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Informationen zu nichtionisierender Strahlung

Anzeige und Überwachung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu nichtmedizinischen Zwecken

Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu nichtmedizinischen gewerblichen Zwecken

Wer eine Anlage, die nichtionisierende Strahlung aussendet, zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen außerhalb der Heil- und Zahnheilkunde betreibt, muss bestimmte Pflichten erfüllen.

Welche Anlagen und Geräte damit konkret gemeint sind, ergibt sich aus dem § 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. November 2018.

Zuständigkeit der Überwachung

Die Überwachung dieser Anlagen erfolgt durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Grundlage dafür ist die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSGZustVO MV) . Die Anschrift ist unter Kontakt zu finden.

Pflichten für Anlagen mit nichtionisierender Strahlung

Die Betreiber solcher Anlagen hatten die Pflicht, bereits betriebene Anlagen bis zum 31. März 2021 bei der zuständigen Gesundheitsbehörde anzuzeigen.

Bei Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2020 müssen die unter die NiSV fallenden Anlagen spätesten 2 Wochen vor Inbetriebnahme angezeigt werden.

Zur Anzeige einer solchen Anlage nutzen Sie bitte das entsprechende Formular. Alle einzuhaltenden Pflichten wie die allgemeinen Anforderungen an den Betreib sowie die notwendige Fachkunde ergeben sich aus der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen. Diese werden durch das zuständige Gesundheitsamt seit dem 1. Januar 2022 überwacht.

Rechtliche Grundlagen

Am 15. Juli 2023 wurde die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen veröffentlicht. Sie trat am 16. Juli 2023 in Kraft. Erst zum 1. Januar 2024  wurden die Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 8, 10 sowie Artikel 2 wirksam.

Weitere geltende rechtlichen Grundlagen