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Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO M-V

Leistungsbeschreibung

Keiner Genehmigung bedarf ein Bauvorhaben, welches im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches liegt, es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder die erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen erteilt worden sind, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und nicht innerhalb einer Frist von einem Monat erklärt wird, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt wurde. Zu den Bauvorhaben zählen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen.

Verfahrensablauf

Die erforderlichen Unterlagen sind beim Fachdienst Bau und Planung einzureichen. Äußert sich der Landkreis innerhalb eines Monats nicht oder erklärt schon vorher schriftlich, dass kein Genehmigungsverfahren verlangt wird darf mit dem Bau begonnen werden.

Auch die nach § 62 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung hierfür liegt allein bei der Bauherrschaft.

Der Landkreis kann aber auch erklären, dass für das Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach dem Baugesetzbuch beantragt wurde. In diesen Fällen beginnt der Landkreis das Baugenehmigungsverfahren, wenn die Bauherrschaft bei Vorlage ihrer Unterlagen bestimmt hat, dass ihre Vorlage als Bauantrag zu behandeln ist.

Zuständige Stelle

Landkreis Vorpommern-Rügen

Fachdienst Bau und Planung

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung erforderlich sind, sind beim o. g. Fachdienst per E-Mail einzureichen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V.

Was sollte ich noch wissen?

Dies gilt nicht für Vorhaben, die sich in einem einfachen B-Plangebiet befinden. In diesem Fall ist immer ein entsprechender Bauantrag zu stellen.