Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete (NSG) werden durch Rechtsverordnung der Obersten Naturschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Umweltministerium) festgesetzt. Der Landkreis ist für den Vollzug der Verordnung und die ordnungsbehördlichen Aufgaben in den NSG zuständig. Das betrifft auch und insbesondere Ausnahmen und Befreiungen nach den Vorschriften der jeweiligen Verordnungen bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes.
Hinweise zur Beantragung:
Sofern von den Verboten oder Geboten einer Rechtsverordnung, mit der ein NSG festgesetzt wurde, abgewichen werden soll, ist ein formloser Antrag an die Untere Naturschutzbehörde zu richten. Der Antrag soll das NSG, die genaue Lage des Vorhabens darin und das Vorhaben selbst nennen und dieses begründen. Das Anschreiben muss die volle Adresse des Antragstellers und eine Unterschrift enthalten. Der Antrag kann per E-Mail zugesendet werden.
Rechtsgrundlage:
- § 23 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG),
- § 14 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz- NatSchAG M-V),
- Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze
Gebühren:
22 – 3.000 € nach Gebührennummer 201 bzw. 304 der NatSchKostVO M-V
Formulare:
keine
Übersicht:
Hinweis: Bis zur Behebung der Probleme im Atlas wird auf das Themenportal Schutzgebiete (LUNG) verwiesen. Dort den Button "Themen hinzufügen" wählen und unter "national" die "Naturschutzgebiete" auswählen. Nach dem Auswählen des entsprechenden Naturschutzgebietes finden sich dort auch teilweise die Rechtsgrundlagen.
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