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Betreuungsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen

Die Betreuungsbehörde informiert und berät zu betreuungsrechtlichen Fragen und zur Vorsorgevollmacht. Sie berät und unterstützt Betreuerinnen/Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Zudem unterstützt die Betreuungsbehörde das Betreuungsgericht im gerichtlichen Verfahren und ist zuständig für die Registrierung von beruflich tätigen Betreuerinnen und Betreuern. 

Vorsorgevollmacht

Um sicherzustellen, dass die eigenen Interessen bei Eintritt eines Betreuungsfalles gewahrt werden, empfiehlt es sich, rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Mithilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, die eigenen Angelegenheiten wahrzunehmen.

Die Betreuungsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen informiert und berät zum Thema Vorsorgevollmacht.

Auf Wunsch kann die Behörde Ihre Unterschrift auf Ihrer Vollmacht öffentlich beglaubigen. Voraussetzung für die Beglaubigung ist Geschäftsfähigkeit der vollmachterteilenden Person.

Sowohl für die Beratung als auch für die Beglaubigung ist eine vorherige Terminabsprache erforderlich. Bitte beachten Sie, dass beim Beglaubigungstermin die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber zwingend anwesend sein muss.

Zu einem Beglaubigungstermin ist Nachfolgendes mitzubringen:

  • ausgefülltes Vollmachtsformular
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beglaubigungsgebühr (10 Euro pro Vollmacht – am Standort Stralsund zwingend bar und passend mitzubringen) – von der Beglaubigungsgebühr kann abgesehen werden, wenn die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber Sozialleistungen bezieht (ein aktueller Leistungsbescheid ist als Nachweis vorzulegen)

Zur Erstellung einer Vollmacht empfiehlt sich die Nutzung eins Formulars. Sie finden nachfolgend Formularvorschläge für die Erteilung einer Vollmacht an eine oder mehrere Personen:

Weiterführende Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht finden Sie in dieser Broschüre:

Informationsschreiben nach DSGVO zum Verfahren zur Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sowie Verfahren zur Beglaubigung:

Rechtliche Betreuung

Kann eine volljährige Person infolge einer Krankheit oder Behinderung die eigenen Angelegenheiten nicht (mehr) selbst erledigen, kann die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erforderlich werden, sofern ihre Angelegenheiten nicht durch eine bevollmächtigte Person oder durch andere Hilfen erledigt werden können. Gegen den Willen der betroffenen Person darf, wenn dieser frei gebildet werden kann, keine Betreuung eingerichtet werden.

Die betroffene Person selbst kann einen Antrag auf eine rechtliche Betreuung stellen. Weiterhin kann jeder beim zuständigen Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung für eine andere Person anregen, wenn der Eindruck besteht, dass die Hilfe einer Betreuerin/ eines Betreuers benötigt wird. Ein Antrag bzw. eine Anregung ist formlos möglich. Sie können aber auch nachfolgende Formulare nutzen:

Es besteht für Sie die Möglichkeit, sich vorab von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Betreuungsbehörde beraten zu lassen.

Das zuständige Betreuungsgericht entscheidet nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen, insbesondere nach Anhörung der betroffenen Person und auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen oder in Ausnahmefällen eines ärztlichen Zeugnisses sowie einer Stellungnahme der Betreuungsbehörde, über die Notwendigkeit der Betreuung und den Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers.

Weiterführende Informationen zur rechtlichen Betreuung finden Sie in nachfolgender Broschüre:

Registrierung als beruflich tätige Betreuerin/beruflich tätiger Betreuer

Als Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer darf nur tätig sein, wer erfolgreich das Registrierungsverfahren durchlaufen hat. Unter anderem müssen in dem Verfahren, außer der Eignung und der Zuverlässigkeit, Fachkenntnisse nachgewiesen werden. Die Registrierung ist für alle selbständigen Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer und Vereinsbetreuerinnen/Vereinsbetreuer erforderlich. Der Registrierungsantrag ist schriftlich bei der sogenannten Stammbehörde zu stellen. Die Betreuungsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen ist zuständige Stammbehörde sofern der Wohnsitz bzw. der Bürositz der Antragstellerin/des Antragstellers im Kreisgebiet liegt.

Vor Antragstellung empfiehlt sich eine Beratung bei der Betreuungsbehörde.

Hinweise zum Registrierungsantrag finden Sie in diesem Merkblatt:

Um eine optimale Bearbeitung zu gewährleisten, verwenden Sie für Ihren Registrierungsantrag unbedingt, die für Sie hier zum Download bereitgestellten Formulare.

Informationsschreiben nach DSGVO für die Tätigkeit als Betreuerin/Betreuer:

Sonstige Informationen