schulgesetz besteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung nur, wenn zwischen Wohnung und Schule eine bestimmte Mindestentfernung liegt.
Aufgrund einer weiteren freiwilligen Leistung stellt der Landkreis jedoch auch Schülerinnen und Schülern, die diese Mindestentfernung nicht erreichen, auf Antrag eine Schülerzeitfahrkarte für den bestehenden Buslinienverkehr aus.
3. Schülernetzkarte
Nach dem Schulgesetz ist die Schülerbeförderung auf den Weg zwischen Wohnung und Schule begrenzt.
Die dritte freiwillige Leistung des Landkreises – die Schülernetzkarte – ermöglicht jedoch allen Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz im Landkreis Vorpommern-Rügen, das gesamte Liniennetz der Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Rügen (VVR) an 365 Tagen im Jahr ohne Einschränkung zu nutzen.
