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Rechtliches

Der Landkreis hat für die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 an allgemeinbildenden Schulen sowie bis zur Jahrgangsstufe 13 am Fachgymnasium eine öffentliche Beförderung zur örtlich zuständigen Schule sicherzustellen.

Näheres regelt § 113 Schulgesetz M-V.

Weitere Informationen zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die eine örtlich nicht zuständige oder eine freie Schule besuchen, finden Sie in der Rubrik Freiwillige Leistungen.

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung befördert werden müssen, haben in der Regel Anspruch auf eine individuelle Beförderung.

Auch für die Beschulung in überregionalen Förderklassen kann ein Anspruch bestehen, sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.

Die entsprechenden Formulare finden Sie unter Download.