Erläuterungen zu Bodenrichtwerten
Der Bodenrichtwert nach § 196 Abs. 1 BauGB ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er wird auf der Grundlage der Kaufpreissammlung – auch für bebaute Grundstücke – unter der Annahme des unbebauten Zustandes nach der Auswertung der Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt ermittelt und ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).
Antragsberechtigte können nach § 193 BauGB für einzelne Grundstücke bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Gutachten über den Verkehrswert beantragen. Telefonische Rückfragen bitte unter 03831 357-2818 oder per E-Mail unter gutachterausschuss@lk-vr.de.
Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- und Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwertangaben, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
