Infrastrukturprojekte
Hier finden Sie Informationen zur Umsetzung des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes und des MV-Planes 2035 im Landkreis Vorpommern-Rügen.
Inhaltlich dient die Umsetzung des LuKIFG und des MV-Planes 2035 dazu, Defizite in der öffentlichen Infrastruktur zu beheben und Wirtschaftswachstum durch Sachinvestitionen in die Infrastruktur in Zuständigkeit des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden zu fördern.
Neben der Förderung eines Sockelbetrags in Höhe von 50.000 Euro pro Gemeinde für investive Zwecke fließen in den kommenden Jahren über drei unten genannte Investitionsfelder mehr als 104,32 Millionen Euro in den Landkreis Vorpommern-Rügen.
Sockelbetrag
Im Rahmen des LuKIFG wird jeder Gemeinde einmalig ein pauschaler Sockelbetrag in Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Zuweisung erfolgt durch den Landkreis ohne gesonderten Antrag oder die Vorlage von Projektlisten. Jedoch ist die Benennung der Maßnahmen gegenüber dem Landkreis in einem zweiten Schritt erforderlich. Die Mittel können flexibel für eine oder mehrere Maßnahmen verwendet werden, sofern das Gesamtinvestitionsvolumen jeder Maßnahme mind. 50.000 Euro erreicht. Darüber hinaus ist eine Verwendung des Sockelbetrags zur Deckung des Eigenanteils bei anderen Investitionsmaßnahmen innerhalb dieses Programms ausdrücklich zulässig.
Investitionsfeld öffentliche allgemeinbildende Schulen
Zur nachhaltigen Verbesserung der Bildungsinfrastruktur stehen dem Landkreis Mittel in Gesamthöhe von voraussichtlich 72,97 Millionen Euro zur Verfügung. Davon werden zunächst 90 % (ca. 65,67 Millionen Euro) auf Basis der aktuellen Schülerzahlen (2024 / 2025) verteilt, während die verbleibenden 10 % für eine spätere Nachverteilung (2029 / 2030) reserviert sind. Gemäß dem Verteilungsschlüssel entfallen rund 13,13 Mio. EUR auf den Landkreis als Schulträger und ca. 52,54 Millionen Euro auf die kreisangehörigen Gemeinden.
Die Förderung umfasst bauliche Maßnahmen wie Sanierungen, Ersatzneubauten, den Ausbau der Barrierefreiheit sowie Investitionen in die digitale Infrastruktur und energetische Modernisierungen.
Beispielhaft seien genannt:
- Schaffung moderner und funktionaler Lernumgebungen.
- Umgestaltung, Erweiterung von Lern- und Gemeinschaftsflächen.
- Verbesserung der Gemeinschafts- und Pausenflächen.
- Steigerung der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit von Schulgebäuden.
- Schaffung von Rahmenbedingungen für Inklusion und digitale Bildung.
- Beseitigung baulicher Mängel und Modernisierung veralteter Bildungsbauten zur Schaffung von Strukturen zur Unterstützung moderner Pädagogik.
- Sanierung , Ersatz-/Neubau und Erweiterung von allgemein bildenden Schulen.
- Unterstützung der Verbindung von Grundschulen mit Regionalen Schulen oder Gesamtschulen.
- Schulsportanlagen, Schulhöfe und Außenanlagen sowie Mensen.
- Maßnahmen mit Bezug zur Sozialraumorientierung.
Ziel ist die Schaffung inklusiver, moderner Lernumgebungen sowie funktionaler Gemeinschafts- und Sportflächen. Die Verteilung der Mittel erfolgt über priorisierte Projektlisten. Das Verfahren erfolgt in analoger Anwendung der Umsetzung der Mittel nach § 10a FAG M-V.
Die Förderung der Maßnahmen beträgt grundsätzlich 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Diese kann bei kommunalen Trägern mit einer fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit ausnahmsweise auf 90 Prozent erhöht werden.
Investitionsfeld Verkehrsinfrastruktur, ÖPNV und Energie
Für die Förderung des Bereichs Verkehrsinfrastruktur, ÖPNV und Energie stehen dem Landkreis Mittel in Höhe von rund 19,90 Millionen Euro sowie ein Aufstockungsbudget in Höhe von rund 250.131 Euro zur Verfügung. Davon werden 50 % (ca. 9,95 Millionen Euro) des Hauptbudgets hälftig nach Einwohnerzahl und Straßenlänge an die amtsfreien Gemeinden und Ämter weitergeleitet. Die Projektauswahl wird durch die Erstellung von Projektlisten sowie durch Beschluss der zuständigen Entscheidungsgremien getroffen. Dabei sind die Bedarfe aller amtsangehörigen Gemeinden angemessen zu berücksichtigen. Im Anschluss führt der Landkreis eine vereinfachte Prüfung durch und erlässt die Zuwendungsbescheide. Sofern in diesem Bereich nur ein teilweiser Finanzierungsbedarf besteht, ist eine Umverteilung der Mittel in andere Investitionsfelder möglich.
Die Förderung der Maßnahmen beträgt grundsätzlich 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Diese kann bei kommunalen Trägern mit einer fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit ausnahmsweise auf 90 Prozent erhöht werden.
sonstige gesellschaftliche Infrastruktur (Sport, Kultur, Zoos)
Für die Förderung der gesellschaftlichen Infrastruktur stehen im Landkreis insgesamt rund 13,70 Millionen Euro zur Verfügung. Die Verteilung erfolgt auf Basis der Einwohnerzahlen (Stand 30. Juni 2025). Davon fließen ca. 8,91 Millionen Euro (65 %) direkt an die kreisangehörigen Gemeinden, während rund 4,79 Millionen Euro (35 %) für kreisliche Maßnahmen verbleiben. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden erstellen hierfür eigenständige Projektlisten, wobei bei Projekten im Bereich Sport der Kreis- sowie Landessportbund anzuhören sind. Nach Beschluss der Listen durch die zuständigen Gremien erfolgt die Bescheidung durch den Landkreis nach vereinfachter Prüfung, analog zum Verfahren im Bereich Verkehrsinfrastruktur. Eine Umverteilung in die beiden anderen Investitionsfelder ist möglich, wenn nur teilweiser Finanzierungsbedarf besteht.
Die Förderung der Maßnahmen beträgt grundsätzlich 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Diese kann bei kommunalen Trägern mit einer fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit ausnahmsweise auf 90 Prozent erhöht werden.
FAQ
Allgemeines
- Sind Anträge auf eine vorzeitige Maßnahmebeginn notwendig?
Ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist entbehrlich, da die LuKIFG Regelungen zu Maßnahmen beinhalten, die nicht vor dem 01.01.2025 begonnen wurden und somit ein Maßnahmenbeginn nach dem genannten Datum förderunschädlich ist. - Was gilt als Maßnahmenbeginn?
Maßgeblich ist in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Bei Baumaßnahmen ist der Baubeginn vor Ort zugrunde zu legen. Vorbereitende Studien- und Planungsleitungen, die vor dem 01.01.2025 begonnen worden sind, stehen der Finanzierung nicht entgegen. (§ 4 Ziffer 1 VV Mv-Plan 2035). Hiervon eingeschlossen sind verbindliche Abnahmeverpflichtungen im Rahmen der zentralen Landesbeschaffung. - Können Mittel aus einem Investitionsbudget auch für ein anderes eingesetzt werden?
§ 15 Abs 6 und § 17 Abs 6 VV-MV Plan 2026 sehen eine Mittelverschiebung vor, wenn bei den verfügbaren Mitteln des jeweiligen Investitionsbudgets nur ein teilweiser Finanzierungsbedarf festgestellt wurde. Aktuell ist noch zu klären, ob dies das Gesamtbudget des Landkreises oder das Budget der Gemeinde betrifft. Auch ist noch offen, wie der Minderbedarf festgestellt und dokumentiert werden kann. - Können die Mittel mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden?
Das LuKIFG lässt eine Kombination zu. Allerdings müssen die Regelungen des anderen Förderprogramms bedacht werden, ob diese eine Förderung eventuell ausschließen. - Können die Mittel zur Erbringung von Eigenanteilen anderer Förderungen eingesetzt werden?
Gemäß § 4a LuKIFG dürfen die Gelder aus dem Sondervermögen genutzt werden, um Pflichtanteile für andere Bundesprogramme zu bezahlen.
Verbote, verschiedene Bundesmittel zu kombinieren (Kumulierungsverbot), gelten bei diesen Mitteln nicht in gewohnter Härte. Eine Überförderung darf aber nicht entstehen. - Was ist eine Investition im Sinne des LuKiFG und somit förderfähig in Abgrenzung von Instandhaltung und Instandsetzung
Der Investitionsbegriff richtet sich unabhängig von der kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung nach LuKIFG und VV LuKIFG. Der Investitionsbegriff ist daher weiter als der klassische haushaltsrechtliche Investitionsbegriff zu verstehen. Eine bloß werterhaltende Instandhaltung ist nicht förderfähig; führt die Maßnahme dagegen zu einer Wertverbesserung, kann sie grundsätzlich als förderfähig Investitionsmaßnahme eingeordnet werden.
Es gilt:
Instandsetzung (wertsteigernd und verbessernd) ist förderfähig.
Instandhaltung bzw. laufende Unterhaltung (werterhaltend) ist nicht förderfähig.
Die Investitionen müssen nicht zwingend aktivierungsfähig i. S. d. Gemeindehaushaltsrecht sein. - Welche Wertgrenze muss die Investition haben?
Jede einzelne Maßnahme muss über 50.000, - Euro (inkl. MwSt.) sein. - Ist eine gemeinsame Förderung einer Maßnahme durch mehrere Kommunen möglich?
Ja. Entscheidend ist allein, dass die Maßnahme insgesamt ein Volumen von mindestens50.000, - Euro hat. Wie viele Kommunen sich beteiligten und welchen Anteil jede einzelne einbringt, ist unerheblich. - Wie können die Mittel abgerufen werden?
Mittel können abgerufen werden, wenn Sie realistisch belegbar innerhalb der nächsten drei Monate zur Begleichung von Ausgaben im Zuge der jeweils benannten und beschiedenen Projekte benötigt werden bzw. bereits beglichen wurden. Der Landkreis beantragt dann zu festen Stichtagen (30.03. / 30.06. / 30.09. /31.12.) die Mittel beim Land und reicht diese durch. - Können auch Fahrzeuge gefördert werden?
Förderfähig sind Sachinvestitionen, sofern sie der Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen. (§ 2 Abs. 1 VV LuKiFG). Somit können Kommunalfahrzeuge mit einem klaren Bezug zu kommunalen Aufgaben gefördert werden. - Sind gebrauchte bewegliche Gegenstände förderfähig?
- Wie können Maßnahmen der Digitalisierung gefördert werden?
Aktuell sind Förderungen im Bereich der Digitalisierung durch den Sockelbetrag bzw. das Investitionsbudget „Öffentliche allgemeinbildende Schulen“ möglich. - Die Investitionsmaßnahme wurden nach dem 01.01.2025 begonnen und ist nun beendet. Sind bereits beglichene Rechnungen förderfähig?
Die VV MV-Plan 2035 regelt den Mittelabruf zur Begleichung fälliger Rechnungen. Von der Regelung sind nach Rücksprache mit dem Innenministerium auch jene Rechnungen erfasst, die bereits beglichen wurden.
Sockelbetrag
- Für welche Maßnahmen können die 50.000 EUR eingesetzt werden?
Investitionen über 50.000 EUR, insbesondere in folgenden Infrastrukturbereichen:
Bevölkerungsschutz / Verkehrsinfrastruktur / Krankenhaus-, Rehabilitations-, und Pflegeinfrastruktur / Energie- und Wärmeinfrastruktur / Bildungsinfrastruktur / Betreuungsinfrastruktur / Wissenschaftsinfrastruktur / Digitalisierung / Forschung und Entwicklung. - Bedarf es eines Beschlusses der Gemeindevertretung zum Einsatz der Mittel?
Nicht verpflichtend. Aber bitte beachten Sie die jeweilige Satzung der Gemeinde. - Kann der Sockelbetrag auf mehrere Vorhaben aufgeteilt werden?
Ja – aber jede Investition muss über 50.000, - liegen. - Wie ist der Antrag zu stellen?
Das Vorhaben ist dem Landkreis schriftlich (Post oder E-Mail) dem Landkreis mitzuteilen. - Wann kann die Gemeinde mit dem Auszahlungsbetrag rechnen?
Der Landkreis wird Auszahlung beim Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu den festgelegten Stichtagen anfordern und dann zeitnah auszahlen. - Gibt es eine Zweckbindungsfrist, die einzuhalten ist?
Nummer 5.3.2.5 der Verwaltungsvorschrift § 44 der Landeshaushaltsordnung gilt analog für Förderungen nach dem VV MV- Plan 2035. - Kann der Sockelbetrag auch im Bereich Feuerwehr genutzt werden?
Ja – als einziger Teil der kommunalen Mittel.
Schulbauprogramm
- Sind die Mittel auch für Sportanlagen einsetzbar?
Ja, insofern es sich um eine Anlage für den Schulsport handelt. - Ist für die Antragsstellung die Leistungsphase 3 zwingend notwendig?
- Wann und Wie kann ein Antrag gestellt werden?
Der 1. Förderaufruf wird voraussichtlich im 4. Quartal 2026 erfolgen.
Verkehrsinfrastruktur, ÖPNV und Energie
- Über welches Budget kann meine Gemeinde verfügen?
Das Budget wird den amtsfreien sowie amtsangehörige Gemeinden durch den Landkreis mitgeteilt. - Müssen die Projektlisten einstimmig durch den Amtsausschuss beschlossen werden?
Die Projektliste mit den Stimmen aller Mitglieder zu beschließen. Mit der Aufnahme eines Projektes in die gemeinsame Projektliste ist keine Priorisierung der Projekte untereinander verbunden. Insbesondere ist nicht festzulegen, dass ein Projekt einer Gemeinde gegenüber einem Projekt einer anderen Gemeinde vorrangig umzusetzen ist. Die Projektliste bildet somit die gemeinsam beschlossene Gesamtheit der Projekte ab, ohne eine Rangfolge innerhalb des Amtes festzulegen. - Was ist unter Verkehrsinfrastruktur zu verstehen?
Es ist ein unmittelbarer Bezug zum Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG) herzustellen, wonach es sich um öffentliche Straßen im Sinne des § 2 StrWG handeln muss. - Wann kann bei Straßen von einer Investition gesprochen werden?
Der Investitionsbegriff bei Straßen ist regelmäßig dann erfüllt, wenn die Decke bzw. weitere Schichten des Fahrbahnaufbaues über die gesamte Straßenbreite und einer nennenswerten Länge neu erstellt bzw. ertüchtigt werden. - Können auch Fahrzeuge und Geräte aus dem Budget gefördert werden?
Eine Fahrzeugbeschaffung fällt unter förderfähige Sachinvestitionen gemäß § 2 VV MV-Plan 2035, wenn das Fahrzeug zur Erfüllung kommunaler Aufgaben eingesetzt wird, entsprechend ausgestattet ist und unmittelbar zur Unterhaltung und Funktionsfähigkeit gemeindlicher Straßen, Wege und sonstiger Verkehrsinfrastruktur eingesetzt wird.
Sonstige gesellschaftliche Infrastruktur
- Welche Inhaltlichen Themengebiete gehören in diesen Bereich?
Sportanlagen unabhängig von der Nutzung, Kultur und Zoos. - Sind zum Beispiel auch Maßnahmen der Löschwasserversorgung förderfähig?
Es gilt die Formulierung in der VV MV-Plan 2035, welche die Ergebnisse des Investitionsgipfels festschreibt. Der Begriff „sonstige gesellschaftliche Infrastruktur“ wurde bewusst mit dem Zusatze „(Sport, Kultur und Zoos)“ konkretisiert und kann daher nicht beliebig weit interpretiert werden. Eine Förderung der Löschwasserversorgung ist innerhalb dieser Säule leider nicht möglich.
